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EU-DSGVO 2018 einfach erklärt: Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung for Absolute Beginners

Um Gottes Willen! Eine neue Datenschutzgrundverordnung. Und ich habe überhaupt keine Ahnung davon. Gibt es Tipps, liebe Kolleginnen und Kollegen, die ein Arbeitnehmeranwalt, also ich, absoluten Anfängern im Datenschutzrecht mit auf den Weg geben könnte? Wenn Sie noch nie von der DSGVO, noch nie vom Bundesdatenschutzgesetz gehört haben? Gibt es irgendetwas, dass Sie jetzt dennoch tun müssen aber auch tun können? Natürlich. So schwer, wie alle sagen, sind die Aufgaben des Betriebsrats in diesem wichtigen Bereich gar nicht. Um es klar zu sagen: Sie müssen eigentlich nur eine Sache jetzt schon tun. Schauen Sie sich als Betriebsrat bitte sämtliche Betriebsvereinbarungen an, die Sie mit dem Arbeitgeber abgeschlossen haben. Also Verträge, die Sie durch Beschluss mit dem Arbeitgeber abgeschlossen haben, wenn die denn noch aktuell sind. Schauen Sie sich die an. Das ist kein Geheimnis, die stehen ja fest. Und die sind ja auch Betriebsöffentlich. Notfalls fragen Sie den Arbeitgeber, welche Betriebsvereinbarungen denn aus seiner Sicht noch aktuell sind. Dann legen Sie diese Betriebsvereinbarung auf den Tisch und daneben bitte legen Sie den Artikel 5 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Halten Sie diese Dokumente einfach immer parallel auf Ihrem Tisch. Der Artikel 5 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), das ist eine Art Checkliste, übrigens eine richtig gut geschriebene Checkliste. Deswegen brauchen Sie auch nicht viel Literatur oder nicht viel Anleitung. Diese Checkliste gehen Sie jetzt durch und überprüfen Sie bitte, ob der Artikel 5 der Datenschutzgrundverordnung und alles was da drin steht auch in Ihrer Betriebsvereinbarung auftaucht. Wenn nicht, und davon ist auszugehen, wenn in Ihrer Betriebsvereinbarung etwas fehlt, was der Artikel 5 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) aber vorschreibt, dann müssen Sie diese Betriebsvereinbarung im Regelfall neu verhandeln mit dem Arbeitgeber, also DSGVO-Konform gestalten. Das können Sie dem Arbeitgeber auch genauso mitteilen. So und jetzt sage ich Ihnen mal, was in diesem Artikel 5 eigentlich drinsteht. Kurz gesagt: Da steht drin, dass der Arbeitgeber Daten, personenbezogene Daten, zum Beispiel von Ihren Kollegen, den Arbeitnehmern, nicht verarbeiten darf. Sie haben richtig gehört. Er darf sie nicht verarbeiten. Es sei denn, er hat dafür für die Datenverarbeitung einen Rechtfertigungsgrund, zum Beispiel das Gesetz. Oder eben eine BV, eine Betriebsvereinbarung. Dann muss diese Betriebsvereinbarung aber den Maßgaben des Artikel 5 auch standhalten. Zum Beispiel muss die Betriebsvereinbarung transparent gestaltet sein. Transparent heißt: Der einzelne Arbeitnehmer muss in Echtzeit sozusagen, in jeder juristischen Sekunde, wissen, welche Daten der Arbeitgeber von ihm jetzt verarbeitet und zu welchem Zweck und wie lange, das muss also gelöscht werden alsbald, wenn die Daten nicht mehr gebraucht werden. Der Arbeitnehmer muss auf seine Betroffenenrechte hingewiesen werden und viele andere Dinge müssen geschehen, die in dem Artikel 5 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) aufgezeichnet sind. Also noch einmal: Betriebsvereinbarung hinlegen, neben den Artikel 5 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und es kann losgehen. Wie auf einer Checkliste. Letzte Frage: Was machen Sie denn jetzt, wenn, wovon auszugehen ist, die Betriebsvereinbarung dem Artikel-5-Check nicht standhält? Die Antwort darauf gibt's im Video!

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