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Lenkzeitverordnung und Fahrpersonalgesetz

B
Brösel
Jan 2018 bearbeitet

Ich habe folgende Frage: Ich bin BRV in einem Betrieb für Müllabfuhr, Straßenreinigung und Winterdienst. Nach der Verordnung EG Nr.561/2006 und der Fahrpersonalverordnung sind selbsfahrende Arbeitsmaschinen (Kehrmaschinen) und die Müllabfuhr (Hausmüll) sowie Fahrzeuge die im Winterdienst als Streufahrzeuge eingesetzt sind von der Verpflichtung frei, Fahrerkarten oder Diagrammscheiben zu benutzen. Lediglich wenn die Fahrzeuge im gewerblichen Verkehr (Privatkunden) eingesetzt werden, z.b. bei Absatzkipper oder Multilift muss nach Lenkzeitverordnung gefahren werden.

Kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechtes dem Mitarbeiter trotzdem auftragen Fahrerkarten oder Diagrammscheiben zu benutzen, um so die Zeiten nach dem Arbeitszeitschutzgesetz zu dokumentieren? Dieses ist doch zweckentbunden und beruht auf keiner gesetzlichen Grundlage. Für mich bedeutet dieses eine unzulässige Arbeitsplatzüberwachung. Arbeitszeiten werden bei uns immer schon durch Stempeluhren (Zeiterfassungsgerät) und durch Tagesberichte mit Uhrzeiten dokumentiert. Wir als BR sehen in diese erzwinge Benutzung der Fahrerkarten eine mit bestimmungspflichtige Anweisung nach § 87 BetrVG. Wie seht Ihr das? Gibt es evtl. einschlägige Urteile hierzu?

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Community-Antworten (10)

C
Casandra

29.04.2015 um 20:41 Uhr

Besteht keine gesetzliche Pflicht und der AG will dennoch etwas einführen, was Zeiten aufzeichnet, so handelt es sich unabhängig davon, wozu es sonst noch zu gebrauchen ist, um eine Erfassung von Kontrolldaten, die zur Leistungsbeurteilung herangezogen werden kann, und bedarf daher der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Satz 6 BetrVG.

Da es hier auch um ein Verhalten geht, das nicht zwingend für die Konkretisierung eines Arbeitsablaufs notwendig ist, greift auch noch Satz 1 – betriebliche Ordnung und verhalten der AN im Betrieb.

Außerdem ist dein AG auf dem Holzweg.

Diagrammscheiben oder Fahrerkarten, sowie auch das auslesen des digitalen Aufzeichnungsgerätes im Fahrzeug, können nicht zum Nachweis von Arbeitszeiten herangezogen werden. Sie dienen lediglich der Kontrolle zur Einhaltung der für Fahrer geltenden Sozialvorschriften hinsichtlich der Ruhe- und Lenkzeiten.

Hierzu gibt es auch einige Urteile, die dieses zum Inhalt haben.

Ich vermute jetzt einmal, dass euer AG glaubt, hiermit die vom Milog (Mindestlohngesetz) geforderten Nachweise bezüglich der Aufzeichnungspflichten der Arbeitszeiten, auf der Grundlage der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung – MiLoAufzV, erbringen möchte.

Da ihr aber bestimmt ortsgebunden seit, also die Tätigkeitsbereiche vorher bekannt sind, greift die Vereinfachung und Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung bei euch nicht und er muss sich etwas anderes ausdenken.

G
gironimo

29.04.2015 um 20:51 Uhr

Die Geräte unterliegen immer (auch wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind) der Mitbestimmung.

Selbst wenn es eine bestimmte Dokumentationspflicht gäbe, wäre immer noch zu regeln, was ansonsten noch mit den Daten im Betrieb gemacht oder nicht gemacht wird bzw. wozu sie noch genutzt werden können.

Mitbestimmen heißt ja nicht verhindern (eventueller gesetzlicher Pflichten) sondern mitgestalten. Da hat der BR natürlich als Interessenvertreter die betriebliche Verhaltens- und Leistungskontrolle im Blick..

C
Casandra

29.04.2015 um 21:13 Uhr

Die Geräte unterliegen immer (auch wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind) der Mitbestimmung.

