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Wann ist der Betriebsratsvorsitzende verhindert?

Der Betriebsratsvorsitzende ist nicht da. Ist er verhindert? Fehlt er nur? Tritt der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende in seine Position? Diese Frage stellt sich immer wieder. Versuchen wir hier grundsätzlich eine Antwort zu finden. Das Gesetz sagt nicht viel aus, es sagt lediglich: Ist er verhindert, so wird er durch den Stellvertreter vertreten. Aber wann? Hier hat die Rechtsprechung verschiedene Kriterien entwickelt, wann eine Verhinderung anzunehmen ist, und zwar sowohl aus tatsächlichem, wie auch aus rechtlichen Gründen. Eine Verhinderung aus tatsächlichen Gründen liegt vor, wenn der Betriebsratsvorsitzende im Urlaub ist. Aber auch das gilt nicht unbedingt, denn auch hier macht die Rechtsprechung wieder eine Einschränkung, nämlich dann, wenn der Betriebsratsvorsitzende signalisiert, dass er trotz seines Urlaubs bereit ist, die Betriebsratstätigkeit und insbesondere das Amt des Betriebsratsvorsitzenden weiter wahrzunehmen. Gleiches gilt für die Krankheit, denn nicht jede Krankheit verhindert die Betriebsratstätigkeit. Erklärt der Betriebsratsvorsitzende, weiterhin seine Aufgaben wahrzunehmen, wäre er nicht verhindert. Ein weiterer Punkt liegt vor, wenn der Betriebsratsvorsitzende sich auf einer Dienstreise befindet. Aber auch hier macht die Rechtsprechung wieder eine Ausnahme, nämlich dann, wenn die Dienstreise nur kurz ist. So soll eine mehrstündige Dienstreise allein nicht ausreichen, wenn es denn dem Arbeitgeber zumutbar ist, auf die Rückkehr des Vorsitzenden zu warten. Und das ist sicherlich dann der Fall, wenn sie keinen Tag umfasst und fristgebundene Tätigkeiten nicht erforderlich sind. Außerdem, das sei an dieser Stelle bemerkt, hat der Arbeitgeber ja die Möglichkeit anzukündigen, dass er eine Anhörung beabsichtigt. Dann wäre der Stellvertreter trotz einer fehlenden Verhinderung berechtigt, Zustellung des Arbeitgebers entgegenzunehmen. Auf Schulungen, auf denen sich der Betriebsratsvorsitzende befindet, ist er gleichwohl uneingeschränkt verhindert. Aber auch hier muss wieder die Ausnahme gemacht werden, wenn die Schulung als Inhouse-Schulung durchgeführt wird und er die Schulung für eine Zustellung oder ähnliches verlassen könnte. Wir sehen also, die Frage der Verhinderung ist nicht im Einzelfall immer ganz pauschal mit Ja oder Nein zu beantworten. Es gibt immer wieder Ausnahmen zu der Regel. Eine Verhinderung aus rechtlichen Gründen hingegen liegt immer dann vor, wenn der Betriebsratsvorsitzende in seiner Position direkt und unmittelbar betroffen ist, also beispielsweise wenn es nach § 99 BetrVG um seine eigene Versetzung geht oder aber nach § 102 oder § 103 BetrVG um seine Kündigung. Hier wäre er aus rechtlichen Gründen verhindert. Soll allerdings nach § 99 eine Person eingestellt werden, die die Tätigkeit des Betriebsratsvorsitzenden, wohlgemerkt seine arbeitsrechtliche Tätigkeit, übernehmen soll, hätten wir eine mittelbare Betroffenheit des Betriebsratsvorsitzenden und dieses würde nicht zu einer rechtlichen Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden führen. Wir sehen also, die Frage der Verhinderung ist immer im Einzelfall zu beurteilen. Damit nicht genug. Zu allerletzt besteht auch noch die Möglichkeit, dass der Betriebsratsvorsitzende selbst beurteilt, ob die Betriebsratstätigkeit im konkreten Fall nicht so dringlich ist, als dass seine dienstlichen Verpflichtungen vorgehen. In diesem Fall wäre ebenfalls eine Verhinderung gegeben. Wofür ist das alles wichtig? Nun, sollte eine Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden nicht vorliegen, beispielsweise in dem Fall, dass er seine Arbeitszeit bereits beendet hat und nach Hause gegangen ist, wäre eine Zustellung an den Stellvertreter nicht fristwahrend.

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