Arbeitszeitruheschutzgestz
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin über eine Dienstleistungsfirma in einem Supermarkt als Regalsevicekraft eingestellt.die Arbeitszeiten sind allerdings sehr merkwürdig zum Teil.So arbeite ich beispielsweise von 8.00 früh bis 9.00 und dann ab 20.00 Uhr bie 24.00 den darauffolgenden Tag dann bereits ab 6.00 früh wieder. Wie verhält es sich da mit dem Arbeitszeitruhegesetz?
Community-Antworten (19)
21.09.2013 um 17:53 Uhr
Ein Arbeitszeitruhezeitgesetz gibt es nicht. Es gibt nur das Arbeitszeitgesetz und dort dann den § 5 Ruhezeit. ....... § 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.(4) (weggefallen) ...----------- Gegen dieses wird ihr verstoßen. Denn die letzte Arbeit endet um 24:00. Daher setzt dann die Pflichtruhezeit von 11 Std. eine. Bedeutet, die nächste Arbeit darf erst um 11:00 beginnen. ------- Hier könnte und sollte man sich an die zuständige Aufsichtsbehörde, das Gewerbeaufsichtsamt wenden und diese bitten hier einmal tätig zu werden. Dem AG drohen dann sehr deutliche Bußgelder. Um seinen Job nicht ggf zu gefährden, kann man ggf einen Bekannten bitten hier das Amt zu verständigen. Weiter auch das Amt bitten, due Quelle anonym zu behandeln.
21.09.2013 um 17:59 Uhr
der § 5 ArbZG schreibt vor :
§ 5 Ruhezeit (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
auch unter Berücksichtigung möglicher Ausnahmen (z.b. durch Tarifvertrag) sind 6 Std Ruhezeit erheblich zu kurz
und führt für den AG zum
§ 22 ArbZG Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 3. entgegen § 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht gewährt (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro......geahndet werden
§ 23 Strafvorschriften (1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen
- vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder
- beharrlich wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
22.09.2013 um 01:34 Uhr
Habe hier keinen Kommentar, aber ich bin fast sicher, dass Charly und Watschenbaum diesmal falsch liegen. Die tägliche Arbeitszeit ist nach meiner Einschätzung nicht an den Zeitraum 0 - 24 Uhr gebunden, sondern bedeutet lediglich einen 24-Stunden-Zeitraum. Danach hätte Baust die vom ArbzG vorgeschriebene Ruhezeit zwischen 9 und 20 Uhr = 11 Stunden. Also zwar üble Arbeitszeiten, aber kein Gesetzesverstoß.
22.09.2013 um 01:50 Uhr
wer um 8:00 Uhr seine "tägliche" Arbeitszeit beginnt, und z.b.aufgrund einer Vereinbarung über geteilte Dienste seinen zweiten Dienst um 24 Uhr beendet, muß im Anschluß daran die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit bekommen, denn dann endet seine tägliche Arbeitszeit egal wieviel Zeit zwischen dem ersten Teil und dem zweiten Teil seines Dienstes an diesem Tag liegen
gibt es keine Vereinbarung über geteilte Dienste, wäre es gar nicht zulässig, an einem Tag zwei Dienste anzusetzen und die Zeit dazwischen nicht zu vergüten, weil die Arbeitszeit dann zusammenhängend abgerufen werden müsste
22.09.2013 um 10:29 Uhr
AlterMann, stimmt die Arbeitszeit lt. ArbZG ist nicht an den Kalendertag gebunden, sondern einfach ab Beginn am Tag mit der ersten Arbeit und dann 24 Std. Weiter muss aber nach der Letzten Arbeit in dieser Zeitspanne bus zum Beginn der nächsten die 11 Std Ruhezeit beachtet werden.
22.09.2013 um 12:13 Uhr
AlterMann wie kommst Du darauf, dass dieser Satz im Gesetz
- Die Arbeitnehmer müssen nach *Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
mit Deiner Argumentation zu vereinbaren ist?
