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Urlaubsvorplanung

C
Camper
Jan 2018 bearbeitet

Kann der Betrieb verlangen von 30 Tagen vom Gesamturlaub 25 Tage im voraus einzugeben?

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Community-Antworten (9)

C
celestro

23.05.2017 um 18:46 Uhr

"Darf der Chef bereits zu Jahresbeginn seinen Mitarbeitern eine komplette Urlaubsplanung für das Jahr abfordern?

Fachanwältin für Arbeitsrecht Susanne Kermantschi: Ja, das darf er. Gerade in größeren Unternehmen sind längere Urlaube der Mitarbeiter häufig schwer zu koordinieren. Um eine langfristige Planung zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass der Chef zu Jahresbeginn die Wünsche kennt."

Sofern es bei größeren Betrieben aber Betriebsräte gibt, sollte man ggf. auch mal nach einer Betriebsvereinbarung fragen. Dort könnte so etwas auch anders geregelt sein.

E
Ernsthaft

23.05.2017 um 19:46 Uhr

Dann sag deiner Fachanwältin einmal, dass einige beim BAG hier eine davon abweichende Meinung haben. Besonders dann, wenn es um eine komplette Verplanung geht.

Merke, nicht immer ist auch die erste Aussage die man durch Googeln findet, auch die, der man blind vertrauen sollte.

Und das, wenn es einen BR gibt, dieser hierzu auch noch ein Wörtchen zu sagen hätte, ist dir ja augenscheinlich nicht entgangen.

E
Erbsenzähler

24.05.2017 um 09:52 Uhr

@Ernsthaft Leider liegst du falsch! celestro hat recht. Es geht um die Planung vom Mitarbeiter und nicht um die Festlegung durch den Arbeitgeber! @Camper gibt es bei Euch einen Betriebsrat? Wenn ja kann/muss er eine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema vereinbaren und die Spielregeln für die Urlabsgewährung festlegen. Ohne diese Vereinbarung darf der Arbeitgeber dieses nicht fordern. Wenn nein kann der Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts zur Planung (wie Celestro geschrieben hat) das fordern.

Vielleicht hilft dir dieser Artikel: http://www.thueringer-allgemeine.de/web/zgt/leben/detail/-/specific/Arbeitgeber-koennen-Urlaubsplaene-fuers-ganze-Jahr-erfragen-896798733

P
Pjöööng

24.05.2017 um 12:07 Uhr

Wieder einmal eine Frage über die man vor Allem deshalb trefflich streiten kann, weil der zu Grunde liegende Sachverhalt nur schemenhaft wiedergegeben wurde.

Das "Verlangen" des Arbeitgebers ist ja erst mal weitgehend unschädlich. Die eigentliche Frage ist aber was passiert, wenn ein Arbeitnehmer diesem Verlangen nicht nachkommt, oder seine Urlaubspläne nachträglich ändern möchte.

Der Arbeitgeber steckt ja bezüglich Urlaubsplanung in einem Dilemma. Einerseits soll er Urlaubsanträgen kurzfristig stattgeben oder wirdersprechen, andererseits darf er Urlauibsanträgen nur aus dringenden betrieblichen Gründen oder wenn dem Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen entgegenstehen. Für solch einen Widerspruch muss er die Urlaubswünsche der anderen Arbeitnehmer kennen. Schlecht wenn der zu bevorzugende Arbeitnehmer seine Urlaubswünsche erst vier Wochen später einreicht. Von daher ist es sinnvoll, ein Datum zu benennen bis zu dem die Urlaubswünsche eingereicht werden sollen, damit darauf aufbauend kurzfristig die Urlaubsplanung gemacht werden kann. Was allerdings nicht sein kann (und meines Erachtens auch nicht sein darf) ist, dass Arbeitnehmern ihre Urlaubsrechte weiter beschnitten werden, wenn sie entweder keine Planung abgegeben haben, oder zu einem späteren Zeitpunkt ihre Planung ändern möchten.

M
Moreno

24.05.2017 um 12:28 Uhr

Schade, dass Camper zwar in Stande war hier eine Frage einzustellen aber dann nicht mit der entscheidenden Information rausrückt ob es einen BR im Betrieb gibt.

E
Ernsthaft

24.05.2017 um 13:44 Uhr

@Erbsenzähler „Leider liegst du falsch!“

Gut, das du diesem ein „Leider“ vorangestellt hast. Da es aber auch eine gewisse Ohnmacht ausdrückt, wollen wir dieses mal etwas abschwächen.

„Vielleicht hilft dir dieser Artikel: http://www.thueringer-allgemeine.de/web/zgt/leben/detail/-/specific/Arbeitgeber-koennen-Urlaubsplaene-fuers-ganze-Jahr-erfragen-896798733

Ja, der hilft mir durchaus. Da ich aber mit meiner ersten Antwort genau zu diesem Artikel bereits etwas gesagt habe, kann ich dem nur hinzufügen, dass es auch Fachanwälte gibt, die entweder einem Lager zu nahe stehen, oder ev. notwendige Fortbildungen verpasst haben.

Genau solche Anwälte sind es nämlich, die mich nicht nur auf Seminaren zur Weißglut und daraus resultierenden Handlungen gebracht haben. Was in einem Fall auch dazu führte, dass am zweiten Seminartag neben meinen drei betrieblichen Mitstreitern, weitere fünf das Seminar verlassen haben. War aber keines der WAF!

