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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Stromdiebstahl

D
DeltaFox
Jan 2018 bearbeitet

Bedarf es der ausdrücklichen Genehmigung der Firmenleitung, wenn z.B. der Akku eines E-Bike während der Arbeitszeit aufgeladen wird? Dürfen andere Vorgesetzte (FGL`s )diese Genehmigung erteilen oder verweigern?

1.120020

Community-Antworten (20)

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UliPK

10.07.2017 um 17:16 Uhr

"Bedarf es der ausdrücklichen Genehmigung der Firmenleitung" ?? für Pjöööng "Ja" Man verstößt sonst gegen den § ???? ???? . Schaue dir mal dieses kurze Video an, geht zwar um Handy laden ist aber im Grunde selbiges. ? http://www.focus.de/digital/videos/gesetz-spricht-von-stromklau-smartphone-in-der-arbeit-aufladen-ist-das-ueberhaupt-erlaubt_id_6718638.html ?

Wer da was bei euch erlauben darf kannst du nur in deiner Firma selber erfragen. Das beste ist eine BV dazu zu machen.

R
rsddbr

10.07.2017 um 17:26 Uhr

Dazu vielleicht interessant folgendes Urteil: LAG Hamm, Urteil vom 02.09.2010 - 16 Sa 260/10

Amtlicher Leitsatz:

  1. Selbst wenn die rechtswidrige Verletzungshandlung des Arbeitnehmers nur Sachen von geringem Wert betrifft, ist die Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet

  2. Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers.

  3. Im Rahmen der Interessenabwägung ist es zu berücksichtigen, wenn im Betrieb des Arbeitgebers der private Verbrauch von Strom gängig ist, das heißt zahlreiche privat mitgeführte elektronische Gegenstände betrieben werden, wie Kaffeemaschinen, Radios und Mikrowelle und darüber hinaus Handys aufgeladen werden.

Darüber hinaus bestehen für das Betreiben elektrischer Betriebsmittel Vorschriften, welche der Arbeitgeber einzuhalten hat. Dazu gehört u.a. die regelmäßige Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel. Die Nutzung eines privaten Gerätes auf Arbeit bedarf auch deswegen der Zustimmung des Arbeitgebers.

P
Pjöööng

10.07.2017 um 17:35 Uhr

Zitat (DeltaFox): "Bedarf es der ausdrücklichen Genehmigung der Firmenleitung, wenn z.B. der Akku eines E-Bike während der Arbeitszeit aufgeladen wird?"

Nein, nicht zwingend!

Zitat (UliPK): "Man verstößt sonst gegen den § ???? ???? "

Das wohl kaum.

U
UliPK

10.07.2017 um 18:25 Uhr

@Pjöööng "Nein, nicht zwingend!" "Das wohl kaum."

Eine echt fundierte Aussage von dir mit der man mal rein gar nichts anfangen kann, ohne Begründung einfach in den Raum geschmissen um was?

  • User die hier Fragen stellen zu verunsichern?
  • nur um mir einen reinzuwürgen?
  • um überhaupt etwas zu schreiben, egal ob es stimmt oder nicht?

Na dann lass uns mal teilhaben warum du entgegen der Rechtssprechung das anders siehst.

Das Video wirst du dir wohl auch nicht angeschaut haben. Um es dir etwas einfacher zu machen nimm einfach das Urteil das rsddbr gepostet hat. ? http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2010/16_Sa_260_10urteil20100902.html ? Unter Entscheidungsgründe Abs 2

Es ist und bleibt Stromklau nach § 248c StGB und wenn es auch nur um ein paar cent geht. Die beste Möglichkeit das zu vermeiden sehe ich in einer BV.

Nun du.

G
gironimo

10.07.2017 um 18:34 Uhr

Das Problem löst man am ehesten, wenn der BR die Angelegenheit mit dem AG bespricht und eine Vorgehensweise festlegt.

Wenn der AG erst auf die Idee kommt, den schon immer unliebsamen Kollegen auf eleganter Weise entsorgen zu können, ist es zu spät.

Dann müssen die Juristen ran - keine gute Lösung.