Veto! Die Erfüllung gesetzlicher Vorgaben und der Umgang der hiermit verbundenen Daten, sofern sie im Rahmen der geforderten Vorgaben erfolgen, sind jeglicher Mitbestimmungsrechte entzogen.

Seit wann darf ein BR darüber mitbestimmen, was der Gesetzgeber vorgibt?

G
gironimo

29.04.2015 um 21:36 Uhr

Seit wann darf ein BR darüber mitbestimmen, was der Gesetzgeber vorgibt<

wie ich geschrieben habe - da hat er nichts mitzubestimmen. Aber was sonst noch gemacht werden kann oder nicht - das ist die Stunde des BR.

Ich zitiere mich selbst: Mitbestimmen heißt ja nicht verhindern.

Viele Wege führen noch Rom. Da zwingt uns das Gesetz vielleicht hin. Aber welchen Weg wir nehmen und wie die Fahrt verläuft, da gibt es doch oft große Unterschiede.

Darum noch einmal - selbst wenn ein Gesetz sagt, ihr müsst einen Fahrtenschreiber verwenden, und mit dem für die Behörden diese und jene Daten zur Verfügung stellen, hebt das nicht die Mitbestimmung auf. Es geht ja dann nicht darum, dass das Gerät nicht eingeführt werden kann sondern darum, was alles mit den Daten sonst noch geschieht (oder nicht geschieht), was rein innerbetriebliche Nutzung ist.

Erst wenn das Gesetz so abschließend gefasst ist, dass kein betrieblicher Regelungsspielraum mehr besteht, endet die Mitbestimmung.

Leider ist es so, dass viele BRs diesen Sachverhalt verkennen und sich vom AG dadurch ins Boxhorn jagen lassen, indem dieser ein Gesetz, Verordnung oder sonst ein Papier zieht und ausruft: "Ich will ja gar nicht - aber ich muss ja" und unausgesprochen dann: "Naja - wo die Daten schon mal da sind ....."

C
Casandra

29.04.2015 um 22:18 Uhr

Mein Text dürfte doch eindeutig sein oder?

Er beschränkt sich eindeutig auf das gesetzlich Geregelte. Und nur bei allem darüber Hinausgehendem kann ein Mitbestimmungsrecht aufleben. Es besteht aber nicht, wie von dir hier in den Raum gestellt, bereits von Anfang an, sondern lebt ev. auf.

Und das gilt für alles, was dem AG von außen als Pflicht auferlegt wurde. D. h., die einem von hierzu befugten Institutionen auferlegte Einführung und Umsetzung bleibt solange mitbestimmungsfrei, wie sie sich innerhalb dieser Vorgaben bewegt. Erst wenn dieses nicht mehr der Fall ist und hiervon abgewichen wird, greift ein sich aus der Überwachungspflicht des § 80 BetrVG ergebendes Mitbestimmungsrecht. Darüber, dass dieses dann von Vielfälltiger Natur sein kann, brauchen wir auch nicht zu diskutieren.

Im Falle eines digitalen Tachos handelt es sich um ein vom Gesetzgeber vorgeschriebenes Kontrollgerät, was sich jeglicher Mitbestimmung entzieht. Auch dann, wenn es die Möglichkeit einer Leistungsbeurteilung beinhaltet. Weder die Einführung noch die gesetzlich vorgeschriebene Nutzung kann von einem BR wirksam beeinflusst werden. Da es hier an einem mitbestimmungsfähigen Rahmen fehlt, würde ein MBR hier auch ins leere laufen und wäre somit Sinnfrei.

Erst wenn eine darüber hinausgehende Möglichkeit auch genutzt werden soll, entsteht auch ein mitbestimmungsfähiger Raum. Und wo vorher kein mitbestimmungsfähiger Raum war, kann auch nichts schon vorher mitbestimmt werden.

Anders wäre es, wenn es von vornherein auch hierzu benutzt werden sollte. Dann gäbe es ja auch den Raum dazu.

