Erstellt am 18.03.2013 um 13:31 Uhr von Lexipeida
Hallo Minna,
ich habe vor kurzen in diesem oder einem Forum fast die Frage gelesen. Da dieses kein Amt keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat wie die Vertretung schwerbehinderter Menschen gibt es keinen Kündigungsschutz. Da gibt es den Kündigungsschutz. Aber die/der Behindertenbeauftrage ist ja ein Amt bei der Stadt/Gemeinde!
Erstellt am 18.03.2013 um 13:37 Uhr von Snooker
Möchte dann doch noch mal nachfragen ob es Behindertenbeauftragter bei Stadt oder Gemeinde ist oder Schwerbehindertenvertreter im Betriebsverfassungsrechtlicher Sicht?
Erstellt am 18.03.2013 um 13:42 Uhr von Minna
genau Schwerbehindertenvertretung,war die verkehrte Wortwahl.Natürlich auch in einem Betrieb...
Erstellt am 18.03.2013 um 13:43 Uhr von Hoppel
@ Snooker
Grübel ... was ist denn ein SBV in betriebsverfassungsrechtlicher Sicht?
Grundlage einer SBV ist ganz allein § 94 SGB IX! Völlig egal, ob es in einem Betrieb einen BR gibt oder nicht.
Erstellt am 18.03.2013 um 14:22 Uhr von Kölner
@Hoppel
*Lach*
@Snooker
Alle sollten wissen was gemeint war aber niemand hat nicht den richtigen Sinnzusammenhang bemängelt.
:0))
Erstellt am 18.03.2013 um 14:58 Uhr von Hoppel
@ Minna
"SGB IX § 96 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
(3) Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates.
Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen."
Ist ein BR vorhanden, greift ggf. auch § 103 BetrVG.
Und § 15 KschG greift auch.
Erstellt am 18.03.2013 um 15:58 Uhr von Niemand
Der Schwerbehindertenbeauftragte ist der Vetreter der Geschäftsleitung und hat somit keinen besonderen Kündigungsschutz.
Diesen geniest nur der Schwerbehindertenvertreter.