63.370 Aufrufe | vor 6 Jahren

Das schärfste Schwert des Betriebsrats: § 23 Absatz 3 BetrVG

Wenn der Arbeitgeber erheblich gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstößt… Lesen Sie einmal nach. Im § 23 Abs. 3 BetrVG finden Sie das schärfste Schwert des Betriebsrats, den Antrag im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Dieses Verfahren ist seinerseits geregelt in den §§ 2a & 80-100 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Sie können vor dem Arbeitsgericht in einem speziellen Beschlussverfahren gegen den Arbeitgeber vorgehen und ihn an seine vielfältigen Pflichten erinnern. Und natürlich, wenn er gegen die verstoßen hat, dann setzt es unter anderem auch ein Zwangsgeld, wenn Sie das wünschen. Auch wenn viele Arbeitgeber ihre Vorurteile pflegen, die meisten Betriebsräte meiden den § 23 Abs. 3. Sie wünschen keinen Streit, sie suchen keinen Streit, sie hassen den Streit. Aber manchmal muss man ihn eben doch führen. Und für diesen Fall habe ich als Rechtsanwalt und Referent der W.A.F. drei Tipps für Sie. Tipp# 1: Stellen Sie keinen Antrag im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ohne zuvor den Arbeitgeber betriebsverfassungsrechtlich abgemahnt zu haben. Sie haben richtig gehört. Nicht nur der Chef kann den Arbeitnehmer, auch der Betriebsrat kann den Arbeitgeber abmahnen, wenn der beharrlich gegen seine Pflichten verstößt. Tipp #2: Prozessieren Sie sachlich. Es bringt nichts vor dem Arbeitsgericht im Beschlussverfahren so richtig auf den Putz zu hauen, wenn Sie hinterher mit dem gleichen Arbeitgeber nach einem Obsiegen im Prozess wieder zusammenarbeiten müssen. Das heißt, mäßigen Sie sich ein bisschen im Ton, ansonsten immer feste Druff. Tipp #3: Der letzte und vielleicht der wichtigste Tipp für Sie. Nach einem Obsiegen im Prozess sollten Sie sofort, wirklich augenblicklich, zur normalen Zusammenarbeit mit Ihrem Arbeitgeber zurückkehren. Das ist manchmal leichter gesagt, als getan, denn der Arbeitgeber wird zu Recht oder zu Unrecht verletzt sein durch Ihr Prozessverhalten. Da sollten Sie sich einen Satz abringen, wie: "Lieber Arbeitgeber, wir haben jetzt eine einzelne Angelegenheit gerichtlich klären müssen, das ist ein selbstverständlicher und ein häufiger Vorgang. Der Betriebsrat hat diesen Prozess gewonnen, das heißt aber doch nicht, dass wir jetzt nicht wieder gut zusammenarbeiten. Harr Harr!" Aber Scherz beiseite, der letzte Tipp ist ernst gemeint. Sie sollten gerade als Prozesssieger dem Arbeitgeber signalisieren, dass Sie weiter mit ihm zusammenarbeiten müssen und wollen.

Fortbildung
Für Betriebsräte

Bei der W.A.F. erhalten Sie aktuelles und fachlich fundiertes Wissen. Einfach und praxisnah aufbereitet.


Jetzt Seminar finden
Some alt text