Der Arbeitstag von Baust beginnt um 8:00 und endet 24 Std. später um die gleiche Zeit. Die Arbeit beginnt um 8:00 Uhr und wird um 24:00 Uhr beendet. Der nächst mögliche Arbeitsbeginn wäre jetzt 11:00 Uhr des nächsten Tages, genau, wie Charlys und Watschenbaum es geschrieben haben und die Kommentare zum ArbZG es beschreiben
22.09.2013 um 12:17 Uhr
Baust, wie geht es dann am nächsten Tag weiter, Beginn um 8:00 und dann ........? Die Aussage vom AltenMann bringt mich nun zum Nachdenken. Denn der Arbeitstag lt. ArbZG hat am Vortag um 06:00 begonnen und würde damit ja erst um 08:00 Uhr enden. Damit wäre ja an diesem Tag das Arbeiten von 06:00 bis 08:00 noch möglich und dann ab 08:00 müsste die 11 Std. Ruhezeit beachtet werden. Dürfte also erst wieder um 19:00 weitergearbeitet werden.
22.09.2013 um 12:48 Uhr
Um es zu verdeutlichen. § 5 ArbZG bestimmt ja nicht wie lang die Schicht vor und nach der Ruhezeit sein muss oder darf.
§ 5 des ArbZG schreibt vor, dass zwischen zwei Arbeitsschichten mindestens 11 Stunden Ruhezeit liegen müssen. Laut Abs. 2 ist es jedoch möglich, diese Ruhezeit z.B. in Krankenhäusern, in Beherbergungsstätten und noch einigen Ausnahmen auf 10 Stunden zu verkürzen, und dafür einen anderen Ruhezeitraum innerhalb von 4 Wochen auf 12 Stunden zu verlängern.
Und eine andere Auslegung ist zumindest mir noch nicht bekannt. Geht es hier um das ende und Anfang der einzelnen Schichten fest zu legen sollte man in AV,TV, evtl. BV´s und ach andere § des ArbZG heran ziehen. Nur so wird ein Schuh draus.
22.09.2013 um 13:22 Uhr
einzig praktisch denkbare Problemlösung scheint mir zu sein: In der Dienstleistungsfirma wird ein Betriebsrat gewählt, der sich dann der Arbeitszeitfrage annimmt.
Es sei denn, Baust ist nebenher Jurastudent, dem es darauf ankommt das Recht anzuwenden - auch wenn er mit hoher Wahrscheinlichkeit dann nicht mehr Regalservicekraft in diesem Betrieb sein wird.
22.09.2013 um 13:37 Uhr
Hier spielt such dieses ggf mit hinein! ........Geteilter Dienst? Unbillig!Leitsatz: Die Grenzen des billigen Ermessens gemäß § 106 GewO bei der Festlegung der Arbeitszeit sind überschritten, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit in unzumutbarer Weise stückeln und durch zu lange unbezahlte Pausen unterbrechen will.(LAG Köln, 15.06.2009, 5 Sa 179/09, Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln, 4 Ca 3747/08)........http://www.schichtplanfibel.de/pause4.htm ....... Weiter denke ich, dass es hier wohl keine tarifvertragliche Regelung zur Ruhezeit gibt. Die Ausnahmen der Verkürzung dürften hier wohl nicht gelten. Das ArbZG kennt keine bedondete Regelungen für geteilte Dienste. Habe dazu den Kommentar nochmals gelesen. Es besagt nur, der Arbeitstag lt ArbzG beginnt mit der ersten Arbeitsaufnahme und endet nach 24 Std. Mit Ende der letzten Tätigkeit in diesem Rahmen beginnt die Ruhezeit von 11 Std.
22.09.2013 um 15:07 Uhr
@ All
Es ist in der Tat so, dass das ArbZG nicht auf den kalendarischen Arbeitstag eines AN abstellt, sondern 24 Stunden ab erster Arbeitsaufnahme zu betrachten sind. Im Beck´schen Kommentar zum ArbZG hab ich bislang keinen anders lautenden Passus entdecken können.
Innerhalb dieser 24 Stunden darf ein AN werktäglich 8 Stunden beschäftigt werden. Danach muss die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von 11 Stunden gewährt werden.
Start persönlicher Arbeitstag 1: AZ 8-9 Uhr =1 Std. / 20-24 Uhr = 4 Std. / 6- 8? Uhr = 2 ? Std.
Start persönlicher Arbeitstag 2: AZ 20-24 Uhr / AZ 8-9 Uhr etc. ...
