Seminaranspruch
Hallo, wir sind drei neugewählte BRM und wollen auf ein Seminar zum Betriebsverfassungsrecht Teil I. Uns wurde nahe gelegt, um Kosten zu sparen, dieses Seminar als Online-Seminar durch zu führen und uns zu dritt vor den Bildschirm zu hocken. Kann das der AG verlangen?
Community-Antworten (6)
23.09.2014 um 14:28 Uhr
Verlangen kann er vieles ... Macht das nicht! Diese Online-Seminare ersetzen nicht halbwegs ein ordentliches Seminar, bei dem eben nach 2 Stunden NICHT Schluss ist. Auch während der Pausen und nach dem Seminar sitzt man noch zusammen und kann kleine Probleme klären oder von anderen Erfahrungen übernehmen. Nach vier Jahren vielleicht eine online-Auffrischung, das kann nicht schaden, aber nehmt ordentliche Grundlagenseminare mit.
23.09.2014 um 16:17 Uhr
würde ich auf keinen Fall machen. Die Referenten, die Kollegen die Ihr da kennenlernt, die Gespräche die Ihr da führt, das ist einfach unbezahlbar und Ihr baut euch u. U. ein kleines Netzwerk mit anderen Kollegen in anderen Firmen auf. Das kann in manchen Situationen sehr hilfreich sein. Ausserdem steht es euch zu.
23.09.2014 um 16:46 Uhr
ihr fast einen Beschluss nach § 37/6 und der ist für den ARG verbindlich, natürlich solltet ihr die kosten im Auge behalten, aber die meisten Anbieter sind sehr kompetent. ihr sucht euch das aus was euch zusagt und fertig, vergleiche mit denn anderen BR'S in eurem Umkreis.
sollte der ARG nicht einverstanden sein kann er die einigungsstelle anrufen und ihr solltet euch einen Anwalt für Arbeitsrecht nehmen.
da müsst ihr jetzt durch, ist nun mal kein Ponyhof.
23.09.2014 um 23:43 Uhr
wenn ihr das mit Euch machen lasst könnt ihr gleich zurück treten!
23.09.2014 um 23:47 Uhr
Ich hatte heute meinen ersten Seminartag BVG Teil 1 und ich muss sagen, das es sehr interessant ist und ich denke, das ein Inhouseseminar da nicht mithalten kann .
24.09.2014 um 08:22 Uhr
@ Flotterlotte
Der AG kann das definitiv NICHT von Euch verlangen!
Fasst einen ordnungsgemäßen Beschluss, teilt das dem AG mit und wenn er aus Kostengründen etwas dagegen hat, ist nicht die Einigungsstelle sondern das Arbeitsgericht zuständig.
Mehr dazu > http://www.verdi-bub.de/fileadmin/Dokumente/Seminarbeschluss/Beschlussfassung/Freistellung_BR_.pdf