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Wann haben Ersatzmitglieder Einsichtnahmerecht in Betriebsratsunterlagen?

Wann haben Ersatzmitglieder eigentlich Einsichtnahmerecht in Betriebsratsunterlagen? Schau dir dieses Video an und dann wirst du dich darüber nicht mehr streiten müssen! Immer wieder Zankapfel und Diskussionspunkt im Betriebsratsgremium ist: Dürfen eigentlich auch Ersatzmitglieder in Betriebsratsunterlagen schauen? Naja, ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung, allerdings nur insoweit, dass im Betriebsverfassungsgesetz in § 34 Abs. 3 steht, dass grundsätzlich die Betriebsratsmitglieder jederzeit in die Betriebsratsunterlagen schauen dürfen. Damit auch in Sitzungsprotokolle und alle anderen Unterlagen. Jetzt sagt der Paragraph nichts über Ersatzmitglieder aus, aber das wiederum gibt uns die richtige Rechtsauskunft dazu. Denn das bedeutet im Umkehrschluss: Ersatzmitglieder sind eben keine Betriebsratsvollmitglieder, jedenfalls solange sie nicht tätig werden, nicht nachgerückt sind und deswegen haben sie grundsätzlich auch kein Einsichtsnahmerecht in Betriebsratsunterlagen. Dass Sie da keinen Durchsetzbaren Anspruch haben, bedeutet aber nicht, dass es nicht Sinn machen könnte. Also, eins ist klar: Wenn Ersatzmitglieder nachrücken, dann werden sie zu Vollmitgliedern und es stellt sich gar keine Frage mehr, dann ist der § 34 Abs. 3 BetrVG einschlägig und jedes Vollmitglied, also auch das nachgerückte Ersatzmitglied kann in sämtliche Betriebsratsunterlagen schauen. Auch welche, die weit vor der Zeit des Nachrückens lagen oder eben genau in diesem Zeitpunkt nicht erfasst sind. Wenn es aber darum geht, dass Ersatzmitglieder sich vorbereiten wollen, z.B. auf eine stattfindende Sitzung, von der sie wissen, dass sie nachrücken werden, gibt es theoretisch keinen durchsetzbaren Anspruch, aber es ist zweckmäßig und durchaus sinnvoll, dass Betriebsratsvorsitzende Ersatzmitglieder dennoch hineinschauen lassen. Denn per se gibt es auch keine Verschwiegenheits-, bzw. Geheimhaltungspflicht über Betriebsratsunterlagen. Man muss natürlich darauf achten, dass keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und keine Persönlichkeitsrechte hier betroffen sind. Dann darf man allerdings auch Ersatzmitglieder reinschauen lassen. Ich empfehle also den Betriebsräten, auch laufend die Ersatzmitglieder, jedenfalls diejenigen, die offenkundig demnächst nachrutschen werden, weil sie an erster/zweiter Stelle stehen und andere Vollmitglieder in den Urlaub gehen oder immer mal krank sind, dass die auch auf dem Laufenden gehalten werden. Alles rund um das Thema Ersatzmitglieder und wann sie nachrücken erfährst du im W.A.F. Betriebsverfassungsrecht Teil I Seminar.

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