Abteilungszusammenlegung
Guten morgen.
Habe mal wieder ein Problem .
Unser letzter Vorsitzender hat vor zwei Jahren mal eine Abteilungszusammenlegung unterschrieben.
Nun sollen wir wieder eine unterschreiben. Es sollen 5 Abteilungen zusammengefasst werden.
Laut Chef wegen der besseren planbarkeit.
Das System würde erst ab 8 Mitarbeiter richtig planen können.
Nun wenn wir hier zustimmen hebeln wir uns da nicht selbst aus was die Mitbestimmung Versetzung angeht? Direktionsrecht?
Einige Kollegen Mit alten Verträgen sind abteilungs bezogen eingestellt worden. Wir sind ein einzelhandel tätig.
Der ehemalige Vorsitzende wollte das wir unterschreiben. Was tun?
Community-Antworten (5)
18.06.2014 um 10:08 Uhr
Wenn ich das richtig verstehe, ändert sich an den Tätigkeiten und Arbeitsplätzen der MA nichts, sondern die Abteilungen sollen planungstechnisch zusammengefasst werden. Wenn das so wäre, würde ich hier auch keine Versetzung sehen. Klär mich auf.
18.06.2014 um 10:15 Uhr
Unterschreiben würde ich aber auch nichts. Bestenfalls, dass man die Information zur Kenntnis genommen hat.
Eine Versetzung kann sich natürlich für einen oder zwei AN - den neuen oder bisherigen Vorgesetzten) ergeben. Bei denen können sich u.U. erhebliche Änderungen ergeben. Nachfragen.
18.06.2014 um 10:24 Uhr
Doch die Tätigkeit kann sich ändern . Da es verschiedene Bereiche sind z.b von Obst und Gemüse zur frischeabteilung.
18.06.2014 um 10:43 Uhr
Zitat (teufel): "Einige Kollegen Mit alten Verträgen sind abteilungs bezogen eingestellt worden."
Wenn im Arbeitsvertrag steht "... wird im Bereich Tiefkühlkost eingestellt ...", dann muss man im Zweifelsfalle überhaupt erst einmal auslegen, ob damit tatsächlich die Vereinbarung getroffen wurde, dass dieser Mitarbeiter ausschließlich für den Bereich TK eingestellt wurde, oder ob es nur nachrichtlich vermerkt ist, quasi damit man sich einig ist, wo dieser AN sich einzufinden hat.
Eine Einschränkung auf einen einzelnen Bereich ist auch nicht unbedingt im Sinne der Kollegen, bedeutet es doch, dass unter Umständen eine Sozialauswahl entbehrlich werden könnte.
18.06.2014 um 16:17 Uhr
.... es lässt sich viel vermuten. Ihr werdet nur weiterkommen, wenn Ihr von Euren Informationsrechten aus dem § 80 Abs. 2 BetrVG gebrauch macht. Nur wenn Euch der AG "umfassend" informiert kommt Ihr weiter, Er muss Euch an Hand von Unterlagen darlegen, ob es sich um Versetzungen im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG handelt. Die Informationen müssen so umfassend sein, dass sich der BR selbst ein Bild davon machen kann, ob er in seinen Rechten bzw. Aufgabenstellungen betroffen ist oder nicht.