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Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats – Was ist (nicht) erlaubt?

Grundsätzlich gibt es den § 79 BetrVG, der spricht von der Verschwiegenheitspflicht und daraus resultiert vielleicht auch dieses Märchen von der generellen Verschwiegenheitspflicht. Der § 79 ist aber ein ganz spezieller und meint nur den Fall, dass Sie im Rahmen eines Gespräches mit dem Arbeitgeber Geschäftsgeheimnisse von diesem mitgeteilt bekommen haben, die auch ganz objektiv betrachtet tatsächlich Geschäftsgeheimnisse sind, die der Arbeitgeber darüber hinaus auch noch als solche deklariert hat, Ihnen also gesagt hat, "das sind Geschäftsgeheimnisse, bitte nicht weitertragen", dann gibt es eine Verschwiegenheitspflicht gegenüber Arbeitnehmern gegenüber Dritten, nicht übrigens gegenüber Ihrem Gremium, denn Sie sind ja immer Eins. Ansonsten müssen Sie aber nur noch beachten, dass Sie Persönlichkeitsrechte wahren oder Datenschutzbestimmungen. Wenn Sie also auf einer Betriebsratssitzung über die Kündigung eines konkreten Arbeitnehmers gesprochen haben, dann möchte der möglicherweise aus Persönlichkeitsrechten nicht, dass Sie anderen Arbeitnehmern genau mitteilen, dass ihm gekündigt werden soll, dann sollten Sie sich überlegen, das anonym vielleicht mitzuteilen, Sie haben nur über eine Kündigung gesprochen. Oder eben Datenschutzrechte sind zu wahren. Welche das sind und weitere wichtige Informationen zur Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats erfahren Sie im Video!

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