Erstellt am 22.04.2013 um 07:11 Uhr von gironimo
Wenn er am Mittwoch frei hat, hat er frei. Da hat er "Pech" gehabt. Er muss ganz normal Di, Fr, Sa arbeiten.
Erstellt am 22.04.2013 um 08:39 Uhr von rkoch
Die einzigen Regelungen bzgl. Feiertag finden sich im EntgFG bzw. ArbZG:
§ 2 EntgFG: Entgeltzahlung an Feiertagen
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
§ 11 ArbZG (Auszug): Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(3) Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben
Das ArbZG sagt zum Thema Feiertag natürlich noch einiges mehr, aber diese beiden Passagen passen eben zum Thema. Das EntgFG sagt eben, dass ein AG nur für Feiertage, an denen der AN arbeiten würde Lohn fortzuzahlen hat, das ArbZG sagt, dass der AN nur dann einen anderen freien Tag bekommt, wenn er an dem Feiertag real gearbeitet hat. Tage, die ohnehin arbeitsfrei sind, sind schlicht frei. Die selbe Situation ist ja für "normale" AN, wenn ein Feiertag auf einen ohnehin arbeitsfreien Samstag (5-Tage-Woche) fällt.