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Schlechte Gerüche

H
Hansen
Mrz 2024 bearbeitet

Hallo liebe BR- Kollegen,

ich arbeite in einem Einzelhandelsunternehmen und wir haben gerade einen Oldtimer als Deko im Verkaufsraum stehen. Leider stickt der Oldtimer nach Benzin und die Mitarbeiter bekommen Kopfschmerzen.

Die Fachfachkraft für Arbeitssicherheit wurde informiert, will aber nicht handeln, da der Inhaber den Oldtimer nicht wegnehmen möchte. Muss der AG den Oldtimer entfernen?

Bitte um zeitnahe Hilfe. Danke.

Gruß Hansen

406010

Community-Antworten (10)

M
Muschelschubser

11.03.2024 um 15:59 Uhr

Es kann sogar sehr gut sein dass der AG da in der Pflicht ist. Mir fallen da verschiedene Ansätze ein, neben der allg. Fürsorgepflicht nach §618 BGB.

Allen voran die ArbStättV - sie soll nicht nur Unfälle, sondern auch berufsbezogene Erkrankungen vermeiden. Ist das nicht gegeben, muss der AG Abhilfe schaffen. Entweder für vernünftige Belüftung sorgen, oder - falls nicht möglich - Oldtimer raus (was ich sehr schade fände, weil so etwas echt Charme hat). Die ArbStättV schreibt jedenfalls eine "gesundheitlich zuträgliche Atemluft" vor. Wenn Beschäftigte wegen der Geruchsbelästigung AU sind, ist das wohl eher nicht der Fall.

Was mir außerdem einfällt: werden in besagtem Einzelhandelsunternehmen Lebensmittel verkauft? Hier bin ich nicht im Thema, aber gäbe es z.B. Hygienevorschriften, die eine derartige Dekoration verbieten würde?

GIbt es eigentlich eine Gefährdungsbeurteilung, die etwas zur richtigen Belüftung aussagt? Vermutlich ist ein solcher Fall viel zu speziell dafür, aber im Hinblick auf die Raumluft könnte ja durchaus etwas dokumentiert worden sein.

Sollte irgend etwas konkret genug geregelt sein, dass der AG dagegen verstößt, riskiert er Bußgelder. Das müsste ihm einer klar machen. Gibt es einen BR?

D
DummerHund

11.03.2024 um 16:00 Uhr

Je nach Sachlage könnte man auch das Gesundheitsamt mit ins Boot holen. Die könnte zum Beispiel dem AG auferlegen das dieser Oldtimer komplett gereinigt werden muss (auch vom Motor her) und erst dann weder aufstellen darf. Ist aber alles ein hätte und könnte.

H
Hansen

11.03.2024 um 16:03 Uhr

Hallo,

ich bin BR- Mitglied und wollte deshalb einmal nachfragen. Es ist ein Textilunternehmen und keine Lebensmittel.

Gruß Hansen

W
WiederDa

12.03.2024 um 07:23 Uhr

"Hallo liebe BR- Kollegen,...." -> Ich gehe mal davon aus, dass Du im BR bist. Ihr seid beim Arbeitsschutz in der Mitbestimmung. Die Sicherheitsfachkraft sollte zuerst prüfen, ob eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) vorliegt und der Oldtimer mit betrachtet wurde. Die GBU solltet Ihr Euch auch anschauen. Das ganze sollte auch auf der nächsten ASA-Sitzung (Arbeitssicherheit Ausschuss Sitzung, 1 x je Quartal vorgeschrieben) thematisiert werden. Dort solltet ihr auch teilnehmen. Bei der nächsten Begehung (monatlich) könntet ihr das auch direkt vor Ort prüfen. Ihr habt also viele Möglichkeiten, aktiv zu werden. Das setzt aber eine gute Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit voraus.

Ansonsten nehmt doch Kontakt mit eurer zuständigen Person bei der Berufsgenossenschaft auf. Dort wird man Euch auch gerne beraten.

K
Kehler

12.03.2024 um 08:41 Uhr

Welche monatliche Begehung?

W
WiederDa

12.03.2024 um 09:55 Uhr

@Kehler: Die SiFa (Sicherheitsfachkraft) muss regelmäßig Begehungen durchführen. Hier sollten weitere Personen (GF, Betriebsarzt, Führungskräfte, Sicherheitsbeauftragte, Betriebsräte...) eingebunden sein. Dort werden Bereiche hinsichtlich des Arbeitsschutzes überprüft. Vgl. : § 6 ASiG, -> 3. a https://www.gesetze-im-internet.de/asig/__6.html

K
Kehler

12.03.2024 um 10:04 Uhr

Ich weiß das, ich kenne das Gesetz, da steht aber nichts von "monatlich"! Die Begehungen werden, normalerweise, bei den vierteljährigen ASA Sitzungen gemacht. Regelmäßig kann auch 1 mal im Jahr bedeuten.

W
WiederDa

12.03.2024 um 10:25 Uhr

Quelle: https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/42780#:~:text=Die%20H%C3%A4ufigkeit%20der%20Begehungen%20muss,und%20nicht%20aus%20Rechtsgrunds%C3%A4tzen%20abgeleitet.

dort steht: "...In dem Kommentar "Sicherheitstechnik" von Schmatz/ Nöthlichs ist noch Folgendes nachzulesen:

"1.4.4 Begehung der Arbeitsstätten

§ 6 Satz 2 Nr. 3a) ASiG betont insbesondere die Aufgabe der Sicherheitsfachkräfte, im „Zusammenhang mit der Beobachtung“ (siehe 1.4.3) „die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen“.

Zeitlich ist keine Frist geregelt. Die Häufigkeit der Begehungen muss der betrieblichen Situation angepasst sein100. Allgemein gilt, dass ein „hinreichendes Zeitpotenzial erforderlich“ ist101. Es wird empfohlen, „zumindest einmal monatlich ein Teil des Betriebes“102 – das ist aber nur ein Ratschlag und nicht aus Rechtsgrundsätzen abgeleitet. ..."

K
Kehler

12.03.2024 um 10:33 Uhr

Eben, nur ein Vorschlag. Dein Satz "Bei der nächsten Begehung (monatlich) könntet ihr das auch direkt vor Ort prüfen." liest sich so, als ob es Gesetz wäre. Unsere Sifa sagt es reicht bei den ASA Sitzungen und damit ist dem Gesetz genüge getan.

W
WiederDa

12.03.2024 um 10:48 Uhr

Dem Gesetz ist genüge getan. Aber im Arbeitsschutz ist auch z.B. der aktuelle Stand der Technik einzuhalten (greift hier aber nicht). Als BR würde ich der SiFa mal die Seite von www.komnet.nrw.de zeigen, die ist im Arbeitsschutz nicht zu unterschätzen und auch bei BG`s allgemein anerkannt. Wobei es im Einzelhandel vermutlich nicht erforderlich ist, monatliche Begehungen durchzuführen, was in Produktionsbetrieben schon wieder ganz anders aussehen kann.

Mit meiner Antwort hatte ich dem Fragesteller nur verschiedene Möglichkeiten aufzeigen wollen, die er im ursprünglich dargestellten Fall hat. Und in dem Fall kann eine Anlass bezogene Begehung durchgeführt werden. Das kann ein BR auch vorschlagen.

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