Erstellt am 30.05.2016 um 13:29 Uhr von celestro
Wieviel Zeit wird denn einem normalen AN berechnet, der von 9-17 Uhr arbeitet ? Oder wenn ein normaler AN zu einer Fobi geht ?
Wenn wir zur Fobi gehen, wird die Zeit berechnet, als ob wir arbeiten wären. Sprich wenn die Fobi so lang ist, das 30 Minuten Pause zu machen sind, werden diese Pausenzeiten auch angerechnet. Man macht bei der Fobi doch sicherlich auch Pause, oder ?
Erstellt am 30.05.2016 um 15:19 Uhr von gironimo
Externe Seminare führen ja dazu, dass der AN betriebsbedingt seine "normale" Arbeit nicht erbringen kann. So gesehen ist es unerheblich, ob nach jeder Seminarstunde 15min Pause sind.
Da der AN daran gehindert ist, im Betrieb tätig zu werden (er ist ja verreist) - entsteht so etwas wie Annahmeverzug - der AG muss den Tag zahlen - nicht die reine Zeit im Plenum.
Aber wende Dich doch mal an den Seminaranbieter; der hat vielleicht passende Texte. Sonst beauftragt einen Fachanwalt.
Erstellt am 30.05.2016 um 16:28 Uhr von celestro
Vielleicht hilft das hier:
http://www.schwbv.de/bag_pausen.html
Erstellt am 30.05.2016 um 16:51 Uhr von NickNeu
Vielen Dank für die bisherigen Antworten.
@celestro: Nach unseren Recherchen (inklusive deines interessanten Urteiltipps) zählen Pausen auf BR-Fortbildungen als Arbeitszeit, da sie dem AN nicht zur freien Verfügung stehen, dem Austausch mit anderen BR's dienen, was wiederum dazu dient auf Augenhöhe mit dem AG zu kommen (hier wird auch der Anspruch auf Übernachtung am Tagungsort, der zugleich auch Arbeitsort ist interessant).
@gironimo: Der Seminaranbieter war unter anderem und zwar in mehreren Fällen die WAF. Und genau, ein Fachanwalt muss her, ich hatte nur gehofft, hier eine Antwort auf die Frage zu finden: Befinden wir uns hier im Individualrecht oder kann der BR einen RA beauftragen um Ansprüche zu prüfen bzw. durchzusetzen..
Erstellt am 30.05.2016 um 17:08 Uhr von celestro
Ich würde sagen:
die grundsätzliche Prüfung gilt für alle AN und daher ist es durchaus Sache des BR. Wenn aber ein einzelner MA die Ansprüche durchsetzen will, muß er selbst zum RA.
Erstellt am 30.05.2016 um 18:44 Uhr von Globus
so sehe ich das auch... in den einzelfällen müßßen die BRM selbst zum Anwalt... Aber das Gremium sollt auf Grund dieser Vorfälle bemühr sein, eine Regelung mit dem AG bezüglich Fortbildungen zu treffen... Die auch sinnig sein sollte. Wie gut dass es da ein erzwingwares MBR gibt...
Was mich wieder zu dem Satz hinreißen lässt, dass der AG ein solches Vorgehen nciht einmal ansatzweise alleine bestimmen kann...
Das wiederum stärkt die Verhandlungsposition des BR :-D
Erstellt am 30.05.2016 um 18:56 Uhr von gironimo
Nichts gegen eine BV Fortbildung - aber aus meiner Sicht nicht aus Gründen des § 37.6 BetrVG. Der ist in meinen Augen eindeutig - insbesondere hier in dem Fall auch im Zusammenhang mit § 615 BGB, was ja im Grunde der Referent bestätigt.