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Vergütungsgrundsätze

B
BRBank
Jan 2018 bearbeitet

Guten Tag,

wir werden aktuell nach Tarifvertrag Bank vergütet. Daneben gibt es eine Mitarbeitererfolgsbeteiligung, die sich an einer Kennziffer des vorherigen Geschäftsjahres orientiert.

Weiterhin gibt es Bonus- und Ermessenstantiemen. Die genaue Regelung ist dem Betriebsrat nicht bekannt. Diese werden hauptsächlich Beratern ausgezahlt.

Jetzt soll die Vergütungsordnung geändert werden, Einführung eines Vergütungsvorbehalts, zum Schutz der Kunden. Der Arbeitgeber will dies aber auf alle Mitarbeiter ausweiten, und dieser Vorbehalt soll bei allen Verletzungen (Gesetze, interne Dienstanweisungen, Kompetenzen) gelten.

  1. Frage) Muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Regelung der Bonus- und Ermessenstantieme mitteilen?

  2. Frage) Wird später über eine Betriebsvereinbarung eine variable Vergütung, die gem. Tarifvertrag möglich ist, geschlossen, dann würde sich dieser Vergütungsvorbehalt auch auf diese variablen Gehaltsbestandteile auswirken können? (möglich sind ca. 10% vom Brutto-Monatsgehalt zu variabilisieren).

Meines Erachtens sollte man dieser Änderung in der Form nicht zustimmen.

1.21606

Community-Antworten (6)

G
gironimo

03.04.2016 um 13:22 Uhr

Es wird nicht später, sondern vorher eine BV abgeschlossen. Das System unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10+11 BetrVG. Bevor der AG sich nicht mit dem BR auf das System geeinigt hat, kann es nicht angewendet werden oder das alte System nicht geändert werden.

Ich denke, das System sollte zusätzlich eingerichtet werden und nicht darauf aufbauen, dass bis zu 10% des Tarifgehalts variabel gestaltet werden.

Ich denke, es liegen längere Verhandlungen vor Euch. Hierbei solltet Ihr mit Hilfe eines Sachverständigen und/oder der Gewerkschaft ein eigenes Konzept erarbeiten, das Ihr zu Verhandlungen vorlegt.

Über das alte Sytem habt Ihr natürlich einen umfassenden Informationsanspruch aus dem § 80 Abs. 2 BetrVG

H
Hoppel

03.04.2016 um 14:03 Uhr

@ BRBank

"Jetzt soll die Vergütungsordnung geändert werden, Einführung eines Vergütungsvorbehalts, zum Schutz der Kunden. Der Arbeitgeber will dies aber auf alle Mitarbeiter ausweiten, und dieser Vorbehalt soll bei allen Verletzungen (Gesetze, interne Dienstanweisungen, Kompetenzen) gelten."

Wenn ich das richtig verstehe, soll hier eine Betriebsbuße verhängt werden. Ist ebenfalls mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG).

Da im Bereich Banken z.T. sehr spezifische Regelungen zu beachten sind, sollte Euer BR dringenst einen versierten Anwalt als Berater hinzuziehen! So vermute ich, dass die InstitutsVergV einen nicht unerheblichen Einfluss haben wird.

B
BRBank

03.04.2016 um 14:31 Uhr

Es geht ja erstmal darum, dass der Arbeitgeber die Vergütungsordnung wie beschrieben ändern möchte bzw. Muss. Er muss dies aber nur für Berater im Wertpapiergeschäft und zukünftig auch für Berater im Kreditgeschäft. Eine Ausweitung für alle Mitarbeiter will der Arbeitgeber und dann soll dies nicht nur in den Fällen greifen, wenn durch das Handeln Kunden benachteiligt werden. Von der Einführung einer generellen Variablen Vergütung ist nicht die Rede. Aktuell gibt es variabel nur die Mitarbeitererfolgsbeteilung und weitere Tantiemen.

G
gironimo

03.04.2016 um 16:00 Uhr

Trotzdem ist es ein Großprojekt. Gerade dann, wenn es alle Mitarbeiter betreffen soll. Schließlich müssen ja ein Zielvereinbarungssystem und Beurteilungsgrundsätze her. Und das auch für Mitarbeiter in der Buchhaltung, IT und anderen Verwaltungsabteilungen.

Das will gut durchdacht sein.

Ich denke, Ihr müsst Eurem AG erst einmal deutlich machen, dass es ohne Mitbestimmung nicht geht und dass Ihr es auch nicht duldet, dass er eigenmächtig handelt (Wink mit dem Zaunpfahl - sprich § 23.3 BetrVG).

Aber er kann ja erst einmal ausgiebig seine Vorstellungen äußern

B
BRBank

03.04.2016 um 18:49 Uhr

Es geht doch jetzt erstmal nur darum, dass man Mitarbeiter bestrafen kann/will, wenn es zu einem Verstoß gegen Gesetze, Dienstanweisungen, Kompetenzen geht. Wir haben aktuell keine variable Vergütung außer Erfolgsbeteiligung oder sonstiger Tantiemen. Monatsgehalt gemäß Tarif ist fix. Eine Bestrafung durch Kürzung der Erfolgsbeteilung sehe ich jetzt noch garnicht als so dramatisch an. Aber wenn irgendwann Teile des tariflichen Gehalts variabel sind und da sanktioniert wird.

E
EBank

03.04.2016 um 23:00 Uhr

bei uns hatte die Instituts-Vergütungsverordnung schon erhebliche Auswirkungen. Die BAFIN machte erhebliche Auflagen hinsichtlich unserer BVs. Die konnte man teilweise wegwerfen. Und nun noch die nächste Runde der EU. Hat das bei Euch auch damit zu tun?

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