Steuerhinterziehungen ?
Wir als Betriebsrat sind schwer am zweifeln ob unser Arbeitgeber nicht einen schwerwiegenden Verstoß begangen hat. Nicht bezogen auf die Mitbestimmung sondern Steuerrechtlich bzw. bezüglich der Sozialabgaben. Möglicherweise sind wir aber auch völlig auf dem Holzweg. Der Sachverhalt: Aufgrund von Personalunterdeckung kam es im Jahr 2014 und 2015 dazu das einige Mitarbeiter im Rahmen von individuellen Absprachen ihre verbindlichen Tage freiwillig opferten und zum Dienst erschienen obwohl sie verbindlich frei hatten. Im Grunde ist alles ordnungsgemäß in unserem Tarifvertrag sauber geregelt. Also Überstunden auf Anweisung / Zustimmung des BR / 25 % Zuschlag etc. Aber diese Reglungen wurden umgangen in dem sich Mitarbeiter Individuell auf diese ominösen Geschäfte einließen ( wahrscheinlich um sich Liebkind zu machen od. Vorteile zu generieren ) Am Jahresende jedoch konnte der Arbeitgeber nicht den Freizeitausgleich für die geleistete Mehrarbeit gewähren da diese in Größenordnung aufgelaufen war. Es wurden diese mit Mindestlohn 8,50 € ausbezahlt (der der wollte) . In Anwendung unseres Tarifvertrag wären aber 16,75 € zu zahlen ( ohne Ü- Zuschlag) . Ist das überhaupt Steuerrechtlich und in Bezug auf Sozialabgaben zulässig ?
Community-Antworten (9)
13.09.2016 um 21:16 Uhr
Das hört sich schon nach den sogenannten Phantom Stunden an. Der MA kann ja auf Lohn verzichten aber die Sozialträger haben das mit sicherheit nicht gemacht ergo haben die auch Anspruch auf die Leistungen des vollen Lohnes.
13.09.2016 um 21:21 Uhr
UliPK erspare uns doch bitte diesen ahnungslosen Kram. Richtig ist das genaue Gegenteil: steuern fallen nur in der Höhe an, in der sich Lohnkosten gezahlt werden. Steuerrechtlich war das Vorgehen sauber.
13.09.2016 um 21:24 Uhr
Was wollt ihr machen? Wie was versteuert wurde, wisst ihr nicht und hilft auch keinen AN weiter. Schon eher könnt ihr den AG zur Kurskorrektur bewegen, wenn ihr die Amtspflichtsverletzung wegen Umgehung des BR weiterverfolgt.
13.09.2016 um 21:31 Uhr
Ahnungslos ist gut, hatten erst vor kurzen selbigen Fall.
Kann man auch hier nachlesen. http://www.lohn-ag.de/arbeitgeberlexikon/phantomlohn.html
Kleiner Auszug "Phantomlohn, auch Fiktivlohn genannt, meint den entstandenen, aber nicht ausgezahlten Lohnanspruch. Die darin enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge stehen den Sozialversicherungsträgern zu.
Für die Beitragsberechnung ist grundsätzlich das gesetzlich bzw. tariflich geschuldete Mindestentgelt zugrunde zu legen, auch wenn im Arbeitsvertrag ein geringeres Entgelt vereinbart oder in der Praxis schlicht weniger Lohn ausgezahlt worden ist. Entscheidend ist , ob der Anspruch entstanden ist."
http://www.birgitennemoser.de/?p=1602
Kleiner Auszug: Vorsicht: das Entstehungsprinzip gilt auch, wenn der Arbeitnehmer sein Gehalt NICHT einfordert. Ein Gehaltsverzicht wird beitragsrechtlich nur anerkannt, wenn der Verzicht arbeitsrechtlich zulässig ist und schriftlich für künftiges Arbeitsentgelt vereinbart wurde. Ist eine der drei Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Verzicht beitragsrechtlich unwirksam, sodass der Prüfer die Sozialabgaben nachfordert.
https:dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B%2012%20KR%2010/03%20R
In unseren Fall hatten wir das der GF mitgeteilt und die hat sich dann darum gekümmert.
13.09.2016 um 21:45 Uhr
Du verstehst es leider wieder nicht. Der Phantomlohn ist dann anzusetzen, wenn der AN einen Anspruch hat. Hier aber hat der AN sich aber mit dem AG auf einen Anspruch geeinigt.
13.09.2016 um 21:52 Uhr
Phantomlohn kann man nicht ansetzen der entsteht einfach aus Gesetzlichen Ansprüchen und wenn du richtig Lesen könntest hättest du sogar festellen können das es vollkommen egal ist ob der AN und der AG sich geeinigt haben, einzig der Gesetzliche Anspruch zählt und nicht die Einigung.
@Rumburack,
bitte beachte Pickel nicht, der weiß es sogar besser als das BAG. Das einzige das der kann ist es zu stören, wie es Pickeln nun mal zu eigen ist.
Hatte Post 276728 noch etwas hinzugefügt falls du den Links nicht folgst
13.09.2016 um 22:13 Uhr
Pickel, ich gebe zu, dass ich mich noch nie mit diesem Problem beschäftigt habe. Aber wenn die Zitate von UliPK belastbar sind, dann wären die Sozialabgaben nach der Höhe des Anspruchs abzuführen - und der richtet sich wie oben benannt nach dem TV. Ein nachträglicher Verzicht wäre dann icht maßgebend.
Rumburack, die Höhe der abgeführten Sozialabgaben müsste doch auf den Lohnabrechnungen ersichtlich sein, oder? Trotzdem sehe ich noch nicht wirklich, weshalb Ihr Euch mit der Frage beschäftigt. Wenn Ihr den AG unter Druck setzen wollt, würde ich der Gewerkschaft die entsprechenden Informationen zukommen lassen. Die haben Anwälte, und sie müssen keine Angst vor Repressalien haben. Das heißt, sie können den AG ganz anders unter Druck sezten, inkl. Androhung von Strafanzeigen wegen nicht abgeführter Sozialabgaben.
13.09.2016 um 22:41 Uhr
@AlterMann
Hier auch noch mal zum nachlesen, falls du interresse hast. http://anwalt-helbig.de/data/uploads/veroeffentlichungen/mandantenrundschreiben-arbeitsrecht-21.04.2016.pdf
Finde leider die Urteile darüber nicht mehr. Hier nur das Urteil vom Bundessozialgericht: http://www.iww.de/quellenmaterial/id/12233
Nachdem ich es bei unserer Firma festgestellt hatte war meine erste Tat meinen Rechtsanwalt anzurufen und zu Fragen ob dies Anzeigepflichtig ist, nachdem dieser es verneint hatte haben wir es an unseren AG weitergegeben und der hatte so weit ich weiß es seinem Rechtanwalt übergeben. Wollte selber nur Rechtssicherheit haben. Eventuell möchte Rumburack diese auch nur haben.
14.09.2016 um 11:31 Uhr
Ein sehr interessanter Beitrag und Haufe (https:www.haufe.de/personal/personal-office-premium/arbeitsentgelt-nicht-ausgezahltes-sozialversicherung_idesk_PI10413_HI2744434.html)deckt sich mit den Aussagen von UliPK. Warum sollte sich der BR hier einmischen? Weil Nachteile für den AN entstehen! Krankenversicherung -> geringers Krankengeld von der Krankenkasse Arbeitslosenversicherung -> geringers Abeitslosengeld I Rentenversicherung -> geringerer Rentenanspruch
§ 80 Allgemeine Aufgaben (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
Daher muss der BR darauf hinwirken, dass alles ordnungsgemäß abgewicklet wird!