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Wahlberechtigung & Wählbarkeit | Tipps & Tricks vom Anwalt Teil 5

Fünter und letzter Tipp für eine gelingende Schwerbehindertenvertretungswahl: Verwechseln Sie mir, um Gottes Willen, nicht die Wahlberechtigung mit der Wählbarkeit Juristisch sind das zwei paar Schuhe, die darf ich nicht miteinander vermengen. Verkürzt gesagt, vereinfacht gesprochen: Ich darf wählen, wenn ich schwerbehindert bin. Oder gleichgestellt behindert. Ich darf mich wählen lassen, auch ohne, dass ich schwerbehindert bin, dafür aber muss ich 18 Jahre bereits sein, ich muss seit sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sein und wichtig: Ich muss auch wählbar sein in der Betriebsratswahl. Deswegen können leitende Angestellte sich nicht in die SBV wählen lassen, sie dürfen aber sehr wohl die SBV wählen. Alles zur Wählbarkeit finden Sie im neuen § 177 Abs. 3 SGB IX.

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