Erstellt am 16.03.2016 um 22:44 Uhr von gironimo
Da ist § 103 Abs. 3 BetrVG zu beachten: "Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist."
Wie läuft das ganze ab? Als Versetzung? Dann kann doch schon der BR wiedersprechen, wenn die betroffenen AN schlechtere Bedingungen vorfinden (§ 99 Abs. 2 BetrVG).
Erstellt am 17.03.2016 um 08:10 Uhr von Erbsenzähler
@alteschnecke
Es kommt immer auf den Einzelfall darauf an. Bleiben die Personen in der gleichen Filiale angestellt? Jedoch es ändert sich der Ort und evtl. der Vorgesetzte? Oder habe ich das Falsch verstanden?
Wenn ich das richtig verstanden habe bleibt jeder bei seiner alten Filiale beschäftigt. jedoch der Ort und/bzw. der Vorgesetzte haben sich verändert. Dann bleiben die alten BVs gültig. Jedoch gibt es bei einigen Punkten Einschränkungen. Die Filiale am Ort kann den neu hinzugezogenen Mitarbeitern per Hausordnung bestimmte Dinge der betrieblichen Ordnung auferlegen, wie zum Beispiel das Rauchverbot im Gebäude.
Erstellt am 17.03.2016 um 13:04 Uhr von Hartmut
Es sollen also MA von B unter die Führung von A gestellt werden. Fachlich kann man das immer mal machen, aber disziplinarisch gilt der Arbeitsvertrag. Da muss man schon genau hineinschauen, was da steht. Wenn da steht, die Leute in B gehören zu B und zu niemand sonst, dann reicht eine Versetzung nicht aus, sondern es muss eine Änderungskündigung erfolgen. Das gilt für alle MA. Speziell für die BRM gilt ferner, dass ihr 'Heim'-BR (aus A) zustimmen muss, egal ob Versetzung oder Kündigung, und zwar aktiv zustimmen. Lässt der BR die Frist einfach verstreichen, gilt das als Ablehnung (103 BetrVG). Diese vom Arbeitsgericht ersetzt zu bekommen, sollte für den AG schwierig werden.