Erstellt am 04.10.2013 um 09:42 Uhr von KleineHexe
Wir wollen das nicht weil wir an den vielen Informatiostafeln an dem Chef vorbei Informationen streuen können, die er nicht mitbekommt.
und
Zumal wir all diese Informationstafeln ohne Genehmigung vom Chef aufgehängten haben...
Das ist aber mal eine nette vertrauensvolle Zusammenarbeit von GF und BR.
Und jetzt wundert ihr euch?
Wo? Wo jeder MA leicht Zugang hat. Also nicht am anderen Ende des Betriebsgeländes wo nur der Gärtner hinkommt.
Wieviele? So viele wie nötig um alle MA informieren zu können.
Bei einem 50-Mann-Betrieb reicht eine, bei 10.000 Mitarbeitern sind vermutlich einige mehr notwendig.
Erstellt am 04.10.2013 um 10:00 Uhr von Hoppel
@ PaulBreitner
"Wir wollen das nicht weil wir an den vielen Informatiostafeln an dem Chef vorbei Informationen streuen können, die er nicht mitbekommt."
Das ist nicht Sinn und Zweck! Außerdem ist es doch Augenwischerei, dass ein "Chef" nicht mitbekommt, was sein BR an Informationen weiter gibt. Kindergarten ...
Ihr könnt Euch aber dagegen wehren, ein "Schwarzes Brett" mit dem AG teilen zu müssen. Auch könntet ihr ggf. gegen das eigenmächtige Entfernen, Umhängen Eurer Infotafeln vorgehen. Immerhin wurden die bisherigen Plätze bislang durch den AG toleriert.
Siehe Hessisches LAG, 15.03.2007, AZ 9 TaBVGa 32/07
Aber bei nur 150 AN werdet Ihr einen Anspruch auf 8 Infotafeln nie und nimmer durchsetzen können und schon gar nicht mit Eurer Begründung!
Also einigt Euch ...
Und noch eine Entscheidung zum Thema: Bestimmung des betrieblichen Ortes für das Aufhängen eines Schwarzen Brettes >> LAG Mainz 23.09.2009 AZ: 7 TaBV 20/09
Erstellt am 04.10.2013 um 10:31 Uhr von gironimo
>Zumal wir all diese Informationstafeln ohne Genehmigung vom Chef aufgehängten haben<
Der Chef genehmigt auch nicht die Informationen des BR. Der BR informiert - und fertig! Ihr solltet da mehr Selbstbewusstsein entwickeln.
Letztendlich ist es ja auch eine Frage der Ordnung im Betrieb, wo Informationstafeln hängen.
Aber es geht hier ganz wesentlich darum, was praktisch und sinnvoll erscheint. Insofern solltet Ihr - unabhängig von den Informationswegen des BR - diese Frage mit dem AG diskutieren. Wichtig ist letztendlich, dass alle AN die Möglichkeit haben, sich zu informieren.
Und wenn alle an einem Brett vorbeikommen, kann dort oder daneben auch der BR informieren. Es gibt keinen Grund zu öffentlicher Geheimniskrämerei. Außerdem sagt man: "Nichts ist besser geheim zu halten, als das was am schwarzen Brett hängt.
Erstellt am 04.10.2013 um 14:56 Uhr von Hoppel
@ gironimo
Du bist ja vielleicht lustig ... nur weil ein BR allein entscheidet, welche Informationen er an seine KollegInnen weiter gibt, kann ein BR noch lange nicht die ganze Firma an beliebigen Stellen mit Infotafeln zupflastern. Das hat nichts mit "Selbstbewusstsein" zu tun, sondern zeugt lediglich von "Größenwahnsinn"!
Und Dein Verweis auf "Ordnung des Betriebs" soll hoffentlich nicht auf den § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG abheben! Das wäre ja nun völlig daneben ...
Erstellt am 04.10.2013 um 16:44 Uhr von Snooker
@Hoppel
Ist es denn wirklich so daneben?
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
§ 76 BetrVG
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Will der Arbeitgeber von seinem Recht Gebrauch machen, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG früher von dem erkrankten Arbeitnehmer zu verlangen, so ist Raum für die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gegeben. Zumindest ist eine diesbezüglich angerufene Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig .
