SPV muss gelanden werden?
Hallo liebe Betriebsratskollegen,
ich habe einmal wieder ein paar Fragen. Folgende Situation: 7 BR- Mitglieder + 1 SPV + 1 Arbeitsschutzbeauftragter Ein - Zweimal pro Monat trifft sich der BR ohne GL / Einmal mit GL für jeweils 2 Stunden
1.) Muss die SPV an allen Betriebsratsrunden ohne GL teilnehmen? 2.) Muss die SPV an allen Betriebsratsrunden mit GL teilnehmen?
Bitte um kurze Antwort.
Vielen Dank.
Gruß Hansen
Community-Antworten (15)
14.03.2017 um 14:51 Uhr
Zitat (wikipedia):
"SPV steht für:
Mindestbedingungen für die Speditionsversicherung, Nachfolgeregelung des SLVS, siehe auch Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen
SPV (Unternehmen), eine deutsche Plattenfirma
Schienenpersonenverkehr, der Überbegriff von Schienenpersonennahverkehr und Schienenpersonenfernverkehr
Schweizer Paraplegiker-Vereinigung, Dachverband der Querschnittgelähmten der Schweiz
Selektive proximale Vagotomie, eine Methode zur operativen Behandlung eines Magengeschwürs oder Zwölffingerdarmgeschwürs
Semipermanente Verbindung, eine vorbestellte Dauerwählverbindung
Sonstige Politische Vereinigung bei Europawahlen
Special Purpose Vehicle, eine Zweckgesellschaft
Englisch spelling variant, siehe Schreibweise
Surface Photovoltage Measurement, ein Messverfahren der Halbleiterphysik"
14.03.2017 um 14:57 Uhr
SPV --> SchwerstBehindertenVertretung
Langt Dir dies so?
Gruss Hansen
14.03.2017 um 15:08 Uhr
Oh, Du verwendest originelle Akronyme...
Die "SPV" ist überhaupt nicht verpflichtet teilzunehmen.
14.03.2017 um 15:12 Uhr
Was ist eine Schwerstbehindertenvertretung ?
14.03.2017 um 15:16 Uhr
Tach auch,
" SPV --> SchwerstBehindertenVertretung "
Diesen Personenkreis gibt es nicht. Das Gesetz kennt nur die Schwerbehindertenvertretung = SBV. Die SBV hat nicht nur das Recht, an jeder Betriebsratssitzung teilzunehmen, sondern ist auch zu jeder Sitzung zu laden.
" Die Schwerbehindertenvertretung Die Schwerbehindertenvertretung kann nach § 32 BetrVG und § 95 Abs. 4 SGB IX an allen Betriebsratssitzungen beratend teilnehmen. Entsprechend ist sie unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig zu laden. Dies gilt auch für Monatsgespräche nach § 74 Abs. 1 BetrVG. "
14.03.2017 um 15:16 Uhr
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=142066,59
Kann an den Sitzungen teilnehmen. Was bedeutet das nun wieder?
14.03.2017 um 15:19 Uhr
steht alles im § 95 SgB IX
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechtes über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert. In den Fällen des § 21e Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die Schwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf Antrag eines betroffenen schwerbehinderten Richters oder einer schwerbehinderten Richterin vor dem Präsidium des Gerichtes zu hören. (5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Besprechungen nach § 74 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, § 66 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechtes zwischen dem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Vertretungen hinzugezogen.
14.03.2017 um 15:19 Uhr
Muss geladen werden, ob mit oder ohne GL?
Gruss Hansen
SORRY. SBV !! :(
14.03.2017 um 15:21 Uhr
Sitzung ja
14.03.2017 um 15:22 Uhr
Wenn du die Schwerbehindertenvertretung (SBV) meinst, ja sie muss immer eingeladen werden. Ob sie teilnimmt entscheidet sie selbst. Der Sicherheitsbeauftragte nimmt an den Sitzungen teil?! Ihr solltet mal Schulungen besuchen.
14.03.2017 um 15:29 Uhr
Ist das ein Troll?
Sieht so aus als wären hier absichtlich alle Fehler eingebaut.
14.03.2017 um 15:29 Uhr
Wie niemand schon richtig zitierte, SBV hat das Recht der beratenden Teilnahme. D.h. ist immer einzuladen, die Entscheidung ob die SBV hingeht trifft nur die SBV.
Wesentlich ist auch : Die SBV ist immer im Boot, wenn es um einen einzelnen oder die Gruppe der Schwerbehinderten ( und Gleichgestellten) MA geht.
14.03.2017 um 15:32 Uhr
Hallo,
ja Schulungen werden nach und nach besucht. Immer langsam. Muss ja auch Zeit dafür finden.
Trotzdem vielen Dank für die ganzen Antworten.
Eine Frage habe ich ja nun doch noch: Ich habe jetzt verstanden, das der SBV an allen Sitzungen teilnehmen KANN. Wenn ich dem SBV eine Einladung übergeben habe, muss er Absagen, ob er kommt oder nicht oder kann er einfach, ohne Absage, fern bleiben?
Bitte um Antwort.
Gruss Hansen
14.03.2017 um 15:34 Uhr
Die SBV entscheidet über die Teilnahme, nett ist es wenn sie es euch sagt, wenn sie mal nicht kommt. Gehört sich so hat mich die Omma gelernt.
14.03.2017 um 15:39 Uhr
Falls der Schwerbehindertenvertreter einen Stellvertreter hat, sollte dieser falls er verhindert ist den Termin absagen, damit der Betriebsratsvorsitzende ordnungsgemäß den Stellvertreter nachladen kann. Denn bei Verhinderung rückt der Stellvertreter ins Amt nach und ist somit zur Sitzung zu laden.
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