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Kann der Betriebsrat den Betriebsratsvorsitzenden „loswerden“?

Ja, das kann er. Der Betriebsrat kann den Vorsitzenden oder auch dessen Stellvertreter jederzeit abberufen. Dafür reicht ein Beschluss aus, der mit einfacher Mehrheit gefasst wird. Einfache Mehrheit bedeutet, dass bei vorhandener Beschlussfähigkeit die Mehrheit der anwesenden Betriebsräte für den Antrag auf Abberufung aus dem Amt stimmen muss. Gründe sind für die Abberufung des Betriebsratsvorsitzenden nicht erforderlich. In der Praxis ist es allerdings meistens so, dass die Abberufung vorgenommen wird, weil der Betriebsratsvorsitzende eigenmächtig und ohne Beschluss des Gremiums gehandelt hat. Und im Falle ganz schwerwiegender Pflichtverstöße gegen die Betriebsverfassung ist es sogar möglich, den Betriebsratsvorsitzenden seines Amtes zu entheben. Dieser Antrag kann gestellt werden vom Arbeitgeber, einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, dem Betriebsrat oder aber auch einem viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer. Wenn der Betriebsratsvorsitzende seines Amtes enthoben wird, dann verliert er auch sein Amt als Mitglied des Betriebsrates und den nachwirkenden Kündigungsschutz. Bei einer Abberufung dem gegenüber bleibt er Mitglied des Betriebsrates, auch wenn er den Vorsitz verliert. Für Sie bedeutet das: Nichts ist in Stein gemeißelt, auch nicht das Amt eines Betriebsratsvorsitzenden.

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