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Roulierungspläne

Z
Zugvogel
Jan 2018 bearbeitet

Guten morgen ! Jetzt muss ich mich mal hier anmelden um genaue Infos zu bekommen.In unserer Firma liegt follgendes Problem auf.Wir haben sogenannte Roulierungspläne (Dienstreihenfolgeplan).Zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung wurde eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen,wo unterzeichnet wurde,dass der Roulierungsplan zwingend eingehalten werden muss.Unser örtlicher Leiter der Niederlassung hält sich aber nicht an dieser Betriebsvereinbarung,sondern leilt uns nach Lust und Laune ein. Somit entstehen uns oft monatliche negativ Std,weil uns eine lange Schicht genommen wird,und wir eine kurze Schicht bekommen.Der örliche Leiter jongliert mit den Diensten nach seinem ermessen herum.Das Fatale an dieser Sache,ist dann noch,wenn wir unser Leistungssoll im Monat dann nicht erreichen,zieht er uns die Fehlstunden dann noch vom Überstundenkonto ab,und füllt damit das Leistungssoll auf.Uns fällt auch schon seit längerem auf,das sich der örtliche Leiter vom Betriebsrat in keinster Weise sich was sagen lässt.Wie kann man da jetzt,als einzelner Mitarbeiter dagegen vorgehen,damit es Früchte trägt.Danke schon mal vorab.

Zugvogel

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Community-Antworten (2)

G
gironimo

29.03.2015 um 13:16 Uhr

Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend, heißt es ja im § 77 BetrVG und der AG MUSS sie durchführen.

Der BR sollte aktiv werden. Fordert den AG auf dafür zu sorgen, dass auch der Niederlassungsleiter die BV anwendet. Tut der AG dies nicht, müsst Ihr wohl oder übel das Arbeitsgericht bemühen und vom § 23 Abs. 3 BetrVG gebrauch machen.

Ansprüche, die ein AN aus einer BV hat, kann auch dieser beim Gericht geltend machen - aber er hat ja auch den BR gewählt, die Interessen zu vertreten. Also sollte dieser auch aktiv werden und seine Möglichkeiten ausschöpfen.

Ach ja - und bei den Sollzahlen und deren Regeln, seit Ihr ja auch in der Mitbestimmung.

H
Hoppel

29.03.2015 um 13:19 Uhr

@ Zugvogel

Möglichkeit A: Die Umsetzung der individuellen Rechte aus der BV vor dem Arbeitsgericht einklagen

Möglichkeit B: Beim AG offizielle MA Beschwerde gem. § 84 BetrVG einreichen

Möglichkeit C: Beim BR offizielle MA Beschwerde gem. § 85 BetrVG einreichen

Was NICHT angehen kann ist, dass der AG (vertreten durch seinen Erfüllungsgehilfen örtl. Niederlassungsleiter) in Annahmeverzug kommt (Arbeitsleistung wird nicht abgenommen) und sich am Überstundenkonto der AN bedient.

ABER ... es kommt auf die konkrete Regelung an, was Eure Arbeitszeiten/-konten betrifft. Arbeitet ihr Vollkonti?

Falls bei Euch in vollkontinuierlichen Schichten gearbeitet wird, ist´s im Regelfall normal, dass die geleisteten Arbeitsstunden von Monat zu Monat variieren. Wenn im Monatsdurchschnitt z.B. 172 Stunden zu arbeiten sind, können es in einem Monat 160 und im nächsten Monat 184 Stunden sein. Diese Schwankung ergibt sich in einem Vollkonti Schichtbetrieb schon ganz automatisch aus z.B. Ersatzruhetagen. Die 12 Stunden oberhalb des Durchschnitts stellen daher in diesem Beispiel KEINE Überstunden dar!

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