B
BrauseBär

10.07.2017 um 18:38 Uhr

@UliPK

Wenn einer recht hat, soll er es auch haben. Wer nur meint dieses zu haben, sollte sich auch mal ein paar andere Fragen stellen oder grundsätzlich hinterfragen

Wegen der fehlenden Sacheigenschaft bei der elektrischen Energie und der verbotenen Analogie zum Tatbestand des Diebstahls gem. § 243 StGB wurde diese Lücke durch die Schaffung des § 248c StGB geschlossen. Der Strom ist für den Täter fremd, wenn ihm keine Befugnis zur Entnahme zusteht. Zueignungsabsicht besteht, wenn er den Stromverbrauch für sich oder einen Dritten ermöglicht (OLG Celle MDR 69, 597).

U
UliPK

10.07.2017 um 18:39 Uhr

@gironimo "Das Problem löst man am ehesten, wenn der BR die Angelegenheit mit dem AG bespricht und eine Vorgehensweise festlegt. " Dafür gibt es doch die Möglichkeit einer BV.

Wir werden demnächst auf selbiges Problem treffen nur ist es bei uns etwas anders da es geleaste Fahrräder sind und das eh über die Firma gemacht wird. Werden eine BV machen und sind dann auf der sicheren Seite.

Edit: @BrauseBär Mich nervt es nur das er immer bei mir solche dinger macht. Auch Interresant wenn man sich da durchgekämpft hat, zumindest die Zusammenfassung: ? http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2010_1_292.pdf ?

P
Pjöööng

10.07.2017 um 19:05 Uhr

UliPK,

es ist immer wieder herrlich sie schön unsachlich Du doch reagieren kannst, oder besser gesagt tust.

Zuallererst einmal muss ich Dich korrigieren: Es handelte sich um zwei Aussagen von mir, auch wenn Du durch Weglassung einen anderen Eindruck zu vermitteln versuchst.

Zu meiner ersten Aussage: Die Frage war, ob es einer "ausdrücklichen" Genehmigung bedarf. Der Fragesteller wird sich ja bei seiner Frage etwas gedacht haben. Du ignorierst das einfach und gibst eine grottenfalsche Antwort. denn die Genehmigung muss nicht zwingend "ausdrücklich" erfolgen. Und da kannst Du hier noch hunderte Male das Rumpelstilzchen spielen, davon wird Deine Antwort nicht richtig! Aber zum Glück hast Du ja Deine fundierte Antwort nicht ohne Begründung in den Raum geschmissen.

Und dann schreibst Du noch, dass sonst ein Verstoß gegen den § 248c StGB vorläge. Nachträglich versuchst Du diese Aussage durch ein Urteil des LAG Hamm zu untermauern, in dem aber genau nicht drin steht, warum das Arbeitsgericht in dem angegriffenen Urteil, nach Ansicht des LAG zu Recht, zu dem Ergebnis kam, dass in diesem Falle ein Verstoß gegen den § 248c StGB vorlag. Denn da schreibt das LAG nur in sehr dürren Worten "Den sorgfältigen und wohl begründeten Ausführungen des Arbeitsgerichts (S. 13 – 14 d.Urteils) folgt das Berufungsgericht. Hierauf wird Bezug genommen."

Allerdings könnte der interessierte Leser dieser Worte schon dem Gedanken anheim fallen, dass diese Feststellung offensichtlich "sorgfältig und wohl begründet" sein muss und eben nicht in jedem Falle zutreffend ist, wie es offensichtlich Deine Ansicht ist.

Falls Du Dich mal in diese recht interessante Problematik einlesen möchtest, kann ich Dir diesen Aufsatz empfehlen: http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2010_1_292.pdf

U
UliPK

10.07.2017 um 19:35 Uhr

Na du bist ja der allerbeste, nimmst einen Link den ich vorher gepostet habe und untermauerst noch meine Antworten hier.

Zugegeben hatte es etwas später gepostet aber noch vor den deinigen und im gegensatz zu dir hatte ich mir das auch durchgelesen bis zum Ende und da steht klar beschrieben was ich oben in meinen Antworten schon gesagt hatte.

"Die Frage war, ob es einer "ausdrücklichen" Genehmigung bedarf. Der Fragesteller wird sich ja bei seiner Frage etwas gedacht haben." Habe ich mit einem Ja beantwortet, wenn du einen alten Browser hast kann es sein das du es nicht lesen kannst, dann sollten zumindest zeichen da stehen.