LAG Hamm, Beschluß vom 19. September 1995 - 13 TaBV 101/95
LAGE § 98 ArbGG Nr. 28
vgl. dazu auch BAG, Beschluß vom 5.5.1992 - 1 ABR 69/91 - EZA § 87 BetrVG Betriebliche Ordnung Nr. 19; = KI-Nr. 85/92 (§ 74), Wedde/Gerntke/Kunz/Platow, EFZG, 2. Aufl., § 5 Rn. 25a
Erstellt am 04.10.2013 um 17:57 Uhr von Snooker
so noch mal neu da ich die letzte Antwort gelöscht hatte. Falscher Thread :-(
Informations- und kommunikationstechnik
In § 40 Abs. 2 BetrVG ist ein Anspruch des Betriebsrats auf Informations- und Kommunikationstechnik
festgeschrieben. Im Einzelnen kann dieser Anspruch Wie folgt präzisiert werden:
Der Betriebsrat Anspruch darauf, dass ihm für seine Bekanntmachungen ein oder mehrere schwarze Bretter an Orten im Betrieb, die für alle zentral und einsehbar sind, zur Verfügung gestellt werden.
im vorbenannten Fall kann man wohl davon ausgehen das es sich hier nicht um einen Kleinstbetrieb handelt. Wenn dem nämlich so wäre, wäre man selbst bei einem Gang vor der Einigungsstelle hoffnungslos unterlegen. In mittelständischen und großen Betrieben ist es durchaus üblich und sogar auch erforderlich mehrere Infobretter haben.
Ich stelle mir nur gerade vor Chef sagt, vorne am Eingang wenn man durch die Drehtür rein kommt und einstempelt ist die Infotafel des Unternehmens wo rechts noch ein Plätzchen frei ist. BR hängt ein Tag später eine heiße brandaktuelle und wichtige Info raus. Zum Schichtbeginn um 6:00 Uhr früh kommen 180 MA. Ein Teil stempelt ein und liest. Einige haben schon eingestempelt können aber noch nicht lesen, weil zu viele noch davor hängen. Der Rest kann noch nicht einstempeln, weil die ersten noch lesen, die nächsten warten dami sie zum lesen kommen und somit der Weg durchs Drehkreuz, was ja mit einer magnetischen Zugangskontrolle ausgestattet ist, verstopft ist. Die ersten kommen also pünktlich zu ihrem Arbeitsplatz. Die als zweites genannten bekommen eine Abmahnung weil sie nicht am Arbeitsplatz waren oder halt zu spät gekommen sind. Die als drittes genannten bekommen ne Abmahnung weil zu spät auf Arbeit und obendrein noch den Lohn gekürzt oder aber die Fehlzeit wird vom Arbeitszeitkonto abgezogen. Die Folge wäre. MA schreiben Beschwerden nach § 85 BetrVG. Die als zweites genannten, weil sie Ihre Abmahnung zu unrecht erhalten haben, da sie ja nur ihr Recht war nehmen wollten um sich zu Informieren. Die als drittes benannten, beschweren sich nach §85 erhaltene Abmahnung des zu spät zur Arbeit kommen, da sie ja arbeiten wollten, aber nicht konnten da sie ja praktisch ausgesperrt wurden. Als sie dann endlich drin waren wollten sie ja auch nur ihr recht auf die Informationen nachgehen. Weiter schreiben sie noch eine Beschwerde weil die BV Arbeitszeitkonto gar keine Kürzung für solche Fälle zulässt. Vergessen haben wir eigentlich die zu erst genannten. Die bekommen am Ende des Monats eine Prämie, weil sie durchgehend über 4 Wochen pünktlich am Arbeitsplatz waren.
Der Betriebsrat hingegen ist nun ausreichend beschäftigt um zu prüfen ob die Beschwerden als solchen Zugelassen sind.....jede einzelne für sich.
Fast hätten wir vergessen was überhaupt auf der Infotafel stand:
Dort stand genau dieses Szenario als Beispiel und wie wichtig es ist das wenn man etwas nach dem BetrVG einfordert, wie man es richtig begründet. Und auch das kein AG dem BR einfach nur zuweisen kann.
Der der das behauptet hatte, den hat man übrigens hinterher gelyncht. Man schor PaulBreitner den Lockenkopf und er lief fortan als Telly Savallas durch´s leben.
Die Poente der Geschichte. Lasst euch nicht ins Bockshorn jagen. Nach § 40 Abs.2 fordert ihr Informationstafeln die verschleißbar sind ein. Begründet und einigt euch mit dem AG warum da und dort welche hin sollen. Stellt sich der AG quer lasst ihr es über die Einigungsstelle prüfen.
The End
Erstellt am 05.10.2013 um 18:56 Uhr von Friwil
>> Informationstafeln die verschleißbar sind
Das macht der AG sofort!! huahua ...
1000 Küßchen an ALLE!
Friwi