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Freistellung auch, wenn Arbeitsleistung unzumutbar?

Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitsvertrags verpflichtet ist, die dort vereinbarte Tätigkeit zu erbringen und wenn er sich weigert das zu tun, dann drohen Abmahnungen und im schlimmsten Fall sogar die Kündigung. Das heißt aber keinesfalls, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, auf der Grundlage des Arbeitsvertrags jede erdenkliche Tätigkeit von seinem Mitarbeiter zu verlangen und dass der Mitarbeiter niemals die Möglichkeit hat, dies zu verweigern. Ja und verweigern kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung eben auch, wenn sie für ihn unzumutbar ist. Ja und unzumutbare Arbeitsleistung haben wir z.B. mal gehabt, da war die Verrichtung der Tätigkeit mit Gefahren für Leib und Leben für den Arbeitnehmer verbunden. Sowas muss natürlich keiner machen, oder es gibt Pflegebedürftige Angehörige, vielleicht sogar pflegebedürftige eigene Kinder, die dazu führen, dass die Erbringung der Arbeitsleistung für den Arbeitnehmer unmöglich wird. Oder aber, die Erbringung der Arbeitsleistung steht ein Glaubens- oder auch Gewissenskonflikt des Arbeitnehmers im Wege. So hat sich zum Beispiel mal ein Kriegsdienstverweigerer geweigert - mit Erfolg - Dokumente zu drucken in einer Druckerei mit kriegsverherrlichendem Inhalt. Da sagte dann in letzter Instanz des Bundesarbeitsgerichts das kann man von ihm auf Grund seiner persönlichen Gewissensentscheidung nicht verlangen. Anders erging es einer Auszubildenden der Stadt Freiburg. Sie war Mitglied bei den Zeugen Jehovas und weigerte sich auf Grund eines Glaubenskonflikts an den Vorbereitungen einer Karnevalsfeier mitzuwirken. Dafür hatte sie auch eine Abmahnung kassiert. Zurecht wie das Arbeitsgericht Freiburg entschied, denn dieser Auszubildenden hätte klar sein müssen, dass derartige Aufgaben im Rahmen ihres Ausbildungsverhältnisses in einer Karnevalshochburg auf sie zu kommen. Im Übrigen auch, der dringend notwendige Arztbesuch wegen einer akuten Erkrankung stellt einen Grund dar, wegen Unzumutbarkeit die Arbeitsleistung zu verweigern. Beachten Sie aber, dass selbst wenn Sie berechtigt sind die Arbeitsleistung wegen Unzumutbarkeit zu verweigern, das ist im Übrigen im § 275 Abs. 3 BGB geregelt, Sie für die Zeit der Weigerung keine Vergütung erhalten. Ja und für Sie als Betriebsrat bedeutet das, wenn jemand unzumutbare Arbeiten zugewiesen bekommt von Ihren Kollegen, dann steckt häufig ein ganz anderer Konflikt dahinter. In aller Regel kann es sein, dass der Arbeitgeber diesen Mitarbeiter einfach nur loswerden will. Dann ermutigen Sie doch ihren Kollegen zum Beispiel mal eine Beschwerde zu schreiben nach § 85 Betriebsverfassungsgesetz, oder prüfen Sie ob in der Zuweisung unzumutbarer Tätigkeiten möglicherweise eine Versetzung im Sinne von § 99 Betriebsverfassungsgesetz liegt, da haben Sie als Betriebsrat dann die Möglichkeit über das Arbeitsgericht den Arbeitgeber zu verpflichten, diese Maßnahme aufzuheben. Also, Sie merken schon, ja ich kann wegen unzumutbarer Arbeiten die Arbeit verweigern und der Betriebsrat kann mir dabei helfen, dass diese Arbeitsverweigerung für mich mit möglichst wenig Folgen verbunden ist.

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