"denn die Genehmigung muss nicht zwingend "ausdrücklich" erfolgen" Jo das passt wenn du in einem Hotel bist oder aber ein Firmenhandy in der Firma am laden bist. Aber das ist hier wohl kaum die Frage.

Lese dir das mal mit Sinn und verstand durch und schaue dir auch mal das Video an, da wird es sogar für dich verständlich erklärt.

Du redest viel und das ohne hintergrund. Denn auch jetzt hast du wieder einmal nichts aussagekräftiges wie ein Urteil, gesetz oder ähnliches gepostet um deine behauptungen zu untermauern.

Nur den Aufsatz den ich auch schon gepostet hatte, im gegensatz zu dir habe ich mir den aber auch komplett durchgelesen gehabt, der dann auch noch das von mir geschriebene unterstützt.

Hier mal die zusammenfassung des Aufsatzes: VIII. Außerstrafrechtliche Konsequenzen; Zusammenfassung Die hier getroffenen Wertungen sind freilich kein Freibrief für Arbeitnehmer, Untermieter und Hotelgäste, nach Belieben elektrische Energie zu verwenden: Abrede- bzw. vertragswidrige Nutzungen bleiben vertragswidrig und können zivil- und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen; eine ver-tragslose Nutzung elektrischer Energie kann jedenfalls berei-cherungsrechtliche Ansprüche begründen. Bloßes Vertragsunrecht erfüllt aber nicht die dem ultima ratio -Prinzip geschuldete Hürde für den Einsatz des Strafrechts. Die hier aufgezeigte Auslegung des Tatbestands des § 248c StGB, welche die Fremdheit der elektrischen Energie nach zivil-rechtlichen Nutzungsrechten bestimmt, bei der Entziehung elektrischer Energie ein tatbestandsausschließendes Einverständnis anerkennt und sich bei der Bewertung, ob ein Leiter zur ordnungsgemäßen Entziehung von Energie bestimmt ist, bei vorgefundenen Steckdosen auf diese und den Stromleiter hin zur Steckdose bezieht, führt neben einer historisch gebo-tenen Parallelität zu § 242 StGB auch zu kriminalpolitisch vernünftigen, dogmatisch stimmigen Ergebnissen.

Edit: Habe mal in meiner ersten Antwort das "ja" in normalformatierung hingeschrieben.

S
SBVmann

11.07.2017 um 09:28 Uhr

und sonst geht es euch gut...?

N
nelchen

11.07.2017 um 10:24 Uhr

Im Grunde vergeht hier Einem mittlerweile die Lust, KollegenInnen in diesem Forum Fragen zustellen, denn man bekommt hier keine Auskunft und Lösungsansätze angeboten, nein, hier streiten sich Möchtegernjuristen die in ihrem goldenen Turm sitzen und meinen sich duellieren zu müssen.

U
UliPK

11.07.2017 um 10:40 Uhr

@nelchen Also ist meine erste Anwort falsch? Habe nicht darum geben derartig angegriffen zu werden. Halte das im Grunde auch für sehr wenig hilfreich aber soll ich mir deswegen alles gefallen lassen, oder falsches stehen lassen? Dann sage doch bitte wie man sich verhalten soll, einfach so stehen lassen?

N
nelchen

11.07.2017 um 11:08 Uhr

Es geht hier nicht um Deine erste Antwort und mein Kommentar ist nicht ausschließlich für Dich gedacht! Es geht um das Gebaren einiger Forumteilnehmer!!!

D
DeltaFox

11.07.2017 um 11:13 Uhr

Hallo zusammen, ich wollte keinen internen Streitigkeiten auslösen. Meine o.g. Frage bezieht sich auf das Vorhaben im Unternehmen das "JobRad" einzuführen. Da die Firma Bundesweit aufgestellt ist, hat es zur Folge, dass das Unternehmen viele Aussenstellen hat. Menschlich ist es so, dass einig Vorgesetzte keine Probleme haben, MA zu erlauben sich während der Arbeit einen Kaffee zu machen oder ihr privates Handy aufzuladen. In dem Nachbarstandort kann es sein, dass der Vorgesetze seinem MA nichts erlaubt.

