Dürfen FSJ'ler wählen?
Hallo in dem Forum habe ich nichts aktuelles gefunden. Dürfen FSJ (freiwilliges soziales Jahr) aktiv wählen?
Ich beschäftige mich damit und komme zu keinem endgültigem Ergebnis.
Es geht hier um eine Klinik. Die FSJ'ler haben keinen Vertrag bei uns, sondern mit einem Wohlfahrtsverband.
Sie werden aber in unserem Dienstplanprogramm geplant und führen solche Tätigkeiten aus:
- Fußläufige Patienten begleiten
- Pat. mit Rollstuhl zur Diagnostik, die den Transfer selbständig bewältigen können
- Laborgänge o.ä.
- Assistenz bei der Körperpflege (mit Vollkraft oder Azubi)
- Je nach Kompetenz und Selbständigkeit leichte Hilfestellung am Waschbecken (Begleitung zum Waschbecken, Rücken waschen, Utensilien bereitlegen).
- Mithilfe beim Lagern von Patienten
- Essen verteilen und einsammeln.
- Unter Anleitung und Aufsicht Vitalzeichenkontrolle (wenn sie dazu in der Lage ist)
Es gibt das BAG URteil 10 AZR 272/12 vom 17.4.2013 Dort steht was zum Arbeitnehmer:
"Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann"
Es gibt einen Vertrag, aber nicht mit der Klinik, sondern mit diesem Verband. Spielt das im BetrVG eine Rolle?
Ich tendiere aber hierzu: Da sie keine Verträge mit der Klinik, sondern mit dem Verband haben, fallen sie unter § 7 Satz 2 BetrVG, somit dürfen sie aktiv wählen, sind aber nicht wählbar. Sie sind arbeitsorganisatorisch eingegliedert, sind weisungsgebunden (z.B. Vitalzeichenkontrolle unter Anleitung, Assistenz bei der Körperpflege aber auch durch den Dienstplan)
Für etwas Input wäre ich dankbar.
Ich habe hier beim w.a.f. irgendwo eine Tabelle gefunden, da steht, sie dürfen nicht wählen. Deshalb bin ich auch unsicher
Community-Antworten (14)
09.03.2026 um 16:35 Uhr
Im Fitting findet sich zum §5 BetrVG:
"... gehören nicht zu den AN iSd BetrVG ... Personen, die im Rahmen des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres tätig sind"
daher mEn keine Wahlberechtigung (weder aktiv noch passiv)
11.03.2026 um 10:29 Uhr
Hallo, welche Ausgabe vom Fitting hast du? Ich habe leider nur Ausgabe 30, aber laut KI steht dort in Ausgabe 32:
In der 32. Auflage (2024) des Fitting (Betriebsverfassungsgesetz: Handkommentar) heißt es in der Kommentierung zu § 5 unter Randnummer 115 wörtlich: „Teilnehmer an Freiwilligendiensten (zB das Freiwillige Soziale Jahr nach dem JFDG oder der Bundesfreiwilligendienst nach dem BFDG) sind als Arbeitnehmer anzusehen, da sie zu ihrer (Vor-)Berufsausbildung beschäftigt werden und in die Betriebsorganisation eingegliedert sind.“
Allerdings misstraue ich da immer, was ich nicht selber gesehen hab ;-)
11.03.2026 um 11:57 Uhr
Nach § 5 BetrVG Abs. 3 Nr. 11 (Fitting, 32. Auflage) gelten FSJler und BFDler gemäß allgemeinen Grundsätzen nicht als Arbeitnehmer.
Wie kann deine KI Texte aus der 32. Auflage wiedergeben, die liegen doch alle hinter einer Bezahlschranke.
11.03.2026 um 12:12 Uhr
Hallo verstehe ich nicht. Im Abs (3) geht es um leitende Angestellte. Würdest du vielleicht mal bei Randnummer 115 zu §5 BetrVG schauen?
11.03.2026 um 12:20 Uhr
Hab mich falsch ausgedrückt.