Auch die Frage, ob es hier einen BR gibt, ist eher nebensächlich. Denn auch dieser kann nicht einfach per BV Rechte von MA beschneiden.

Es ist unstrittig, dass ein AG ein berechtigtes Interesse an Planungssicherheit hat. Es sollte aber nicht unstrittig sein, dass dieses das Recht eines AN seine Freizeit selbst gestalten zu dürfen aufhebt und somit höherwertiger wäre. Wenn überhaupt, würden sie gleichberechtigt nebeneinander bestehen. Daher kann auch kein Fachanwalt unserer Hemisphäre hier das Recht zugunsten eines AG verbiegen. Dass dem so ist, dürften ja einige speziell zum Betriebsurlaub ergangene Entscheidungen div. LAG und des BAG belegen.

Daher sollte man gerade von einem Fachanwalt erwarten können, derartige Aussagen nicht auf der Grundlage eines ev. Statutes den Charme der Richtigkeit vorzugaukeln, sondern dieses auch faktisch mit Quellen zu belegen.

Dass sich DIESE Fachanwältin in einigen Punkten selbst widerspricht, scheint ihr auch entgangen zu sein.

So spricht sie einmal von: Ja er kann, um es dann etwas später wieder aufzuweichen, indem es dann auf einmal nur noch eine vorläufige Planung ist. Noch später bei der Frage des Aufdrängens, kann er dann auf einmal gar nicht mehr.

Ja was denn nun? Kann er oder kann er nicht? Sorry, aber das ist für mich nur pauschales Wischiwaschi und gehört in die Tonne der sinnfreien Äußerungen.

M
Moreno

24.05.2017 um 14:10 Uhr

,,Dass dem so ist, dürften ja einige speziell zum Betriebsurlaub ergangene Entscheidungen div. LAG und des BAG belegen." ,,Ernsthaft" Vorgaben zur Urlaubsplanung und Betriebsurlaub den Unterschied solltest Du eigentlich kennen! Dass Du den Unterschied zwischen einem Betrieb mit BR und ohne beim Thema Urlaub nicht kennst tut mir sehr leid für Dich! Wahrscheinlich solltest Du in Zukunft mal auf den Seminaren bleiben und nicht einfach abreisen weil Du meinst alles besser zu wissen!

E
Ernsthaft

24.05.2017 um 15:36 Uhr

@moreno Dass du diverse Sachen durcheinanderbringst und versuchst mit einem Taschenrechner umzugehen dabei aber div. Tasten vertauschst, weil du sie scheinbar nicht zuordnen kannst, tut mir auch leid. Allerdings nicht für dich, sondern für die, die sich bei einem BRM auf etwas verlassen.

Ob es einen BR gibt oder nicht, ändert an dem grundsätzlichen Rechten der AN überhaupt nichts. Warum du den jetzt hier ins Gespräch bringst, scheinst auch nur du zu wissen.

Daher wäre es für dich angebracht, nicht nur Seminare zu besuchen, sondern dort auch zuzuhören und bei Verständnisproblemen auch mal nachzufragen.

Wenn du aber meinst, hier jetzt deine polemische Gesinnung ausleben zu müssen, dann nur zu. Dann hast du dir ja auch gleich den Richtigen dazu ausgesucht.

Nur zu, Beweise mir und den anderen hier, dass ich in dir jetzt meinen Meister gefunden habe.

In freudiger Erwartung, dein auch dir stets gern behilflicher @Ernsthaft

C
celestro

24.05.2017 um 15:44 Uhr

"Ob es einen BR gibt oder nicht, ändert an dem grundsätzlichen Rechten der AN überhaupt nichts. Warum du den jetzt hier ins Gespräch bringst, scheinst auch nur du zu wissen."

Also abgesehen von der Tatsache, das ich den BR ins Spiel gebracht habe ... geht es ja gerade darum zu klären, ob es schon Regelungen gibt, die dem Wunsch des AG hier entgegenstehen.

Dass das Bestehen eines BR also nebensächlich sein soll, sehe ich hier nicht. Und wieso ein BR die Rechte der AN einschränken soll mit einer Regelung über den Urlaub, in der festgehalten ist, das die Urlaubsplanung z.B. im jeweiligen Dezember abgegeben werden muß, müßtest Du uns auch erst einmal erklären.

"Dass sich DIESE Fachanwältin in einigen Punkten selbst widerspricht, scheint ihr auch entgangen zu sein.

So spricht sie einmal von: Ja er kann, um es dann etwas später wieder aufzuweichen, indem es dann auf einmal nur noch eine vorläufige Planung ist. Noch später bei der Frage des Aufdrängens, kann er dann auf einmal gar nicht mehr."

Zunächst spricht Sie von "Ja der AG kann das machen". Später dann geht es um "nachträglich ändern" und da wird differenziert in "war das nur vorläufig, oder verbindlich". Darin kann ich keinen Widerspruch erkennen. Und das der AG einseitig den Urlaub nicht anordnen kann, ist wiederum etwas ganz anderes und daher auch hier kein Widerspruch zu vorher gesagtem.

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