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Muss der Betriebsrat einen Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht unterstützen?

Die Frage hat es in sich. Ist die Begleitung eines Kollegen aus der Belegschaft, zu dessen Arbeitsgerichtsprozess, Betriebsratstätigkeit? Denn wenn ja, dann muss das Betriebsratsmitglied seiner eigenen Arbeit als Arbeitnehmer nicht nachgekommen und hat zudem einen Lohnanspruch für diese Zeit, in der es bei Gericht ist. Handelt es sich dagegen nicht um Betriebsratstätigkeit, dann muss das Betriebsratsmitglied seiner eigenen Arbeit nachgehen und bekommt auch keinen Lohn für die Zeit in der es beim Prozess des Kollegen ist. Schlimmer noch, es muss dann sogar mit einer Abmahnung rechnen, da es ja unberechtigt vom Arbeitsplatz fern geblieben ist. Ist die Begleitung eines Kollegen zum Arbeitsgerichtsprozess nun erforderliche Betriebsratstätigkeit? Nein! Vom ersten bis zum letzten Paragrafen steht im Betriebsverfassungsgesetz nirgends etwas dazu. Und selbst dann, wenn der Kollege ausdrücklich darum gebeten hat, müssen sie ihr Herz hart gegenüber dieser Bitte machen. Der Betriebsrat hat grundsätzlich nicht für die Wahrnehmung der arbeitsvertraglichen Rechte des Arbeitnehmers zu sorgen. Dafür gibt es Anwälte. Zwei keine Tipps habe ich aber noch für sie. Sofern es um ein Gerichtsverfahren geht, bei welchem der Betriebsrat selbst Beteiligter ist, dann hat der Betriebsrat natürlich auch ein Teilnahmerecht. Und wenn ein Betriebsratsmitglied als Zeuge in einem Prozess geladen ist, dann handelt es sich zwar noch immer nicht um Betriebsratsaufgaben, jedoch kommt der Betriebsrat dann staatsbürgerlichen Pflichten nach. Das Betriebsratsmitglied hat dann das Recht seinen Lohnausfall gegenüber dem Staat geltend zu machen. Wenn sie also im Prozess ihres Kollegen etwas Streitentscheidendes bezeugen können, dann weisen sie ihn darauf hin. Denn wenn sie das Gericht dann als Zeuge lädt, können sie über diesen Umweg ihrem Kollegen beistehen. Wie sagte Erich Kästner: Auch aus Steinen, die dir in den Weg gelegt werden, kannst du etwas Schönes bauen.

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