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Die Rechte eines Betriebsrats im Überblick - Welche Rechte hat der BR?

Der Betriebsrat ist die demokratisch legitimierte Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Aber welche Rechte hat er im Einzelnen? Recht #1: Der Betriebsrat hat das Recht und auch die Pflicht den Arbeitgeber zu überwachen. Das ist seine "Wächterfunktion". Der Arbeitgeber hat Gesetze einzuhalten, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Damit er das auch wirklich tut, muss der Betriebsrat ihm auf die Finger blicken. Dass er das darf, steht in §80 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Recht #2: Der Betriebsrat darf den Arbeitgeber jederzeit um Informationen ersuchen, die erforderlich sind für seine eigene Betriebsratsarbeit. Der Arbeitgeber hat diese Informationen zu liefern. Auch anhand von Unterlagen, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat insoweit zu überlassen hat. Wo steht das, dass der Betriebsrat seinen Arbeitgeber zu seiner Auskunft machen kann? In §80 Abs. 2 (2) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Hiernach ist der Arbeitgeber die Auskunft des Betriebsrats. Recht #3: Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat vom Arbeitgeber anzuhören. Kein Arbeitnehmer, keine Arbeitnehmerin darf verschwinden aus dem Betrieb, ohne dass der Betriebsrat hiervon Kenntnis erlangt, wenn das Verschwinden auf eine Arbeitgeberkündigung zurückgeht. Der Betriebsrat hat nun mehrere Möglichkeiten, auf die beabsichtigte Kündigung zu reagieren. Er kann der Kündigungsabsicht widersprechen, begründet, fristgemäß und schriftlich, das sollte er nach meinem Dafürhalten tun. Er kann gar nichts tun, das wäre dann eine Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung oder er kann der Kündigung gar zustimmen. Das Anhörungsverfahren ist geregelt im §102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Recht #3: Vor jeder Einstellung und jeder anderen personellen Einzelmaßnahme, zum Beispiel Versetzung oder Eingruppierung, muss der Betriebsrat nicht nur angehört werden, er muss seine Zustimmung zu dieser Maßnahme erteilt haben. Im Regelfall wird er das auch tun, allerdings hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zuvor umfassend zu informieren. Wiederum, falls nötig, anhand von geeigneten Unterlagen. Zum Beispiel Bewerbungsunterlagen. Diese sind dann vom Betriebsrat zu prüfen. Er kann der Einstellung oder der sonstigen personellen Einzelmaßnahme entweder zustimmen, gar nichts tun, das gilt dann als Zustimmung, oder er kann die Zustimmung begründet verweigern. In diesem Fall ist der Arbeitgeber gehalten vor das Arbeitsgericht zu ziehen und sich die Zustimmung dort ersetzen zu lassen. Nicht immer wird dem Arbeitgeber dies gelingen. Recht #4: Der Betriebsrat kann jederzeit an den Arbeitgeber herantreten und den Abschluss einer Betriebsvereinbarung verlangen. Betriebsvereinbarungen sind Verträge zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, zum Beispiel über sogenannte soziale Angelegenheiten. Worum es dabei geht können Sie §87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) entnehmen. Dort sind 13 unterschiedliche Themen aufgeführt. Zu all diesen Themen können und sollten Verträge geschlossen werden. Will der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat insoweit nicht ins Geschäft kommen, also keine Betriebsvereinbarung abschließen, so kann der Betriebsrat den Arbeitgeber hierzu zwingen über die sogenannte Einigungsstelle. Das recht komplizierte Verfahren vor der Einigungsstelle ist geregelt im §76 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die Einigungsstelle ist nicht etwa das Arbeitsgericht, sondern ein ad hoc einzuberufendes Gremium mit einem Einigungsstellenvorsitzenden und mehreren Beisitzern auf Betriebsrats- und auf Arbeitgeberseite. Die Entscheidung dieses Gremiums, man spricht von einem sogenannten Einigungsstellenspruch, ist dann verbindlich für Arbeitgeber und Betriebsrat. Recht #5: Der Betriebsrat darf und muss Beschwerden von einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entgegennehmen. In einer dann einzuberufenden Betriebsratssitzung hat der Betriebsrat zu beraten und abzustimmen über die Berechtigung einer solchen Beschwerde. Erachtet der Betriebsrat die Beschwerde für berechtigt, so hat er gegenüber dem Arbeitgeber auf Abhilfe zu dringen. Regt der sich nicht, dann kann bei einem sogenannten kollektiven Bezug wiederum die Einigungsstelle einberufen werden. Sie sehen, der Betriebsrat hat viele Rechte. Um diese Rechte auch wirksam umsetzen zu können im Betriebsalltag, dafür sollte er sich schulen lassen. Das ist übrigens auch noch ein Recht. Das sogenannte Schulungsrecht oder der Fortbildungsanspruch. Sämtliche ordentliche Betriebsratsmitglieder dürfen sich schulen lassen. Grundlagen und Spezialthemen dürfen besucht werden, bei privaten Schulungsanbietern oder bei der Gewerkschaft.

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