Urlaubauszahlung
Hallo , wir bei uns in BR haben das Problem, das wir nicht wissen ob wir der Auszahlung von Urlaub genehmingen sollen oder nicht, Und ob das rechtlich überhaupt möglich ist. Es sind in unserer Werkstatt (10 Leute) noch bis zu 113 Urlaubstage zu nehmen. Das funktioniert in den restlichen 2 1/2 Monaten nicht. Die Problematik hierbei ist , das es in der Werkstatt in diesem Jahr bereits zu über 200 Krankheitstagen gekommen ist. Die GL kam auf die Idee, zumindest einen Teil des Urlaubs auszuzahlen. Meine Frage ist nun ob es überhaupt möglich ist , das der Urlaub ausgezahlt wird.
'Danke für die Hinweise, nur habe ich gestern mit unserer GL gesprochen. Diese möchte den Urlaub bis zum 31.12.2013 gehaben. Sie wird es nicht zulassen , das der Urlaub mit ins nächste Jahr genommen wird. Was mache ich als BR denn dann. Das Problem ist das wir ein internationaler Konzern sind und die Chef´s unseres GL in Übersee sitzen. Alles muß von drübenr abgesegnet werden. Die Frage ist jetzt: DArf die GL den Urlaub verfallen lassen wenn er nicht bis zum 31.12 genommen wird?
Gruß Oliver
Community-Antworten (14)
14.10.2013 um 16:45 Uhr
BAG!
Die Auszahlung/Barvergütung von Urlaubsansprüchen ist NUR (AUSSCHLIEßLICH) bei Ausscheiden aus dem Betrieb möglich.
Dieses betrifft grundsätzlich den gesamten Urlaubsanspruch, also auch tarriflichen. Es sein die Tarifpartner haben für den tariflichen etwas anderes vereinbart.
14.10.2013 um 16:46 Uhr
Ergänzung!
Es ist die Aufgabe des BR notfalls bis hin zur Einigungsstelle, § 87, dafür Sorge zu tragen, das die AN ihren Urlaub wie gewünscht nehmen können.
14.10.2013 um 17:01 Uhr
möglich ist alles hätte gegen eine teilauszahlung nichts einzuwenden, weil es sinn macht bei diesen hohen resturlaubsansprüchen insbesondere wenn der urlaub auflief, weil man langzeitkrank war
ansonsten sollte der BR sich wirklich mal gedanken machen, dafür zu sorgen, daß urlaub auch im urlaubsjahr genommen werden kann und nicht angespart wird bis zum st.nimmerleinstag
14.10.2013 um 17:25 Uhr
Grundsätzlich müssen die Arbeitnehmer Urlaub in Form von Freizeit nehmen. Die Urlaubsabgeltung ist nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz nur wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig. Die Urlaubsabgeltung ist damit ein Ersatz für den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglichen Urlaubsanspruch.
Ich würde mich als BR nicht soweit aus dem Fenster lehnen und einer Abgeltung zustimmen. Obwohl ich das Problem erkenne. Statt dessen würde ich auf eine Übernahme des Urlaubes ins nä. Jahr hinwirken. Das ist auf jeden Fall Rechtssicherer.
14.10.2013 um 17:34 Uhr
Danke für die Informationen :
Aber was ist wenn der AG der Übernahme ins nächste Jahr nicht zustimmt und den Urlaub verfallen läßt. Wie reagiere ich als BR den dann.
14.10.2013 um 18:30 Uhr
das einzige problem bei der urlaubsabgeltung hätte der AG, und zwar in der form, daß der AN eben unter hinweis auf die rechtsprechung diesen abgegoltenen urlaub nochmals beanspruchen könnte, da eine abgeltung im laufenden arbeitsverhältnis nicht vorgesehen ist, also für den AN wäre diese regelung eigentlich unkritisch
wenn der AN seinen urlaub rechtzeitig beantragt, der AG aber nicht gewährt, verfällt er auch nicht falls der AN nicht beantragt, kann der AG schon sagen, okay, pech gehabt, jetzt ist er weg
man könnte als BR natürlich mit dem AG vereinbaren, daß urlaube nicht verfallen
14.10.2013 um 19:32 Uhr
@Alle Sorry........aber leider alles Falsch...........oder besser....gottseidank
Siehe hier:
BAG, 19.06.2012, 9 AZR 652/10
14.10.2013 um 19:43 Uhr
ein typischer "AlterHase" wieder
was dieses Urteil mit dem Thema zu tun hat, möchte ich wissen es geht darin auch nur um Abgeltungsansprüche bei Arbeitsverhältnissen, die enden, und ob Langzeitkranke oder Arbeitsfähige dabei unterschiedlich zu behandeln wären
im vorliegenden Fall "endet" aber nichts deshalb hat Charlys recht und der Joker eigentlich praktisch gesehen auch irgendwie
aber das wird jetzt wieder wohl eine Endlosschleife..........
