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Sportverbot

R
raynal
Jan 2018 bearbeitet

Kann oder darf AG den AN einfach Sportverbot geben dass er nicht mehr sport machen darf so wie Fußball,Handball,Basketball usw weil der AN ein Opi mit seinen knie hatte und paar Monate nicht arbeiten konnte??? Wenn dann was kann man dagegen machen? Danke voraus

1.55507

Community-Antworten (7)

A
Aidan

07.03.2014 um 15:51 Uhr

Nein, die Freizeitgestaltung geht den Arbeitgeber nix an. Grundgesetz und so.

Was man machen kann? Ihn darauf hinweisen, dass ihn das nix angeht und wie beabsichtigt Sport machen.

S
snooker

07.03.2014 um 16:34 Uhr

Ausnahmen waeren wiee im profibereich bei sportlern, wenn bestimmte freizeitgestaltungen bereitz arbetsvertraglich untersagt waeren,weil der an eine ziemlich hohe versicherung auf koerper oder einzelne koerperteile von sich aus oder durch den ag abgeschlossen hat.

T
Topas

08.03.2014 um 23:06 Uhr

Mein Opi hat auch ein schlimmes Knie.

P
polybär

09.03.2014 um 17:33 Uhr

@raynal, es gibt in engen grenzen durch aus die option dem AN bestimmte sportarten zu untersagen.

R
raynal

11.03.2014 um 14:07 Uhr

Topas hat dein Opi auch T9 Tastatur ????

B
blackjack

11.03.2014 um 14:56 Uhr

##es gibt in engen grenzen durch aus die option dem AN bestimmte sportarten zu untersagen.##

@polybär und die wären?

P
polybär

11.03.2014 um 15:17 Uhr

guckst du schlupfloch der arbeitgeber, bei lohnvortzahlung ( ist in meinen augen noch viel böser als wenn der chefe sagt DU darfst nicht auf karperfahrt mit dem W.B) ...Arbeitnehmer dürfen selbst bestimmen, was sie in Urlaub und Freizeit tun oder lassen, müssen allerdings auch die Konsequenzen dafür tragen. Passiert dem kühnen Mitarbeiter etwas und wird er dadurch arbeitsunfähig, kann der Chef die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf die grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch besteht, unter Umständen verweigern. Das ist dann der Fall, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auf einem "gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten" beruht. Man spricht hier auch von einem "Verschulden gegen sich selbst". Das gilt ebenso, wenn der Arbeitnehmer seine Genesung durch unverständliches, ungewöhnlich leichtfertiges oder mutwilliges Verhalten verzögert. Bei Sportunfällen billigt das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem Arbeitgeber bei drei Fallvarianten zu, dass er von der Entgeltfortzahlung befreit ist -und zwar, wenn der Arbeitnehmer eine besonders gefährliche Sportart ausübt, er in besonders grober und leichtsinniger Weise gegen anerkannte Regeln der jeweiligen Sportart verstößt oder sich bei seiner sportlichen Betätigung deutlich selbst überschätzt. Eine Sportart wird als besonders gefährlich eingestuft, wenn das Verletzungsrisiko so hoch ist, dass selbst ein gut ausgebildeter Sportler bei sorgfältiger Beachtung aller Regeln dieses Risiko nicht vermeiden kann, sondern stattdessen unbeherrschbaren Gefahren ausgesetzt ist. In diese Kategorie wurde allerdings bislang noch keine einzige Sportart vom BAG eingestuft, weder Skispringen noch Motorradrennen oder Drachenfliegen. Ausschlaggebend ist aber nicht nur die Gefährlichkeit der Sportart, sondern auch ob der Arbeitnehmer über die erforderliche Eignung, Übung und Ausrüstung verfügt und ob der Sport auf einer ordnungsgemäßen Anlage betrieben wird. Den Lohnausfall trägt ein Arbeitnehmer daher auch selbst, wenn er den Sport an einem dafür ungeeigneten Ort ausübt, er erkennbar defekte Sportgeräte nutzt oder Sicherheitsvorkehrungen missachtet. Wer sich selbst überschätzt und dadurch Sportverletzungen erleidet oder wer trotz bekannter Verletzungsanfälligkeit Sport treibt, kann sich ebenfalls nicht darauf verlassen, dass der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leistet. ....

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