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Tarifsperre ?

B
brverdi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo BR, was ist eigentlich eine tarifspere aus der ?

vielen Dank für hilfreiche Antwort im voraus.

1.63209

Community-Antworten (9)

A
AbisZ

14.02.2015 um 08:44 Uhr

G
gironimo

14.02.2015 um 10:31 Uhr

Die Tarifsperre ergibt sich in erster Linie aus dem § 77 Abs. 3 BetrVG.

Demnach können die höhe des Arbeitsentgelts und Angelegenheiten die "üblicher Weise" tariflich geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.

Diese Vorschrift gilt auch in Betrieben, in dem es keinen Tarif gibt, weil es ja heißt "üblicher Weise".

Eine Regelung ist dennoch möglich, wenn ein Tarifvertrag in bestimmten Angelegenheiten ausdrücklich eine Regelung auf betrieblicher Ebene zulässt (Öffnungsklausel).

G
Globus

14.02.2015 um 10:41 Uhr

"Diese Vorschrift gilt auch in Betrieben, in dem es keinen Tarif gibt, weil es ja heißt "üblicher Weise"."

das ist durchaus umstritten...

H
Hoppel

14.02.2015 um 14:07 Uhr

BAG, 24.1.1996 - 1 AZR 597/95

"Gem. § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Die Vorschrift soll die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gewährleisten, indem sie den Tarifvertragsparteien den Vorrang zur Regelung von Arbeitsbedingungen einräumt. Diese Befugnis soll nicht dadurch ausgehöhlt werden, daß Arbeitgeber und Betriebsrat ergänzende oder abweichende Regelungen vereinbaren. Es geht um die Sicherung der ausgeübten und aktualisierten Tarifautonomie.

Ausgehend von diesem Normzweck kann die Sperrwirkung nicht davon abhängen, ob ein Arbeitgeber tarifgebunden ist oder nicht. Es soll vorrangig Aufgabe der Tarifpartner sein, Arbeitsbedingungen kollektivrechtlich zu regeln. Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie würde auch dann gestört, wenn die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kollektivrechtliche "Konkurrenzregelungen" in der Form von Betriebsvereinbarungen erreichen könnten. Soweit ein Bedürfnis nach betriebsnaher Regelung besteht, stehen Firmentarifverträge als kollektives Gestaltungsmittel zur Verfügung; darüber hinaus können ergänzende Betriebsvereinbarungen durch entsprechende tarifliche Öffnungsklauseln zugelassen werden. Es entspricht daher zu Recht ganz überwiegender Auffassung, daß die Sperrwirkung auch Betriebe nicht tarifgebundener Arbeitgeber erfaßt.

Die Sperre des § 77 Abs. 3 BetrVG gilt allerdings nach nunmehr ständiger Rechtsprechung nicht in Angelegenheiten, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Erzwingbare Betriebsvereinbarungen werden nicht dadurch ausgeschlossen, daß die entsprechende Angelegenheit üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt wird oder sogar in tarifgebundenen Betrieben tatsächlich geregelt ist. Dies ist begründet aus der Schutzfunktion der in § 87 Abs. 1 BetrVG geregelten Mitbestimmungsrechte, die auch dann Beachtung verlangt, wenn und soweit die entsprechende Tarifpraxis gegenwärtig keine Schutzwirkung entfalten kann. Schließen die Betriebspartner eine entsprechende Betriebsvereinbarung, so handeln sie im Rahmen ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Zuständigkeit. Sie machen von ihrer durch § 77 Abs. 3 BetrVG nicht eingeschränkten Normsetzungsbefugnis Gebrauch."

G
Globus

14.02.2015 um 16:38 Uhr

ja ja ja - und wie alt ist dieser BAG Beschluss... tse tse tse - ein wenig mehr Phantasie bitte... im übrigen hat sich die Meinung durchus geändert... je nach Lage der Dinge...

N
Nubbel

14.02.2015 um 17:45 Uhr

globus, wenn dies durchaus umstritten ist, solltest du diese aussage mit beweisen belegen. du kannst doch nicht erwarten, dass man dir solche behauptungen global abkauft

M
Melissa

14.02.2015 um 20:21 Uhr

@Globus Wieso empfindest Du das Urteil als schlecht? Alt muss ja nicht immer auch schlecht sein.

Als GW müsste ich den letzten Absatz ja schlecht finden. Eröffnet er einem BR doch jede Menge Betätigungspotenzial; und das auf einer sehr großen Bandbreite.

Schau Dir diesen Aufsatz einmal näher an. http://arbeitsrecht.com/fileadmin/user_upload/Dateien/PDF/Aufsatz-Dr-Lehmann-ZTR-092011.pdf

Nachtrag: Ist auch was für Nubbel. Da hat er auch gleich seine geforderten Beweise.

G
Globus

14.02.2015 um 20:30 Uhr

sorry, bin nur mobil otw... habe mir das urteil bzw den Fall als solche niht ml in gänze angesehen...

ich behaupte nciht, dass man mir ws "global abkauft" die Zeiten ändern sich und auch Rechtsmeinungen... erst recht in der heutigen Zeit.

Wie schon in einem anderen Fred mitgeteilt, bin ich ggf ws die Tarifsperre angeht, anderer Meinung.

Ich sehe diese ggf unter gewissen voraussetzungen als nciht gegeben oder anwendbar... oh, ich sollte hier nur posten mit wenigr.... lol

wie dem auch sei - morgen dann nüchtern mehr ;-)

ach ja, eigentlich mag ich kein karneval :-)))))

B
brverdi

14.02.2015 um 21:29 Uhr

Vielen Dank für Eure Antworten,die haben es schon in sich,da das Gesetz und die Lebenserfahrungen aus dem Arbeitsleben sehr interessant sind.Danke.

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