Sollte ein MA sich für ein JobRad entscheiden, um etwas für seine Gesundheit zu tun, und das JobRad mit einer E-Unterstützung nutzen wollen (wegen fehlender Kondition), wird das Thema Stromdiebstahl den BR möglicherweise beschäftigen. Ihre Antworten haben mir gezeigt, dass ich dieses Thema in die BV aufnehmen muss. Danke für Ihre aufgewandte Zeit.

DeltaFox

P
Pjöööng

11.07.2017 um 11:42 Uhr

Sorry UliPK,

ich kann ehrlich gesagt absolut nicht nachvollziehen, wer Dich hier wo "derartig" angegriffen haben soll.

Du hattest hier eine Frage unrichtig mit einem allgemeinen "Ja" beantwortet und ich hatte dies dahingehend ergänzt dass es nicht zwingend ist.

Dann hattest Du noch den § 248c StGB angeführt. Wenn man sich diesen Paragraphen anschaut, dann sollte man schon stutzig werden: "... mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist,...". Also ist nicht jeder Entzug fremder elketrischer Energie strafbar. Deshalb mein Hinweis dass der § 248c StGB hier wohl eher nicht einschlägig ist.

Nun wird es spaßig. Wir können beide googlen und es passiert etwas unglaubliches: Wir finden denselben Link per google. Nun hast Du den Aufsatz ja "im Gegenteil zu mir" gelesen und bist dabei sicherlich auch auf folgenden Passus in Kapitel IV gestoßen: "Dieser Auffassung nach ist regelmäßig jede Verwendung einer Steckdose durch einen dafür vorgesehenen Stecker nicht tatbestandsmäßig. Richtigerweise ist aber nach oben genannter Definition darauf abzustellen, ob der Leiter „Steckdose“ vom Berechtigten allgemein zum Entzug elektrischer Energie bestimmt wurde, ob diese Steckdose von ihm also zum Anschluss irgendwelcher elektrischer Geräte bestimmt wurde. Ist dies der Fall, sind ein bloß vertragswidriger Anschluss und eine bloß vertragswidrige Benutzung anderer Geräte nicht tatbestandsmäßig. Schließt daher der Angestellte vertragswidrig sein Ladegerät an eine Steckdose an, die vom Arbeitgeber allgemein zur Benutzung (etwa im Hinblick auf eine Leselampe) bestimmt wurde, handelt er nicht tatbestandsmäßig." Wie Du dann zu diesem Aufsatz noch schreiben kannst "... der dann auch noch das von mir geschriebene unterstützt." ist mir eher schleierhaft. Es steht doch haargenau drin, dass der § 248c StGB hier in aller Regel nicht erfüllt ist. Dies kann man übrigens bei aufmerksamen Lesen auch der von Dir zitierten Zusammenfassung entnehmen.

Links die mit "focus.de" oder "huffingtonpost.de" beginnen nehme ich übrigens regelmäßig nicht zur Kenntnis. Habe mir das Video jatzt aber auf Dein Bitten hin angeschaut und bin mal wieder über die fundierte Fachkenntnis der Ersteller erstaunt. Man muss sich nur mal diese Aussage auf der Zunge zergehen lassen: "Auch wenn Dein Chef das Aufladen ausdrücklich erlaubt, bist Du rechtlich nicht auf der sicheren Seite. Im Zweifelsfall frag bei Deinem Vorgesetzten nach, ob das Aufladen erlaubt ist.

Wie Du Dich verhalten sollst? Das musst Du schon entscheiden. Ich fände es aber hilfreich wenn Du versuchen würdest, zu verstehen worum es geht, sachlich argumentieren würdest und diese ganze Dreckschmeißerei unterlassen würdest.

U
UliPK

11.07.2017 um 12:24 Uhr

@ Pjöööng OK, werde dir nicht mehr Antworten oder auf dich Reagieren. Muss nelchen recht geben, es gehört hier nicht rein hilft nicht und vergiftet nur das Klima, hoffe mal das es mit dem Ignorieren dann getan ist.