G
Globus

29.04.2015 um 22:26 Uhr

was regst du dich auf, Gironimo hat doch Recht...

so bald der Gesetzgeber einen Rahmen gibt, liegt es an uns das zu regeln... wenn der Gesetzgeber diesen nicht vorgibt, dann nicht.

oder mal so. Mutterschutzgesetz sagt aus, dass werdende Mütter kein Holz schälen dürfen. Hier hat der Gesetzgeber also alles geregelt - wir können nicht mehr regeln, dass sie es dienstags doch dürfen - ober wie auch immer...

Nur da, wo der Gesetzgeber einen Rahmen geliefert hat, bleibt uns Regelungskompetenz - siehe den elektronischen Fahrtenschreiber...

Da können wir regeln was zu regeln ist... in dem hier vorliegenden fall würde ich sogar eine Verhaltens- und Leistungskontrolle sehen... ergo Regelungsbedarf...

Gironimo hat zu 100000000000% Recht!!!!

Nachtrag: Beispiel Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz... die Einführung liegt nicht im MBR des BR - aber das wie sehr wohl...

C
Casandra

29.04.2015 um 23:16 Uhr

Genau! Erst kommt das Ei und danach das Huhn.

Ich würde mich ja mal etwas näher mit dem Eingangssatz des § 87 BetrVG befassen und mal darüber Nachdenken, warum das da so steht und welchen Sinn es haben soll.

Vielleicht sagt dir der dort vorgebrachte Gesetzes- und Tarifvorbehalt ja etwas?

Mir jedenfalls sagt es: „Das ein MBR des BR entfällt, soweit gesetzliche oder tarifliche Regelungen bestehen“.

Und da das dort so steht, verbleibt für mich nur noch zu regeln, was nicht schon geregelt ist. Und wenn ich mich jetzt nicht vertue und auch richtig rechne, bin ich doch von Anfang an überhaupt nicht dabei, sondern nur der Zweite, der dass machen darf, was die anderen mir über gelassen haben.

Zu deinem Nachtrag:

Vergleiche bitte nicht Apfelsinen mit Eiern. Das sind zwei so unterschiedliche Fälle, die auch nur am Rande etwas gemein haben.

Edit: Zumal es auch nur die halbe Wahrheit ist. So kann eine Einführung sowohl mitbestimmungsfrei wie auch mitbestimmungspflichtig sein.

S
Snooker

29.04.2015 um 23:37 Uhr

Erst mal zur Eingangsfrage. Als LKW Junkie sage ich die Fahrer im Betrieb bei dem Fragestellenden müssen dei Fahrerkarte einlegen und die Option "Out of Scope" im Gerät wählen. Dies ist eine Option die man nicht nur auf dem eigenem Gelände oder im Baustellenbereich fahren kann, sondern auch bei dem vorliegendem Fall. Auf jedem Fall muss die Karte eingelegt werden. Der AG ist zur Aufzeichnungspflicht verpflichtet; und das nicht nur wegen des Milog.

Und des weiteren hat gironimo Selbst wenn das ganze gesetzlich geregelt ist. Bei der angesprochenen gesetzlichen Regelung geht es um den Inhalt nicht um den Rahmen.

Jedes Ei würd sonst seine Farbe verlieren. (soweit keine Frau vorhanden. lach )

C
Casandra

30.04.2015 um 00:36 Uhr

Begib dich besser in deine zwei Meter, Schlafe dich ordentlich aus und beginne nach dem Aufwachen mit dem Sortieren. Sollte dass dann ohne größere Verletzungen zu erleiden gelungen sein, darf das dann sortierte ruhig hier erneut zur Diskussion gestellt werden.

So wie es sich jetzt hier darstellt, ist es nur ein Kauderwelsch mit inhaltlichen Schlaglöchern.


Antwort 11 Erstellt am 02.05.2015 um 16:05 Uhr

Wenn das dein Level ist, tust du mir noch nicht einmal mehr leid! Und Fragen? Ja, Fragen habe ich immer! Allerdings stelle ich die nur an solche, die sie auch beantworten können.

S
Snooker

30.04.2015 um 00:41 Uhr

Wenn Du von Themen keine Ahnung hast halt einfach die Schnautze. Sonst noch Fragen ?

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