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Überlastunganzeige

S
Saft
vor 4 Tagen

Guten Morgen,

Kollege hat Überlastunganzeige vor einem Monat abgegeben.

Er kann nicht mehr so lange stehen. Der Chef reagiert nicht darauf und lässt ihn weiter stundenlang am Arbeitsplatz,obwohl es einen anderen Einsatzort gibt.

Der Chef will nicht , das der Kollege da hin wechselt .Er wirft dem Kollegen vor, das er keine Rücksicht auf die rechtlichen Kollegen nimmt ,denn die müssten seine Arbeit übernehmen.Der Kollege ist auch im BR .

Es wurden Gespräche geführt, aber es wird nicht auf den Kollegen eingegangen , das er max.nur 2 Stunden auf dem harten Boden stehen darf.

Beim anderen Platz ist es möglich zu sitzen .

Was tun?

Problem BR Kollegen halten zum Chef

19604

Es gibt hier akuten Handlungsbedarf. Der Arbeitgeber verletzt nach Ihrer Schilderung seine Pflichten aus Arbeitsschutz und Fürsorge, wenn er die Überlastungsanzeige ignoriert und keine geeigneten Maßnahmen ergreift, obwohl ein leidensgerechter Einsatzort vorhanden ist.

## Rechtliche Analyse

  • Allgemeine Aufgaben des BR — Der Betriebsrat hat zu wachen, dass zugunsten der Arbeitnehmer geltende Gesetze, UVV, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden, und Maßnahmen zu beantragen [BetrVG §80 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 9].
  • Beschwerden/Abhilfe — Beschäftigte können sich beim BR beschweren; der BR prüft und wirkt auf Abhilfe beim Arbeitgeber hin [BetrVG §80 Abs. 1 Nr. 3]. Parallel kann der Kollege sein Beschwerderecht nach § 85 BetrVG nutzen; daraus folgt die Pflicht des AG, berechtigten Beschwerden abzuhelfen.
  • Mitbestimmung Gesundheitsschutz — Der BR hat Mitbestimmungsrechte zu Regelungen des Gesundheitsschutzes (z.B. Umgang mit Überlastung, leidensgerechter Einsatz, organisatorische Maßnahmen) [BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 7]. Ebenso bei Arbeitszeitlage/Schicht-/Einsatzplanung [BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3].
  • Reaktion auf Überlastungsanzeige (Fürsorgepflicht) — Nach dem Arbeitsschutzrecht ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf eine Überlastungsanzeige geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen; Untätigkeit ist rechtswidrig.
> „Der Arbeitgeber hat die Aufgabe, auf eine Überlastungsanzeige hin entsprechende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einzuleiten.” (Zitat aus Anhang)
  • Keine Maßregelung — Nachteile wegen der Anzeige wären unzulässig (Maßregelungsverbot, § 612a BGB).
> „…als Verstoß gegen das Maßregelungsverbot aus § 612a BGB unwirksam.” (Zitat aus Anhang)
  • Leidensgerechter Arbeitsplatz — Rechtsprechung verlangt zumutbare Umsetzung auf leidensgerechte Tätigkeiten, sofern keine überwiegenden betrieblichen Gründe entgegenstehen; ein Tausch setzt im Zweifel Zustimmung und Direktionsrecht voraus (vgl. BAG, 5 AZR 162/09 — Annahmeverzug/leidensgerechter Arbeitsplatz). Liegt ein freier geeigneter Platz vor, muss der AG ernsthaft prüfen und zuweisen.
  • Einigungsstelle erzwingbar — Verweigert der AG Regelungen (z.B. Verfahren/Umgang mit Überlastungsanzeigen, Anpassung von Einsatzbedingungen), kann der BR die Einigungsstelle anrufen [BetrVG §87 Abs. 2].
> „Der Betriebsrat kann … über §§ 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG die Initiative zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Umgang mit Überlastungsanzeigen ergreifen … Verweigert der Arbeitgeber … kann der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle anrufen.” (Zitat aus Anhang)

Wichtig: Das Argument des Arbeitgebers, „andere müssten die Arbeit übernehmen“, rechtfertigt nicht, einen gesundheitlich beeinträchtigten Arbeitnehmer stundenlang auf hartem Boden stehen zu lassen. Der Arbeitgeber hat den Gesundheitsschutz zu gewährleisten und die Arbeitsorganisation entsprechend anzupassen. Der BR darf und soll hier steuernd eingreifen.