@DeltaFox Wir machen das mit Businessbike, da wir aber nur einen Hauptsitz haben und der AG beim Umbau der Fahrradständer auch Steckdosen verlegt hat, für das Laden der E-Bikes, werden wir auch dazu eine BV machen müssen, wie ich oben ja schon geschrieben hatte.

####################################################################### Möchte mich dafür Entschuldigen das deine Frage hier für unnützes geplenkel benutzt (gekapert) wurde. #######################################################################

P
Pjöööng

11.07.2017 um 12:35 Uhr

Zitat (UliPK): "... und der AG beim Umbau der Fahrradständer auch Steckdosen verlegt hat,"

Wunderbar! Genau einer der Fälle in denen es wohl keiner ausdrücklichen Genehmigung bedarf.

D
DeltaFox

11.07.2017 um 12:36 Uhr

Hallo zusammen, ich fand es sehr aufschlussreich, eure Diskussion zu verfolgen. Da ich privat auch beide Meinungen hörte, wollte ich wissen was ich meinen Kollegen auf die selbe Frage antworten soll. Da es in unserem BR auch unterschiedliche Meinungen gibt, halte ich den Vorschlag mit der BV für gar nicht so ungeschickt. Danke für die Hinweise. DeltaFox

P
Pjöööng

11.07.2017 um 13:16 Uhr

Hier gibt es halt kein eindeutiges "darf" oder "darf nicht". Ich halte aber auch nichts davon immer gleich mit dem Strafrecht zu drohen wo dieses nichts zu suchen hat.

Auf der sicheren Seite ist man immer dann, wenn man eine BV abschließen kann, die es gestattet. Schwierig wird es wenn der Arbeitgeber es gar nicht oder nur sehr sehr eingeschränkt gestatten will. Dann erreicht man mit der BV nöglicherweise genau das Gegenteil von dem was im Sinne der Arbeitnehmer ist. Manchmal kann eine ungeregelte Situation besser sein als ein Verbot. Bei solch einer BV erwarten einen ja noch genügend Fallstricke, Die Leasing-Räder sind ja formal vom Arbeitgeber geleast, also quasi Firmen-"Eigentum". Damit könnte man nun argumentieren, dass dann das Aufladen auf Firmenkosten möglich sein müsste. Was ist dann aber nach Ablauf des Leasings? Dürfen diese Räder dann nicht mehr geladen werden? Und was ist mit privaten Rädern? Und wie löst man "Ladekollissionen" (also mehr Ladeinteressenten als Steckdosen) auf? Wo darf geladen werden? Und wer haftet wenn ein (insbesondere privater) Akku beim Laden Feuer fängt? Vor dieser ganzen Problematik ist eine BV sicherlich sinnvoll.

P.S. Wohl die wenigsten E-Biker werden Entfernungen zur Arbeit und zurück zurücklegen die ein Aufladen während der Arbeit zwingend notwendig machen.

Noch eine nachträgliche Ergänzung: Vielen Firmenradlern wird eine sichere Abstellmöglichkeit wichtiger sein als eine Lademöglichkeit. Also z.B. Fahrradständer an denen man den Rahmen anschließen kann.

D
DeltaFox

11.07.2017 um 13:37 Uhr

Hallo Pjööng, ja, Du hast genau den Nerv getroffen, der mich zu dieser Frage führte. Zu den e-Bikern, ich bin auch einer, allerdings ein e-MTB Fahrer. Ich habe 2 Büros, Entfernung zum ersten Büro 28 km (hügeliges Gelände welches den Akku aussaugt) Entfernung zum zweiten Büro 75 km nur 3 Berge. Die km-Angabe bezieht sich auf die Hinfahrt, die Rückfahrt die ähnliche Entfernung ( fahre dann anders, weil ich Zeit habe - mehr km). Zugegeben die 75 km habe ich bisher nur zur Hälfte ausprobiert (Wochenende). Bestimmt kann man mich nicht als Referenzperson bezeichnen, aber einig Kollegen kommen mit dem Rad ca. 40 km entfernt zur Arbeitsstelle, einfache Entfernung.

Ländliche Gegend, in welcher ich wohne mit einem schei... ÖPN <. In den Städten mag die Situation eine andere sein. Gruß DeltaFox

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