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Provisionsstorno

T
TheodorM
Jan 2018 bearbeitet

Wir arbeiten in unserer Firma auf Provisionsbasis.(Möbelhandel) Sollte ein "Verkäuferfehler" auftreten und ein Teil vergessen werden zum bestellen. Ein Passleiste eine falsche Farbe haben. (weil versehentlich falsch bestellt). Wird dem Verkäufer die Provision zum Teil gekürzt oder auch ganz gestrichen. Nun die Frage: Ist es rechtens, die Provision zu kürzen oder sogar komplett zu streichen?!

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Community-Antworten (4)

G
ganther

20.08.2016 um 16:14 Uhr

Das kommt darauf an was vereinbart ist. Beim Verkauf von Versicherungen ist es inzwischen sogar eine Vorgabe der Aufsicht dass Storno oder Fehler in der Beratung nicht mehr mit Provision bonifiziert werden darf

G
gironimo

20.08.2016 um 16:29 Uhr

Auch Provisionsregeln unterliegen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10+11 BetrVG.

K
Kölner

21.08.2016 um 20:38 Uhr

Naja. Ich kann mir vorstellen, dass hier der BR (noch) nicht aktiv geworden ist...

H
Hoppel

22.08.2016 um 11:23 Uhr

@ TheodorM

Die von Dir beschriebene Kürzung/Streichung von Umsatzprovisionen geht für mich fast in die Richtung "Betriebsbuße".

Als BR käme ich jedenfalls ganz sicher NICHT auf die Idee, solche Kürzungsregelungen im Rahmen des § 87 Abs.1 Nr. 10/11 BetrVG verfrühstücken zu wollen.

Als BR sollte man entweder die zuständige Gewerkschaft einbinden oder mit einem Anwalt die erforderlichen weiteren Schritte beraten. Als betroffener AN würde ich mich unabhängig davon mit meinem Arbeitsvertrag zu einem Anwalt für Arbeitsrecht begeben (oder mich an meine Gewerkschaft wenden, Mitgliedschaft vorausgesetzt) und mich beraten lassen.

Grundsätzlich halte ich die Vorgehensweise des AG für unzulässig! Betrachtet man diese "Verkäuferfehler" unter dem Blickwinkel "Schadensersatzansprüche des AG oder AN-Haftung", würde der AG höchstwahrscheinlich in die Röhre gucken.

Siehe auch: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Haftung_Arbeitnehmer.html

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