Hier fehlen allerdings konkrete Angaben; in vorgenanntem Beispiel würde sowohl die Höchstarbeitszeit als auch die Ruhezeit eingehalten.
Davon zu trennen sind die geteilten Dienste. Aber wenn keine tarifvertragliche Regelung dagegen spricht und diese geteilten Dienste Bestandteil des Arbeitsvertrages sind, wird der AG so beschäftigen können, ohne mit dem ArbZG in Konflikt zu geraten.
Was mich stört ist die Tatsache, dass Arbeitsleistung auch für nur eine Stunde abgerufen wird. Legt man den § 12 Abs.1 Satz 4 TzBfG zugrunde, müsste ein Arbeitsblock auch bei geteilten Diensten mind. 3 Stunden betragen.
22.09.2013 um 17:03 Uhr
@AlterMann
Sehr gut erkannt und auch fast richtig. Nur nicht in diesem Fall.
Ruhezeit ist im Prinzip nichts anderes als die Freizeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen oder Arbeitsschichten, immer innerhalb eines 24-Std.-Zeitraumes und nicht der Tageszeitraum von 0:00 bis 24:00 Uhr. Wann dieser beginnt, ist also unerheblich.
So könnte es in diesem Zeitbeispiel sein: Die Tätigkeit von 8:00 bis 9:00 Uhr beendet eine Schicht. Dann erfolgt die Ruhezeit von 11 Std. Mit dem Arbeitsbeginn um 20:00 Uhr beginnt eine neue, die mit Pausen, Bereitschaftszeiten oder sonstigen möglichen Unterbrechungszeiten, ja durchaus auch eine Schichtzeit von 12 Stunden oder gar mehr haben könnte und somit erst am nächsten Morgen um 10:00 Uhr oder noch später enden würde. Wo dann die nächste Ruhezeit fällig wäre.
Die ist nur ein theoretisches Beispiel, was durchaus rechtlich möglich wäre. Dass Gerichte diese Unterbrechung von 6 Std. ev. als eine unzulässige Pause einstufen könnten und diese dann unter umständen, zumindest teilweise, auch zu bezahlen wäre, ist dann eine ganz andere Geschichte.
Bis hierhin liegt AlterMann völlig richtig.
Leider, oder besser, gottseidank gilt dieses nur für die Personen, die unter die Richtlinie VO (EG) Nr. 561/2006 und dem § 21a ArbZG fallen.
Im Falle von @Baust und den meisten anderen (weitere Ausnahmen ausgenommen), gilt der Grundsatz eines 24-Std.-Zeitraumes allerdings nicht.
Hier greift die Formulierung aus § 5 Abs. 1 ArbZG, wonach von einer täglichen Arbeitszeit die Rede ist.
Ruhezeit ist im Prinzip nichts anderes als die Freizeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen oder Arbeitsschichten. Sie dient der Erholung. Deswegen muss sie auch ununterbrochen gewährt werden. Eine Stückelung, d. h. eine Verteilung auf mehrere von Arbeitseinsätzen unterbrochene Abschnitte, ist unzulässig. Das führt zu dem Ergebnis, dass mit der Unterbrechung die Pflicht aus § 5 Abs. 1 ArbZG erneut zu laufen beginnt. Dem Arbeitnehmer ist im Anschluss an die Unterbrechung seiner Ruhezeit eine neue 11-stündige Auszeit zu gewähren.
Aber wie so oft gibt es auch Ausnahmen von der Ausnahme…..
Im nachstehenden Urteil, das hier auszugsweise wiedergeben wird, sind solche näher beschrieben.
