Erstellt am 14.02.2014 um 11:27 Uhr von huebi
Du kannst diese künftigen Beschäftigten mitzählen.
Auch offene Planstellen oder zuküftig geplante Stellen (soweit dem Wahlvorstand bekannt), oder sogar die Einschätzung des Wahlvorstandes bezüglich der künftigen Betreibsgröße, reichen aus, um die Anzahl der Betriebsräte abweichend von der einfachen Zählung der Mitarbeiter festzulegen.
Nachtrag: hier ein Aktenzeichen über die Sache mit 'in der Regel beschäftigt" Einschätzung: (BAG v. 16.11.2004 - 1 AZR 642/03)