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Behindertenbeauftragter

P
Panviman
Mrz 2023 bearbeitet

Hallo, wenn sich eine Person mit Behinderung im Unternehmen bewirbt, muss ja die Behindertenbeauftragte zum Vorstellungsgespräch mit eingeladen werden. Kann der Geschäftsführer sich vom Bewerber ankreuzen lassen ob er die Behindertenbeauftragte dabei haben möchte?

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Community-Antworten (6)

M
Moreno

22.03.2023 um 17:00 Uhr

Du meinst sicherlich die SBV? Nein die Teilnahme der SBV kann nicht durch irgendwelche Kreuze oder Wünsche der Bewerber ausgeschlossen werden.

P
Panviman

22.03.2023 um 17:02 Uhr

Ja genau! Wo finde ich das im Gesetz? Danke schön

N
netteannette

22.03.2023 um 17:15 Uhr

§164 SGB IX in Verbindung mit §178 Absatz (2) In §164 Satz 10 steht jedoch: "Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die SBV nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der SBV ausdrücklich ablehnt". Also wenn dein AG unbedingt was zum ankreuzen machen will, muss er es anders formulieren, damit der Bewerber mit seinem Kreuz die Beteiligung der SBV ausdrücklich ablehnt. Ansonsten muss die SBV einbezogen werden.

P
Panviman

22.03.2023 um 17:27 Uhr

Danke schön! Noch eine Frage muß die SBV beim BEM Gespräch auch immer eingeladen werden?

N
netteannette

22.03.2023 um 17:37 Uhr

Nur wenn der Betroffene schwerbehindert/gleichgestellt ist und der Betroffene es auch möchte. Der Betroffene darf bestimmen, wen er dabei haben möchte.

S
sbvfrank

22.03.2023 um 21:39 Uhr

frage nach Teilnahme SBV im VG

Düwell schreibt in LPK-SGB IX, § 164 Rn 152 zur Ablehnung der SBV:

„Die Initiative muß vom Betroffenen ausgehen und ausdrücklich als Ablehnung formuliert sein. Beachtlich ist deshalb nur ein freiwilliger und ausdrücklich erklärter Verzicht. Diese Bestimmung gilt nur für den Ausschluß der Beteiligung der SBV von der Begleitung des Bewerbungsverfahrens des Betroffenen, insbesondere für den Ausschluss der sonst nach § 178 Abs. 2 Satz 4 möglichen Teilnahme am Vorstellungsgespräch. Liegt bei Eingang der Bewerbung noch keine Abs. 1 Satz 10 genügende Erklärung des Betroffenen vor, so muß der Arbeitgeber die SBV nach Abs. 1 Satz 4 ohne Nachfrage beim Bewerber unterrichten.“

Auf einer Fachtagung erklärte Prof. Düwell auf entsprechende Nachfrage, daß grundsätzlich jegliche Initiative des AG in Bezug auf die Ablehnung der SBV-Beteiligung dazu führen würde, daß die Initiative nicht mehr vom Bewerber ausgeht. Auch vordergründig „neutrale“ Formulierungen könnten dazu führen, daß der Bewerber den Eindruck bekommt, daß der AG die Ablehnung der SBV-Beteiligung nicht wünscht und der Bewerber somit sich subjektiv unter Druck gesetzt fühlt, „nein“ anzukreuzen. Ergänzend zu diesem Kommentar noch folgender: Düwell lehnt in der zitierten Rn. 152 eine „Nachfrage“ zu Recht ab egal, ob nun vermeintlich neutral oder nicht, da Frage so oder so generell unzulässig. Die teils „kreative“ Begründung einzelner Personaler, dass sie nachfragen müssten, um zu wissen, ob die SBV einzuladen ist oder (aus­nahms­wei­se) nicht, ist rechtlich nicht relevant, und recht­fer­tigt keine Nachfrage und folglich kein Feld zum „ankreuzen“.

Mit einem solchen Ankreuzfeld kombiniert würde der zulässig-neutrale Hinweis rechtlich zur un­zu­lässigen „Nach-Frage“ umfunktioniert – was Düwell und Knittel ablehnen und worauf Düwell auf der Fachtagung vermutlich abgestellt hat in dem Kontext. Genau solche noch bis 2018 im Web kursierende „Kombi-Vordrucke“ wurden nach „Beanstandung“ von Schwerbe­hin­der­ten­vertretun­gen aus dem Web genommen bzw durch rein neu­trale Hinweise „ohne Nachfrage“ (also ohne die Ab­frage mittels □ ja □ nein-Kästchen oder sonst) ersetzt.

Nachzulesen unter: https://www.bih.de/integrationsaemter/forum/viewtopic.php?t=1301

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