Auszug aus einem Urteil des LAG Köln, 14.12.2011, 9 Sa 798/11
Vielmehr lässt § 4 ArbZG die Unterbrechung der Arbeitszeit für längere Pausenzeiten zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Pausen im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten braucht, sondern freie Verfügung darüber hat, wo und wie er diese Ruhezeit verbringen will. Entscheidendes Kriterium für die Pause ist damit allein die Freistellung des Arbeitnehmers von jeder Dienstverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zum Dienst bereitzuhalten. Längere Pausen können zwar aus Sicht des Arbeitnehmers unerwünscht sein, weil sie die Zeit der Abwesenheit von zuhause verlängern. Jedoch kann sich die Dauer und Lage der Pausen aus bestimmten betrieblichen Notwendigkeiten ergeben (vgl. BAG, Urteil vom 23. Juni 1988 - 6 AZR 137/86 -; Neumann/Biebl, Arbeitszeitgesetz, 15. Aufl., § 4 ArbZG Rdn. 5). Da Pausen keine Arbeitszeit sind, besteht nach dem Arbeitszeitgesetz ein großer Spielraum für die Pausendauer, der letztlich nur an der Einhaltung der Ruhezeit von 11 Stunden (§ 5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz) beendet wird (vgl. Neumann/Biebl, a.a.O., § 4 ArbZG Rdn. 5).
23.09.2013 um 12:45 Uhr
Guten Tag,
Möchte mich recht herzlich für all bisher geposteten Antworten bedanken und hier nochmals zur Vertiefung ein Beispiel anführen : Besagte Dienstleistungsfirma erteilte mir folgenden Auftrag . Beginn 6:00 Uhr Ende 9:00 Uhr dann nach Hause fahren und ausruhen dann Beginn:18:00Uhr bis 24 Uhr soweit gut und schön Pausen und Hin und Rückfahrt werden allerdings nicht vergütet ebensowenig Überstunden und Nachtzuschläge.Auch werden tagelang Neue Mitarbeiter ohne Arbeitsvertrag beschäftigt.
23.09.2013 um 13:06 Uhr
@ SteveRain
Ein Arbeitsvertrag muss nach wie vor nicht schriftlich geschlossen werden ...
Der AG ist lediglich verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen gem. Nachweisgesetz nach spätestens einem Monat festhalten zu müssen. Das aber nur nebenbei angemerkt.
Dir würde ich empfehlen, mal einen Blick auf diese Seite zu werfen: http://ils-verband.de/index.php?id=34
Sollte Dein AG darauf aufgeführt sein, greift ein Tarifvertrag. Zuständige Gewerkschaft ist die DHV und die würde ich dann mal kontaktieren.
Nachtrag: Die DHV würde ich auch unabhängig von einer Tarifbindung des AG kontaktieren.
23.09.2013 um 20:29 Uhr
"Auch werden tagelang Neue Mitarbeiter ohne Arbeitsvertrag beschäftigt."
was zu einer Unwirksamkeit einer evtl. Befristung führen könnte......, sofern man nicht rückwirkend, sondern mit aktuellem Datum unterschreibt, falls man doch endlich einen Vertrag vorgelegt bekommt, aber die Arbeit bereits aufgenommen hätte
bloß muß man sich nichts vormachen, in dieser Branche läuft man gegen eine Wand, wenn man auf ArbZG oder ähnliche Bestimmungen pochen will
"Regalauffüller" ist auch so ein Produkt der heutigen Zustände, wobei man Leute für wenig Geld zu unmöglichen Zeiten schuften lässt, weil sich die Supermärkte eigene Leute sparen wollen (die auch nicht fürstlich bezahlt wären), aber es geht ja noch billiger ( und selbst daran verdient dann noch ein AG, der derartige Dienstleistungen anbietet, genug) mir wird schlecht, wenn dies die hochgelobten Arbeitsplätze sind, die unsere tolle Regierung geschaffen hat und zukünftig weiter schaffen will ,
da sollte man sich lieber anders orientieren (sofern man Alternativen hat), bevor man einen Kampf gegen Windmühlen aufnimmt, ohne wirklich etwas zu gewinnen.................. zumeist wird man ja schon entsorgt, falls man kritische Töne bei den Vorgesetzten anklingen lässt
24.09.2013 um 02:07 Uhr
Gewöhne dich lieber dran, Watschenbaum. In einem Bundesland in der eine Partei mit absoluter Mehrheit regiert, wird es vermutlich noch grusliger werden. Viel Spaß!
24.09.2013 um 03:31 Uhr
deshalb schaue ich auch, ob diese Woche noch kurzfristig was im Flieger nach Spanien frei ist, ich muß hier weg und meine letzten paar Tage woanders genießen
24.09.2013 um 09:15 Uhr
Uuups ... Deine letzten paar Tage???
24.09.2013 um 11:22 Uhr
.............Urlaub ,-))