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nochmal zur Raumplanung

L
Lancelot
Nov 2016 bearbeitet

ich komme noch mal auf die Raumplanung zurück. Es geht nicht um das "Wie" die Räume ausgestattet sein sollen, sondern um das "Wer". nach welcher gestzlichen Regel habe ich MBR, dass ich bestimmen kann, ob eine Kollege im 2er oder 4er-Zimmer oder OpenSpace sitzt und mit wem, also mit Müller oder mit Lehmann. Wer bekommt ein Einzelzimmer? Oder ist das dem Direktionsrecht des AG unterlegen? Ich habe nichts gefunden, auf das ich mic´h berufen kann. Es steht meistens nur drin, ist sinnvoll BR zu beteiligen, aber wenn der AG das nicht will??

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Community-Antworten (6)

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Pickel

18.12.2014 um 11:54 Uhr

Du hast gabz gewiss kein Mitspracherecht ob Müller mit Lehmann sitzt. Das ist nicht deine Aufgabe das zu entscheiden! Du bist bei Fragen wie Großraumbüro vs. Einzelbüro etc. zu beteiligen und bei evtl. Regelungen, für welche Mitarbeitergruppen Einzelbüros vorgesehen sein sollten. Die konkrete Anwendung auf die einzelnen Mitarbeiter ist dann allein Sache des AG.

D
Dezibel

18.12.2014 um 12:57 Uhr

Wie wäre es mit einer Umfrage, wer mit wem wo sitzen will, und ob sie sich anschaun oder Rücken an Rücken und wann der Kaffee serviert werden soll, jeder ein Kännchen oder in einer Kanne und achja, die Lüftung, am Besten die Fenster zuschweißen, denn einem ziehts immer ... ;))

Schönen vierten Advent ...

G
gironimo

18.12.2014 um 15:17 Uhr

Da findest Du keine direkte Mitbestimmung. Zunächst ist das mitbestimmungsfrei.

Nur unter zu Hilfenahme bestimmter Betrachtungsweisen - wie dem Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz und den dazu passenden Argumenten, bekommst Du Deinen Fuß in die Tür.

Es dürfte allerdings schwer sein zu begründen, dass die Zusammenarbeit von AN A und AN B den neusten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen entgegensteht :-)

Wenn Ihr aber als BR wichtige Punkte habt, die Ihr bei der Raumvergabe ins Feld führen wollt, weil deren Umsetzung dem Betrieb und den Beschäftigten dienen, habt Ihr schon aus dem § 80 BetrVG heraus die Legitimation dies anzusprechen.

Meist sind es gute Argumente die überzeugen und nicht nur die pure Wiedergabe von Rechtsvorschriften..

L
Lancelot

19.12.2014 um 10:02 Uhr

Für den MA ist es schon ein Unterschied, ob er im 2er oder 4er Zimmer sitzt und wenn er im 2er sitzt, ob dann ausgerechnet mit A, den er nicht leiden kann. Wenn sich dann beide parteien AB und BR gegenüber stehen, ist es schon wichtig, ob man auf ein Recht pochen kann oder nicht. Ich dachte, evtl. geht etwas über § 87 betriebliche Ordnung?? Was mein ihr??

P
Pickel

19.12.2014 um 10:28 Uhr

Mehrere inhaltlich gleiche Nachfragen werden nicht zu einem anderen Ergebnis kommen lancelot.

Davon ab: Das sind doch Themen die man vertrauensvoll mit dem AG besprechen kann. Auch der wird kein Interesse daran haben, 2 Streithähne zusammenzusetzen.

M
Moreno

19.12.2014 um 11:53 Uhr

Keine Chance Lancelot, wer mit wem ins Büro kommt ist Direktionsrecht des AG, manche Chefs wollen ja vielleicht auch das die, die im Büro zusammenarbeiten sich gar nicht so gut verstehen dann wird mehr gearbeitet und weniger geredet! ;-) aber Überzeugungsarbeit das eine bestimmte Zusammensetzung vielleicht nicht so gut ist, ist nie verboten!

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