Erstellt am 14.02.2014 um 09:28 Uhr von rolfo
ist der Leiharbeiter am Wahltag mindestens 3 Monate im Betrieb tätig darf er wählen, er zählt aber nicht zur Bestimmung der BR Sitze dazu.
Erstellt am 14.02.2014 um 09:35 Uhr von gironimo
Ich lese den § 7 BetrVG etwas anders ("Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese Wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. ")
Wichtig wäre demnach nur, dass sie länger als 3 Monate eingesetzt werden. Das kann auch noch nach dem Wahltag sein.
Wenn es hier um die Betriebsgröße = Größe des BR geht, spielen bei dieser Betriebsgröße aber noch andere Faktoren eine Rolle. Hier geht es dann darum, ob 1 Leih-AN dauerhaft (es muss nicht immer der gleiche sein) bei Euch eingesetzt wird. Gemeint ist eine Zeitspanne von >6 Monate.
Erstellt am 14.02.2014 um 12:28 Uhr von rolfo
@ gironimo
wo hast du das gelesen dass der Leiharbeiter dann mitzählt zur Bestimmung der BR Sitze ?
Erstellt am 14.02.2014 um 12:35 Uhr von Kulum
Ich sag mal da -> 7 ABR 69/11
Erstellt am 14.02.2014 um 13:06 Uhr von rolfo
Allerdings sieht die Staffelung vor, dass in Betrieben von 50 oder weniger Arbeitnehmern nur die zugleich wahlberechtigten Arbeitnehmer für die Größe des Gremiums mitzählen. Demnach eben nicht