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Urlaubsverfall?

B
BRAlexS
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kolleginnen und Kollegen. Bin relativ neu im BR und habe eine wichtige Frage. Eine Kollegin ist seit einem Jahr krank geschrieben (sie leidet an Krebs) und kam kürzlich in die Firma um zu fragen ob sie denn noch Anspruch auf ihren Jahresurlaub hätte. Vom menschlichen Standpunkt her betrachtet ist es für mich selbstverständlich das sie ihren Urlaub zu kriegen hat. Spontan finde ich aber keinen rechtlichen Beleg dafür. Die GL hatte bei früheren ähnlichen Fällen schon mal versucht von langer Krankheit betroffenen Kolleginnen und Kollegen den Urlaub zu kürzen, kam damit beim alten BR aber nicht durch wie ich erfahren habe, jedoch weiß ich nicht genau warum. Kann mir jemand rechtliche Tips geben die den Erhalt des Urlaubs unterstreichen? Wie kann ich mich als BR-Mitglied verhalten/argumentieren? Danke im Voraus für Eure Bemühungen.

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Community-Antworten (2)

M
metallica

24.09.2014 um 22:50 Uhr

Das BAG fand es zulässig, dass im Krankheitsfall der Anspruch auf den gesetzlichen Urlaubsanteil nach 15 Monaten verfällt (BAG · Urteil vom 7. August 2012 · Az. 9 AZR 353/10). Das heisst z.B. der Urlaubsanspruch aus 2013 würde am 31.03.2015 verfallen. Eventuelle zusätzliche Urlaubsansprüche können allerdings schon eher verfallen (oder auch später, je nach Regelung).

H
Hoppel

24.09.2014 um 23:49 Uhr

@ BRAlexS

BAG, Urteil vom 7. 8. 2012 - 9 AZR 353/10 > Für das Entstehen des URLAUBSANSPRUCHS ist nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung.

Der Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG steht ebenso wie der Urlaubsanspruch nach § 125 SGB IX NICHT unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Der Urlaubsanspruch entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet. <

Die Kollegin hat also einen Urlaubsanspruch!

Das zuvor zitierte BAG Urteil gilt in allen Fällen zumindest für den gesetzlichen Urlaubsanspruch; bei einer 5-Tage Woche also für 20 Urlaubstage.

Wie es sich mit Ansprüchen verhält, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, muss individuell geprüft werden. Da kommt es auf z.B. tarifvertragliche Regelungen an.

Es kann also durchaus rechtens sein, dass der AG den Urlaubsanspruch auf den gesetzlichen Anspruch kürzt.

Mehr dazu auch hier: http://www.hensche.de/Urlaub_Dauerkrankheit_Urlaub_bei_Dauerkrankheit_verfaellt_nach_15_Monaten_BAG_9AZR353-10.html

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