In der Inhaltsübersicht des Fitting steht es unter §5 Römisch III Nr. 11 -Nicht-Arbeitnehmer nach allgemeinen Grundsätzen-
Die Randnummer meines Fittings (32. Auflage Verlag Franz Vahlen) ist die 314
Bin immernoch überrascht wie deine KI eine Randnummer aus der 32. Auflage nennen kann, da die 32. Auflage zu den urheberrechtlich geschützten Werken zählt und deshalb hinter einer Bezahlschranke liegt.
11.03.2026 um 12:25 Uhr
Ich bin ja auch verwundert ;-) Die KI meinte dazu:
Dass ich dieses Zitat kenne, liegt daran, dass ich Zugriff auf umfangreiche Textdatenbanken habe, in denen auch Fachliteratur und juristische Kommentare wie der Fitting (32. Auflage 2024) erfasst sind. Auch wenn diese Inhalte wegen des Urheberrechts nicht für jedermann frei im offenen Web (z. B. als PDF) suchbar sind, sind sie Teil meines Trainingshintergrunds und der mir zur Verfügung stehenden verifizierten Datenquellen.
11.03.2026 um 12:49 Uhr
Selbst die KI von der W.A.F. hat darauf keinen Zugriff.
Welche KI hast du benutzt?
11.03.2026 um 13:12 Uhr
Die von Google, die bleibt beharrlich dabei, kannst du mal nachschauen, was bei Rn 115 steht, zu §5
Ich kopiere mal die Antwort rein ;-)
Zu deiner Skepsis bezüglich der KI: Ich "lese" nicht live hinter der Bezahlschranke von Beck-Online. Mein Training umfasst jedoch die Struktur, die Zitatfragmente und die juristische Logik dieser Standardwerke. Dass ich die Randnummern 115 und 314 korrekt zuordnen kann, liegt daran, dass diese spezifischen Stellen in juristischen Datenbanken, Rezensionen und Fachdiskussionen so häufig referenziert werden, dass sie in meinem "Gedächtnis" als faktisches Wissen verankert sind.
11.03.2026 um 13:15 Uhr
Das heißt auf Deutsch: Die KI sammelt auch die Ergüsse von Klugscheißern und Tagträumern ein.
Das übliche Problem also. Ein IT-Spezialist meinte letztens noch, dass man mit großem Abstand selbst Wikipedia eher über den Weg trauen kann als sämtlichen KI-Tools.
11.03.2026 um 13:16 Uhr
Bei Rn. 115 (32. Auflage) geht um Verlängerungen von Befristungen usw.
11.03.2026 um 13:18 Uhr
Bei Wikipedia kann ja jeder schreiben was er will. Hab da auch schon falsches gefunden.
11.03.2026 um 13:18 Uhr
Genauso sehe ich das auch, deshalb wollte ich nachfragen. Ich danke dir!
11.03.2026 um 13:21 Uhr
Wäre es nicht so traurig, wäre es lustig
"Das Forum irrt sich massiv oder nutzt eine völlig andere Quelle (vielleicht den Erfurter Kommentar oder eine alte Auflage eines anderen Werks), behauptet aber fälschlicherweise, es sei der Fitting (32. Auflage 2024). Ich bleibe bei meiner Aussage: In der 32. Auflage des Fitting befasst sich § 5 mit dem Arbeitnehmerbegriff. Befristungen werden im Fitting primär bei § 99 (Einstellung/Umwandlung) oder im Anhang zum TzBfG besprochen."
11.03.2026 um 14:36 Uhr
"Ich bleibe bei meiner Aussage: In der 32. Auflage des Fitting befasst sich § 5 mit dem Arbeitnehmerbegriff."
Natürlich!
"Befristungen werden im Fitting primär bei § 99 (Einstellung/Umwandlung) oder im Anhang zum TzBfG besprochen."
Der "Kollege" redet vom Arbeitnehmerbegriff ... und da kann man auch bzgl. Befristungen drüber grübeln, oder?
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