8.829 Aufrufe | vor 7 Jahren

BR-Mitglied erscheint nicht zu BR-Sitzung - Gilt Arbeit als Verhinderungsgrund?

Wer kennt die Situation nicht: Der Betriebsratsvorsitzende lädt zur Sitzung ein und er bekommt von immer dem gleichen Betriebsratsmitglied die immer gleiche Antwort: "Ich kann nicht zur Betriebsratssitzung kommen, ich habe noch so viel zu tun." Wir unterstellen einmal, dass der Arbeitnehmer hier nicht von seinem Arbeitgeber gehindert wird an der Betriebsratssitzung teilzunehmen, sondern dass das Betriebsratsmitglied selbst entscheidet, dass die Arbeit wichtiger ist, als die Teilnahme an der Betriebsratssitzung. Ein Anlass für ständige Ärgernisse. Aber, ist diese Situation wirklich ein Verhinderungsgrund mit der Konsequenz, dass der Betriebsratsvorsitzende nun auch ein Ersatzmitglied rechtswirksam laden darf? Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Ja, das ist so. Bei jeder anberaumten Sitzung entscheidet das Betriebsratsmitglied selbst und eigenverantwortlich für sich, ob es der Pflicht zu arbeiten oder der Pflicht die Betriebsratstätigkeit vorzunehmen nachkommen muss. Es entscheidet also selbst in einem Abwägungsprozess welche Pflicht vorrangig zu erfüllen ist. Und das ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts tatsächlich ein Verhinderungsgrund. Allerdings ist das Betriebsratsmitglied in diesem Falle verpflichtet dem Vorsitzenden anzuzeigen, dass diese Verhinderung vorliegt. Der Vorsitzende selbst hat aber kein Prüfungsrecht, dahingehend ob es tatsächlich ein Verhinderungsfall ist. Fassen wir zusammen: Auch die Tatsache, dass ein Betriebsratsmitglied die Arbeit höher wertet als die Teilnahme an der Betriebsratssitzung, stellt einen Verhinderungsgrund dar, welcher den Betriebsratsvorsitzenden berechtigt ein Ersatzmitglied zu laden.

Fortbildung
Für Betriebsräte

Bei der W.A.F. erhalten Sie aktuelles und fachlich fundiertes Wissen. Einfach und praxisnah aufbereitet.


Jetzt Seminar finden
Some alt text