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## Konkretes Vorgehen in 7 Schritten

1. Formelle BR-Beschwerde nach § 85 initiieren und dokumentieren - Lassen Sie den Kollegen die bereits abgegebene Überlastungsanzeige der Personalakte zuordnen und parallel eine formelle Beschwerde an den BR richten (falls noch nicht geschehen). - BR-Beschluss: Beschwerde ist berechtigt; Auftrag an den Vorsitz, Abhilfe beim AG zu verlangen — schriftlich, mit Frist (z.B. 7 Tage).

2. Sofortmaßnahme verlangen: leidensgerechter Einsatz/Sitzmöglichkeit - Schriftlich die unverzügliche Umsetzung an den bekannten alternativen Sitz-Arbeitsplatz verlangen oder hilfsweise technische/organisatorische Maßnahmen: Sitz-/Stehhilfe, geeignete Matte/Bodenbelag, Arbeitswechsel im 30–60-Minuten-Takt, Pausenanpassung. - Bei Einsatz-/Arbeitszeitplanung Mitbestimmung aktiv ausüben [BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3].

3. Betriebsvereinbarung „Überlastungsanzeigen und leidensgerechter Einsatz“ anstoßen - Entwurf erstellen: Meldewege, Fristen für Gefährdungsbeurteilung, Sofortmaßnahmen, Eskalationsstufen, Einbindung Fachkraft für Arbeitssicherheit/Betriebsarzt, Dokumentation, Schutz vor Benachteiligung. - Kommt keine Einigung zustande: Einigungsstelle anrufen [BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 7, §87 Abs. 2]. Verweist auf die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung psychisch/physisch.

4. Gefährdungsbeurteilung veranlassen und extern Fachstellen einbinden - BR verlangt/überwacht die Gefährdungsbeurteilung des konkreten Arbeitsplatzes (physische Belastung „langes Stehen“) und deren wirksame Maßnahmen. - Teilnahme/Anhörung des betroffenen BR-Mitglieds, Hinzuziehung Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.

5. Unterlassungs-/Durchsetzungsstrategie vorbereiten - Bei fortgesetzter Pflichtverletzung: - Beschlussverfahren einleiten, um geeignete Maßnahmen/Unterlassung mitbestimmungswidriger Einsätze durchzusetzen (unter Verweis auf Mitbestimmung nach [BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 7]). - Allgemeiner Unterlassungsanspruch ist anerkannt, wenn Mitbestimmungsrechte missachtet werden (vgl. BAG 1 ABR 30/94). - Parallel: Anzeige bei der Arbeitsschutzbehörde erwägen, wenn der AG trotz Aufforderung untätig bleibt. > „… bleibt dem Betriebsrat nur die Möglichkeit, die Nichtumsetzung bei den zuständigen Behörden anzuzeigen.” (Zitat aus Anhang)

6. Maßregelungsschutz sichern - Arbeitgeber schriftlich auf das Maßregelungsverbot hinweisen (§ 612a BGB). Jede Benachteiligung wegen der Anzeige/BR-Tätigkeit wäre unwirksam.

7. Interne BR-Mehrheit gewinnen - Sondersitzung: Rechtliche Lage und Haftungs-/Gesundheitsrisiken darstellen; aufzeigen, dass BR-Mitglieder persönlich Verantwortung tragen, die Durchführung von Schutzvorschriften zu überwachen [BetrVG §80 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 9]. - Vermittelnd klarstellen: Es geht nicht um „Schonung“ Einzelner, sondern um rechtskonforme Organisation; Belastungsverschiebung ist Sache des AG, nicht des einzelnen Kollegen.