14.10.2013 um 19:51 Uhr
Watschi, wenn Du schon liest, dann doch bitte alles und richtig.
Ich kann auch einen Ellenlagen Kommentar hierzu einstellen. Die Verfasser konnten anscheinend Lesen.
Da ich aber davon ausging, dass andere dies auch können, habe ich es unterlassen.
Ich bin aber gerne bereit, ihn Dir zuzuschicken.
In diesem Sinne......
14.10.2013 um 20:00 Uhr
Da doch der Vorwurf, nicht lesen zu können ein originärer Teil der Folklore dieses Forums ist und sich vermutlich auch fast jeder Teilnehmer bereits einmal oder sogar mehrfach diesem Vorwurf ausgesetzt gesehen hat, ist es vielleicht doch etwas zu optimistisch von einem aallgemeinen Leseverständnis auszugehen und der Kommentar von Ellen Lange könnte hier möglicherweise das Gesamtverständnis positiv beeinflussen.
14.10.2013 um 20:09 Uhr
@nezzo, es ist wie lurchi und watschenbaum und übrigens auch der Gesetzgeber sagen: Nein, Urlaub ist in aller Regel NICHT in Geld auszahlbar. Zumindest der gesetzliche Mindesturlaub muss genommen werden.
Soweit die Theorie. Dass es in einer 10-Mann-Bude praktisch nicht möglich ist, dass alle noch in 2013 ihren restlichen Urlaub nehmen, glaube ich dir aber auch. Da haben wir ein Problem.
Mein Vorschlag: Regelt das dieses Jahr irgendwie pragmatisch. Wo kein Kläger, da kein Richter. Sorgt aber in Zukunft für eine ordentliche Urlaubsplanung, so dass sich das nicht wiederholt.
14.10.2013 um 21:16 Uhr
Aus meiner Sicht kann die Lösung nur heißen: Übertragung ins neue Jahr. Damit wird das Problem zumindest so lange verschoben, dass wieder Zeit für Verhandlungen ist.
Und da kann es doch nur um eine Personalanpassung gehen. Es würde sich anbieten, zumindest befristete Kräfte einzustellen.
Das der BR eine Regelung vorsieht, die von vornherein die Auszahlung des Resturlaubs zum Jahresende vorsieht, ist aus meiner Sicht nicht möglich. Insbesondere schon deshalb, weil hier ja eine Übertragung notwendig wird, weil "dringende betriebliche Gründe" dies rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
Ihr solltet dann mit dem AG eine BV "Urlaubsgrundsätze" zum Abbau der Urlaubstage in der Werkstatt aushandeln (Einigungsstellenfähig, da § 87 BetrVG).
14.10.2013 um 23:08 Uhr
Man kann den Resturlaub noch nach 2014 mitnehmen und in der Regel bis zum 31.03. nehmen, wenn er dieses Jahr aus betrieblichen Gründen nicht mehr genommen werden kann. Das mit Vergüten würde ich ausschließen. Als Maßnahme damit der Urlaub dieses Jahr oder halt auch im Frühjahr genommen werden kann rege ich an auf befristete Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer zurück zu greifen.
15.10.2013 um 11:50 Uhr
AlterHase, BAG, 19.06.2012, 9 AZR 652/10 hat nun wirklich nichts mit der Fragestellung zu tun. Auch ändert dieses nichts an dercTatsache, dass eine Auszahlung von Urlaubsandprüchen einzig beim Ausscheiden erfolgen kann. Der BR hat sich hier verdammt, ggf mit Hilfe der Einigungsstelle dafür einzusetzen, damit der Urlaub genommen werden kann. Es kann nicht sein, dass hier ggf AN sich den Anspruch einklagen müssen. Der AG wäre auch gut beraten sich hier ans Gesetz zu halten. Denn wie bereits erwähnt, zahlt er ihn aus, können die AN einfach vors ArbG und sich den Urlausanspruch nochmals einklagen. Doch dann dürfte es im Betrieb Stimmung geben und auch für einen BR der rechtswidrig der Auszahlung zugestimmt oder mitgetragen hat, dürfte es nicht einfacher werden im Betrieb.