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G b r übertragungsbeschluss

T
Teufel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo.

Wer kann mir das mit dem übertragungsbeschlusss an den g b r erklärten.? Wenn wir diesen nicht erteilen können wir ja an der Abstimmung z. B für eine g b v nicht teilnehmen.

Wie verhält sich hier der Delegierte?

Und in der g b v werden dann hier die wo zugestimmt haben namentlich erwähnt z. B München, Konstanz ? Das nur für diese die g b v anzuwenden ist.

Danke.

1.27701

Community-Antworten (1)

P
Petrus

06.08.2014 um 15:45 Uhr

Wer kann mir das mit dem übertragungsbeschlusss an den g b r erklärten.?

Was am §50(2) ist denn jetzt unverständlich?

Wenn wir diesen nicht erteilen können wir ja an der Abstimmung z. B für eine g b v nicht teilnehmen.

Wie kommst Du denn auf dieses dünne Brett?

Wie verhält sich hier der Delegierte?

Nicht anders, als hätte "sein" BR einen Übertragungsbeschluss gefasst.

Und in der g b v werden dann hier die wo zugestimmt haben namentlich erwähnt z. B München, Konstanz ? Das nur für diese die g b v anzuwenden ist.

Der örtliche Geltungsbereich der BV (nicht GBV!) ist auf die Betriebe, deren BR einen Entsendungsbeschluss gefasst haben, beschränkt, richtig. Das per Übertragungsbeschluss keine GBV zustande kommt, sondern allenfalls gleichlautende Einzel-BV, wurde höchstrichterlich festgelegt: "Im Falle der Beauftragung des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 2 BetrVG wird dieser rechtlich als Vertreter der beauftragenden Einzelbetriebsräte tätig und schließt für diese Einzelbetriebsvereinbarungen" (BAG, 18.05.2010 - 1 ABR 6/09, Rn. 19)

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