Wildunfall
Hallo Kollegen ! Ein MA hatte heut morgen auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Auto einen Wildunfall. Polizei geholt u.s.w. Alles klar. Dadurch ist er natürlich zu spät zur Arbeit erschienen. Meine Frage: Greift hier der §616 BGB ? Muss er die Zeit vom AG bezahlt bekommen ? Er hatte auch noch zwei Mitfahrer im Auto. Vg Gerti
Community-Antworten (14)
13.08.2014 um 10:57 Uhr
Nein.
Hier kann der AG genauso wenig was dafür wie wenn der MA unerwartet im Stau steht oder ähnliches! Höhere Gewalt
bekommt er leider nichts gutgeschrieben, außer der Chef zeigt sich kulant, muss er aber nicht.
Gruß
13.08.2014 um 12:09 Uhr
Ich sehe da schon einen gewissen Unterschied zwischen einem Stau und einem eigenen Verkehrsunfall. Der § 616 BGB spricht von einem "in seiner Person liegenden Grund". Wenn der AN in einem Stau steht, liegt der Grund nicht in seiner Person (der Stau wäre auch da, wenn der AN nicht da wäre). Anders bei einem Verkehrsunfall von dem man persönlich betroffen ist. Hier spricht vieles dafür, dass dieser Grund in der Person des AN liegt (ER ist mit der Wildsau kollidiert, wäre er zu diesem Zeitpunkt nicht dort gefahren, dann hätte es diesen Unfall auch nicht gegeben).
Haufe sieht das z.B. ähnlich: http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/616-bgb-voruebergehende-verhinderung-52-verhinderung-aus-persoenlichen-gruenden_idesk_PI10413_HI1459854.html (Rz 8)
Oder auch hier: http://anwaltskanzlei-hoffmann.de/ver%C3%B6ffentlichungen/arbeitsverhinderung/
Wie immer an dieser Stelle: Der § 616 BGB kann implzit oder explizit abbedungen werden.
13.08.2014 um 12:43 Uhr
Hallo Gerti, ich sehe auch -wie Pjöng- einen großen Unterschied zwischen Stau und Verkehrsunfall. Allerdings sehe ich den Unfall-Grund nicht beim Fahrer, sondern beim Wild. (Vorausgesetzt natürlich, der Fahrer hat sich korrekt verhalten, aber das festzustellen ist Sache der Polizei und nicht des Arbeitgebers.) Darum halte ich den §616 nicht für einschlägig.
Es ist ganz einfach ein Unfall passiert, bei dem sich der AN korrekt verhalten hat. Selbst wenn er vergessen hat, sein Zuspätkommen anzukündigen - wer sollte es ihm nach einem gerade passierten Unfall übelnehmen.
Arbeitsrechtlich sehe ich keine Handhabe für den AG, ihm etwas abzuziehen. Den Mitfahrern schon erst recht nicht.
13.08.2014 um 12:46 Uhr
Zitat (Hartmut):
"Darum halte ich den §616 nicht für einschlägig.
(...)
Arbeitsrechtlich sehe ich keine Handhabe für den AG, ihm etwas abzuziehen. "
Aus meiner Sicht ein Widerspruch!
13.08.2014 um 12:46 Uhr
jeep, man nennt das auch wegeunfall
13.08.2014 um 12:48 Uhr
Zitat (Nubbel): "jeep, man nennt das auch wegeunfall"
Wer sagt denn dass die Wildsau gerade auf dem Weg zur Arbeit war?
13.08.2014 um 12:54 Uhr
gehst du ins kino, oder hast du das auch im kopf?
13.08.2014 um 13:00 Uhr
Dann schmeiß ich hier auch mal noch ne Frage dazu !
Ist der BR hier Handlungsfähig oder muss der oder die MA selbst mit dem AG ausmachen?
Also ich meins so:
AG sagt er schreibt nichts gut!
muss der AN hier dann selbst seine Zeiten einklagen oder ähnliches oder kann sich der BR einschalten? rein rechtlich gesehen, wenns mit reden nichts bringt!
Gruß
13.08.2014 um 14:31 Uhr
mal was anderes: gibt es eine flexible Arbeitszeit?
13.08.2014 um 15:58 Uhr
nein ,keine flexible Arbeitszeit. Gerti
13.08.2014 um 21:38 Uhr
@ Gerti
Das Wegerisiko trägt grundsätzlich der AN; somit besteht für den AG keine Vergütungspflicht der nicht geleisteten Arbeitszeit!
Das noch zwei Mitfahrer im Auto waren, spielt überhaupt keine Rolle.
Will denn der AG überhaupt, dass die Zeit nachgearbeitet wird?
14.08.2014 um 08:08 Uhr
@Pjöng, da ist kein Widerspruch. Unsere Gesetze und Paragrafen sind ja immer in diesem furchtbaren Juristendeutsch abgefasst, oder schlimmer noch Juristen-Politiker-Beamten-Geschwurbel. Aber eines haben sie immer: Sie sind immer in der Form WENN Voraussetzung DANN Konsequenz. Beim 616er hat der WENN Teil zwei Voraussetzungen: (1) nicht erhebliche Zeit, (2) Eigenverschulden. Über (1) kann man streiten (ich meinesdas ist gegeben), aber (2) liegt nicht vor. Damit ist die gesamte Voraussetzung nicht erfüllt, dadurch wiederum ist der 616er nicht einschlägig. Das Prinzip ist immer dasselbe.
14.08.2014 um 08:52 Uhr
@Hartmut, das hast Du sehr schön erklärt, der Widerspruch bleibt trotzdem. Wenn der 616 also nicht zum Tragen kommt, warum sollte der AG die Unfallzeit dann als Arbeitszeit werten: Arbeitsrechtlich sehe ich keine Handhabe für den AG, ihm etwas abzuziehen.
14.08.2014 um 09:20 Uhr
Zitat (Hartmut): " Beim 616er hat der WENN Teil zwei Voraussetzungen: (1) nicht erhebliche Zeit, (2) Eigenverschulden. Über (1) kann man streiten (ich meinesdas ist gegeben), aber (2) liegt nicht vor."
Hartmut, Du solltest den § 616 BGB dringendst noch einmal lesen und verstehen. Dort heißt es ganz klar "ohne sein Verschulden"!