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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Tätigkeitsanalyse

S
SepplausM
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Unternehmen soll ausgewertet werden, wer welche Tätigkeiten im Arbeitsalltag macht und wieviel Zeit dafür verwendet wird. Dazu sollen alle Tätigkeiten die wir so im Laufe unseres 8 Std. Tages erledigen in einer Exeltabelle eingetragen werden. Die Namen sind nicht notiert, aber da viele Kollegen spezielle Aufgabengebiete haben, kann man anhand der Tätigkeit schon zuordnen, welcher Kollege betroffen ist. Der AG hat gesagt, der Datenschutz greift nicht, da die Auswertung anonym ist und wir müssten dem AG zugestehen, dass er prüfen will, welche Tätigkeiten wieviel Arbeitszeit in Anspruch nehmen um die Personalplanung besser in den Griff zu bekommen. Wir wissen nicht genau, wie wir diese Analyse als BR verhindern können, denn wir vermuten das geprüft wird, ob Stellen eingespart werden können oder Aufgaben ausgeliedert werden könnten. Vor einem Jahr wurde bei uns der Einkaufsprozess komplett ausgelagert - Nachtigall ick hör dir trapsen. Kann uns jemand einen Tipp geben? Danke und Gruß aus München Seppl1970

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Community-Antworten (4)

L
Lurchi

21.01.2015 um 14:13 Uhr

Das MBR des BR wird vom AG also nicht in Frage gestellt? Lediglich der Datenschutz wird hier angeführt - was an sich schon Blödsinn ist. Aber m.E. genügt Euch das MBR nach BetrVG (zumindest §87,6). Ohne BV zu dem vorliegenden Sachverhalt geht also nichts. Unterlassungsanspruch wäre zu prüfen. Sollte er ohne Euer Einverständnis loslegen - Hinzuziehung eines RA nach § 40 BetrVG und Beschlussverfahren wegen Nichtbeachtung des MBR.....u.s.w. Es geht also nicht schlichtweg um Verhinderung sondern um Mitbestimmung. ....wenn ich deine Frage richtig verstanden habe...

P
paula

21.01.2015 um 14:43 Uhr

Ob §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG greift hängt natürlich damit zusammen, ob und ggf. wie Excel geregelt ist. Unser BR muss gerade lernen, dass man schlecht einzelne Auswertungen verbieten kann (außer es steht in einer BV) sondern ggf. Excel (wenn es noch geht weil evtl. die kurzfristigen Möglichkeiten für eine einstweilige Verfügung schon längst verwirkt sind). Das MBR bezieht sich nämlich auf technische Systeme und nicht die einzelne Erfassung von Daten.

Daher der Ansatz falls der Weg über § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht mehr besteht wäre im Rahmen der Personalplanung frühzeitig als BR einfluss zu nehmen. Das ist aber nur ein Beratungsrecht

G
gironimo

21.01.2015 um 17:21 Uhr

Würde mich wundern, wenn beim Fragesteller bereits eine BV zur Nutzung von Exel besteht - aber man weiß ja nie.

Klar, der BR ist bei der Software in der Mitbestimmung des § 87 BetrVG und hier würde man natürlich erst zustimmen, wenn die Nutzungsregeln stimmen.

Aber auch die Behauptung des Chefs, alles sei anonym dürfte in Zweifel zu ziehen sein. Bei vielen AN ist allein die ausgeführte Art der Tätigkeit schon ein Hinweis darauf, wer dahinter steht - ein personenbeziehbares Datum also.

Und im Übrigen geht es ja nicht darum, einzelne Auswertungen zu verbieten (die Kritik sei erlaubt), sondern wie diese durchgeführt werden, wer wozu Zugriff hat, welchen Zweck sie haben und wie man sonstige Auswertungen, die nicht der Zweckbestimmung dienen ausschließt - usw.

P
Pickel

21.01.2015 um 17:44 Uhr

"Wir wissen nicht genau, wie wir diese Analyse als BR verhindern können, denn wir vermuten das geprüft wird, ob Stellen eingespart werden können oder Aufgaben ausgeliedert werden könnten"

und das wäre ein völlig legitimes Interesse des AG und keine Einigungsstelle der Welt wird entscheiden, dass er die gewünschten Daten nicht bekommt. Nur beim Wie, nicht aber beim Ob habt ihr euren Spielraum.

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