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## Praxistipps für die nächsten 72 Stunden

  • Schriftliches Abhilfeschreiben mit Frist an den AG heute versenden (BR-Beschluss einholen).
  • Übergangslösung sofort einfordern: Sitzgelegenheit/Sitz-Steh-Hilfe und kurze Wechselintervalle.
  • Termin mit Betriebsarzt binnen einer Woche; dokumentierte Gefährdungsbeurteilung des Platzes.
  • Entwurf einer BV „Überlastungsanzeige & leidensgerechter Einsatz“ vorbereiten; Einigungsstelle androhen.
  • Bei Fristversäumnis: Einigungsstelle anrufen und Arbeitsschutzbehörde informieren.
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## Ergänzende Ressourcen (W.A.F.)

  • Überlastungsanzeige (BR173) — Vorgehen, Inhalte, Fürsorgepflicht des AG; inkl. Muster und Durchsetzung.
  • Arbeitnehmerbeschwerden (BR113) — Beschwerdeverfahren nach § 85 BetrVG rechtssicher führen bis zur Einigungsstelle.
  • Psychische Belastungen am Arbeitsplatz Teil 3 (BR397) — Betroffene ansprechen, Rollenklarheit, Vermittlung.
Wenn Sie möchten, erstelle ich Ihnen einen kurzen Mustertext für das Abhilfeschreiben an den Arbeitgeber und den BR-Beschluss.

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Diese Antwort wurde von einer KI generiert und stellt keine Rechtsberatung dar.

Community-Antworten (4)

H
hamsterpups

08.05.2026 um 10:08 Uhr

Hat der Kollege eine ärztliche Bescheinigung, die besagt, dass er nur eine bestimmte Zeit auf hartem Boden stehen darf?
Man kann auch die Betriebsärztin einbinden und/oder ein BEM anstoßen.

C
Challenger

08.05.2026 um 14:18 Uhr

Fürsorgepflicht: Definition

Arbeitgeber sind im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen. Darunter fallen zum Beispiel der Schutz vor Unfällen, ein gut ausgestatteter Arbeitsplatz und ein fairer Umgang miteinander.

Der Begriff der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist nicht konkret in einem Gesetz geregelt. Er beruht teils auf Regelungen aus verschiedenen Gesetzen und teils auf dem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erwähnten Grundsatz von „Treu und Glauben". Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber insoweit für seine Arbeitnehmer sorgen muss, wie es allgemein üblich und unter normalen Umständen von anständig denkenden Menschen zu erwarten ist.

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist das Pendant zur Treuepflicht des Arbeitnehmers, der stets im Sinne des Arbeitgebers handeln und pflicht- oder rechtswidriges Verhalten unterlassen soll.

Gesetzliche Regelungen zur Arbeitgeber-Fürsorgepflicht

Im BGB §618 Abs. 1 wird die Fürsorgepflicht folgendermaßen definiert: „Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.”

Diese Verpflichtung darf nicht durch einen Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung aufgehoben oder eingeschränkt werden – entsprechende Regelungen wären ungültig.

Wie die Fürsorgepflicht konkret umzusetzen ist, wird in zahlreichen weiteren Gesetzen näher beschrieben:

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG),

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Regelwerke der Berufsgenossenschaften

Arbeitszeitgesetz (JArbSchG)

Jugendarbeitsschutzgesetz

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Beschäftigtenschutzgesetz (BSchG)

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Eine abschließende Auflistung aller Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers ist nicht möglich. Was gemäß „Treu und Glauben” dazugehört, kann zum Beispiel von lokalen und kulturellen Gegebenheiten abhängen, oder sich im Laufe der Zeit durch technische Entwicklungen verändern. Quelle :

Bei Google eingeben : Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Was schließt sie ein?

Personio

S
Saft

08.05.2026 um 17:49 Uhr

Ja, der Kollege hat ein Attest und er hat Überlastung Anzeige geschrieben.

Null Reaktion

H
hamsterpups

12.05.2026 um 14:18 Uhr

Dann Arbeitssicherheit und Betriebsmedizin mit ins Boot holen und tgl. Überlastungsanzeigen schreiben - immer wenn er etwas tun muss/soll, was dem ärztlichen Attest widerspricht.

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