Personalausschusssitzung
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir sind ein Deutschlandweit tätiger Caterer. Immerwieder kommt es vor das wir einen Betrieb ( Küche ) an einen anderen Anbieter verlieren. Die MA- in den verlorenen Betrieb- sollten dann nach 613a BGB zu den neuen Anbieter übergehen. Unsere Personalabteilung will die MA aber am liebsten schon im Vorfeld, betriebsbedingt Kündigen, damit Kündigungsfristen eingehalten werden, falls der 613a nicht greifen sollte. Müssen dann Abfindungen nach KSchG § 1a bezahlt werden? Der neue Anbieter will in der Küche ein anderes Konzept fahren, das aber umstritten ist, weil die Räumlichkeiten fehlen und ein Umbau zu teuer währe. Wie sollen wir uns im BR verhalten, wenn die Anhörungen zu den beabsichtigten, betriebsbedingten Kündigungen im Personalausschuss diskutiert werden.
Community-Antworten (2)
21.10.2014 um 22:37 Uhr
Starkes Paket. Das ist mit den wenigen hier bekannten Fakten, wohl kaum mal so eben zu beantworten.
§ 613a BGB kann greifen, muss aber nicht. Das hängt auch davon ab, wie der Betrieb rechtlich und räumlich strukturiert ist.
Auch ob der § 1a KSchG hier greift, ist ohne dass Kennen aller Fakten so nicht zu beantworten. Hier gibt es so viele theoretisch mögliche Konstellationen, dass es einmal in die eine, sowie auch in die andere Richtung gehen könnte.
Da ja auch bei euch schon Zweifel aufkommen ob der 613a BGB überhaupt greift, muss es ja etwas geben, was nicht so ganz klar zu sein scheint.
Eines ist aber klar, auch wenn der 613a BGB nicht greift, ist nicht automatisch eine Abfindung nach § 1a KSchG fällig. Da muss dann schon alles passen, hier besonders die Vorgaben des §1 KSchG.
Ihr solltet euch aber auch einmal mit den §§ 111 – 113 BetrVG beschäftigen. Die dürften hier auch nicht ganz unwichtig sein.
21.10.2014 um 22:48 Uhr
Der §1a KSchGist doch eigentlich ganz klar formuliert:
"§ 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung (1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. (2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden."
Nicht überlesen: "Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann."
Also: Wenn der Arbeitgeber dies anbietet, besteht ein Anspruch, sonst nicht!
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