Jahresurlaubsregelung
Hallo, kann ( oder darf ) die GF genau festlegen, dass der gesammter Jahresurlaub exakt am 31.12.2014 genommen werden muss, und nicht mal bis zum 06.01.2015 verteilt werden kann, obwohl die Geschäftsräume-Büro bis zum 06.01.2015 geschlossen sind ? Erläuterung: in Bayern sind die Brückentage (meistens) bis 05. Januuar, weil der 6.Januar-Gesetzlicher Feiertag ist. Danke Euch
Community-Antworten (6)
16.09.2014 um 13:15 Uhr
Hallo Alexley, seid Ihr der BR? Dann habt Ihr doch bei der Festlegung von Betriebsurlaub MBR. Da kann man dann auch fordern, dass hier noch Resturlaub genommen werden kann ;-) LG Lotte
16.09.2014 um 14:29 Uhr
Euer Jahresurlaub ist aber sehr kurz.
16.09.2014 um 15:30 Uhr
Erst mal endet das Urlaubsjahr am 31.12!Das ist nach dem Gesetz so und daher kann ich den AG zunächst mal verstehen.
Wenn ihr hier drehen wollt empfehle ich Euch auch den Weg den Lotte vorgeschlagen hat
16.09.2014 um 23:48 Uhr
Empfehlen und verhandeln könnt Ihr da viel. Wenn der AG darauf besteht, dass der Jahresurlaub im gleichen Jahr genommen wird, und der Rest ansonsten verfällt, dann kann er das tun. Außer in dringenden Ausnahmefällen ist der AG nicht verpflichtet, den Anspruch auf Jahresurlaub auf das Folgejahr zu übertragen.
17.09.2014 um 00:05 Uhr
je nach dem machen die rückstellungen ja auch keinen spass
17.09.2014 um 14:33 Uhr
Empfehlen und verhandeln könnt Ihr viel :-) ja auch darüber ob es Betriebsurlaub Anfang des Jahres geben muss. Notfalls bis zur Einigungsstelle. Vielleicht wäre dann ja ein guter Kompromiss, dass für diese Brückentage bis zum Drei Könige noch Resturlaub eingesetzt werden kann?