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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wahldurchführung

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thepanther
Nov 2016 bearbeitet

Im Wahlraum sitzt nur eine Person des Wahlvorstandes. Er hat sich aus dem Personalbestand irgendeinen x-beliebigen Kollegen dazugeholt um nicht alleine da zu sitzen. Ist das so rechtens oder sollte man die Wahl anfechten? Anderes Problem ist, dass die egentliche Wahl heute war aber erst am Dienstag per Aushang angekündigt wurde. - Irgendwie recht knapp wie ich meine, auch das so rechtens? Im Vorfeld wurde auch nicht darüber informiert, das man auch per Brief wählen kann!!!

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Community-Antworten (8)

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Oblatixx

14.03.2014 um 05:47 Uhr

Das ist keine Wahl, das ist Zirkus. Auf alle Fälle anfechten.

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Hartmut

14.03.2014 um 07:09 Uhr

Das sehe ich nicht so. 'Während der Durchführung der Stimmabgabe müssen ständig zwei WV-Mitglieder oder ein WV-Mitglied und ein Wahlhelfer im Wahlraum anwesend sein.' (Däubler Rn 4 zu §12 WO, ähnlich Fitting zu §12 WO). Wenn der gute Mann später einfach behauptet, er habe sich einen Wahlhelfer gezogen (nachdem dies vorher im WV beschlossen wurde)? Wie willst du das widerlegen? Nicht anfechten, jedenfalls nicht deswegen!

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Oblatixx

14.03.2014 um 07:15 Uhr

Aushang (was für einer?) am Dienstag, Wahl am Donnerstag, 2 Tage später? Das kann nicht sein. 2 Mitglieder des Wahlvorstandes haben bei Stimmabgabe anwesend zu sein, das geht nicht mit Wahlhelferersatz. Keine Informationen über Briefwahl?

Ich denke mal, da ist noch viel mehr schiefgelaufen, als wir hier lesen. Ok, dann mal alle Fakten sammeln und posten, dann sehen wir weiter.

N
nicoline

14.03.2014 um 08:01 Uhr

Oblatixx 2 Mitglieder des Wahlvorstandes haben bei Stimmabgabe anwesend zu sein, das geht nicht mit Wahlhelferersatz.

§ 12 Abs. 2 Wahlordnung Während der Wahl müssen immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands imWahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 2) so genügt die Anwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds des Wahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.

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Oblatixx

14.03.2014 um 10:12 Uhr

Erwischt und Punkt für nicoline. Ok, das wäre dann in Ordnung. Einer reicht.

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thepanther

14.03.2014 um 17:48 Uhr

Alles super Antworten, vielen lieben Dank Euch allen :)

Wenn ich das jetzt auf die Schnelle richtig verstanden habe, genügt 1 WV Mitglied, wenn Wahlhelfer bestellt wurden. Das würde dann nach meinem Verständnis bedeuten, dass die Bestellung eines Wahlhelfers bestimmt auch an Fristen gebunden ist oder darf sich dieses eine Mitglied des WV einfach mal auf die Schnelle jemanden greifen und den zum Wahlhelfer bestimmen? Es muss also ein Beschluss des WV vorliegen über die Bestellung von Wahlhelfern, der ja auch protokolliert sein müsste.

Zum Thema Aushang 2 Tage vorher - habe auch hier nichts konkretes zu Fristen gefunden auch nicht zum Thema der Info zur Briefwahl wegen Verhinderung.

Wäre Dankbar für weitere Info´s dazu und wie ich evtl. diese Wahl anfechte.

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Hartmut

14.03.2014 um 19:53 Uhr

Hallo thepanther, das Wahlausschreiben (das meinst du sicher mit 'Aushang') muss spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Wahl erlassen werden, siehe §3 Wahlordnung (WO), gleich der erste Satz. Und du hast recht, nicht ein einzelnes WV-Mitglied beschließt irgendwas, sondern der WV als Gremium mehrheitlich.

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Oblatixx

15.03.2014 um 08:42 Uhr

Klick doch mal oben auf den blauen Button, da werden sie geholfen. Da findest du auch alles zu den Fristen und WAS WANN ausgehängt werden MUSS. Und ich vermute mal, bei euch stimmt nicht nur die Frist des Wahltermins.

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