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Werksärztliches Fähigkeitsprofil

H
Heinrich24
Apr 2025 bearbeitet

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

zum werksärztlichen Fähigkeitsprofil habe ich mich umgesehen und nicht so viel Dokumentation gefunden. Deshalb wende ich mich heute mit diesen Fragen anders Forum mit der Bitte um Unterstützung.

Fragestellung

(A) Auf welcher Rechtsgrundlage werden werksärztliche Fähigkeitsprofile erstellt?

(B) Hat ein befristetes Fähigkeitsprofil überhaupt eine Nachlaufwirkung?

Sachverhalt

Mitarbeiter hat persönliche Einschränkung aufgrund einer Erkrankungund nicht mehr voll einsetzbar. Vorgesetzter verlangt ein werksärztliches Fähigkeitsprofil womit die Einschränkungen bescheinigt werden.

Eine Expertenmeinung hierzu einzuholen ist für die Abwägung und Entscheidungsfindung sehr hilfreich.

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Community-Antworten (10)

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RudiRadeberger

03.04.2025 um 13:51 Uhr

(A) die Rechtsgrundlagen können tariflicher Natur sein oder fachspezifischer Natur. In welcher Branche wird gearbeitet?

(B) weiß ich leider nicht

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XYZ68

03.04.2025 um 15:40 Uhr

Leute, Don't feed the troll!

Wir hatten das doch jetzt oft genug. Gibt ihn einfach kein Futter. Wenn er sich äußert, sagt das er eine Mindermeinung vertritt, die Mehrheit aber eine andere Meinung hat. Aber hört auf, euch auf sein Niveau herabzubegeben. Wir sind Betriebsräte und können doch mit solchen Leuten gut umgehen.

K
Kehler

03.04.2025 um 15:50 Uhr

LARS

wenn man eine rechtsichere Antwort will, muss man einen Anwalt fragen, obwohl selbst Anwälte Gesetze unterschiedlich auslegen.

moreno

da geb ich dir Recht, persönlich geht ja leider nicht.

L
Lock69

03.04.2025 um 16:26 Uhr

Vorgesetzter verlangt eine arbeitsmedizinische Untersuchung.
Der Arbeitgeber muss eine solche Untersuchung anordnen, wenn er begründete Zweifel an der Eignung des Arbeitnehmers für die ausgeübte Tätigkeit hat. Die Untersuchung muss durch einen Arzt oder eine Ärztin durchgeführt werden, die über die erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfügt. Wie lange die Befristung läuft muss auch der Arzt festlegen.

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RudiRadeberger

03.04.2025 um 16:46 Uhr

Schon. Aber die Frage galt der Rechtsgrundlage. Daher wäre es interessant, für welche Branche gefragt wird.

Pilot: § 4 Abs. 1 Nr. 2 LuftVG iVm § 32 LuftVG und § 21 LuftPersV sowie der VO (EU) 1178/2011 der Kommission vom 3.11.2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt

Lokführer § 5 Abs. 1 Nr. 3 TfV), Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1a und 1b IfSG aufgrund § 43 IfSG

Kraftfahrer §§ 11 Abs. 9, 12 Abs. 6 FeV, § 48 Abs. 4 Nr. 3 FeV iVm Anlage 5 und 6 FeV

und so weiter...

zu entnehmen der DGUV Information 250-010.

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Rakshazar

03.04.2025 um 18:25 Uhr

@Warze Warum bist du dann hier, wenn doch alles so blöd ist?

@W.A.F Bitte erneut tätig werden, und den Kerl entfernen

W
Warze

03.04.2025 um 19:39 Uhr

Wahrscheinlich schon im Feierabend, morgen dann wieder. Betriebsräte machen keine Überstunden ...

R
Rakshazar

03.04.2025 um 19:44 Uhr

@Warze

Nochmal, was willst du hier wenn das doch alles hier für dich Dreck ist?

C
celestro

03.04.2025 um 20:03 Uhr

die WAF ist eine Firma, die Betriebsräte schult. Das heißt nicht, das es dort einen BR gibt. Davon abgesehen ... gibt es in Firmen ja auch sehr viele MA, die nicht im BR sind.

Und die Administration dieses Forums hier ist mAn auch keine BR-Tätigkeit.

P.S. Selbstredend machen BRM auch Überstunden ....

D
DummerHund

03.04.2025 um 21:59 Uhr

Interessant zu der Frage wäre auch ob der MA Schwerbehindert ist und wie hoch der GdB ist.

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