Erstellt am 15.03.2013 um 21:16 Uhr von Hoppel
Wenn ein BRM die Weiterbildung zum Sicherheitsbeauftragten gemacht hat, wundert mich die Frage schon etwas.
SGB VII § 22 Sicherheitsbeauftragte
(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen.
Auch sollte der Kollege eigentlich wissen, wo der Hebel als BR anzusetzen ist und die GUV-I 8503 kennen.
Erstellt am 15.03.2013 um 21:53 Uhr von bastian
bei der weiterbildung hat er aber nur allgemeines gelernt.....
hat der Br mitsprache recht ja oder nein...diese frage konnte der dozent im nicht wirklich beantworten da er halt von der Bg war... und vom BetrVG keine ahnung hatte...
und ob wir es im nachhinein anfechten können....wir hatten bisher 3 asa sitzungen und bei keiner war der sicherheitsbeauftragte dabei.....
zu der anzahl.....Wie gesagt unser chef sagt.... in unserem Unternehmen arbeiten zwar 80Ma aber zum grösstteil der zeit ist nur die verwaltungseben da und die werkstatt wo auch der sicherheitsbeauftragte arbeitet......sprich unter 20 Ma...daher reicht 1 Sicherheitsbeauftragter....
wir sehen das nicht so...bzw. eben grade 2...da den wir gern hätten ...auf der strasse ist und bei den kollegen....
Erstellt am 15.03.2013 um 22:04 Uhr von Hoppel
Wie schon mein Verweis auf das SGB VII zeigt, musste sich dieser Dozent auch nicht mit dem BetrVG auskennen. :-)
Wenn Du GUV-I 8503 gegooglet hast, wirst Du auf eine sehr ausführliche Publikation stoßen "Regelwerk des Bundesverbandes der Unfallkassen" stoßen.
Darin finden sich auch Hinweise zur Anzahl der benötigten Sicherheitsfachkräfte.
Erstellt am 15.03.2013 um 22:12 Uhr von Bastian
Diese ist mir ja klar.....2
Aber mein ag kommt mir dann mit dem obigen bereits erwähnten....
Erstellt am 16.03.2013 um 09:16 Uhr von gironimo
>der begründung in unsererm unternehmen sind immer unter 50 Ma in der geschäftsstelle<
Wenn es im Gesetz heißt: "In Unternehmen mit mehr als ....." heißt das doch nicht, dass alle gleichzeitig auf einem Stuhl hocken müssen. Unternehmen ist doch nicht gleich Geschäftsstelle sondern meint die "Unternehmung" und dazu gehören auch, die außerHaus arbeiten.
Vielmehr sind es doch wahrscheinlich gerade die Arbeitsplätze, die außer Haus liegen, um die sich die Arbeitssicherheit verstärkt kümmern sollte.
Erstellt am 16.03.2013 um 09:23 Uhr von Bastian
Erstellt am 16.03.2013 um 10:30 Uhr von gironimo
Letztendlich werdet Ihr - wenn gute Argumente nicht fruchten - wohl deutlicher werden müssen und auf den Rechtsweg verweisen.
Wenn der AG Euch nicht beteiligt, solltet Ihr einen Fachanwalt hinzuziehen (vielleicht bewegt sich der AG dann schon).
"Unter Beteiligung" heißt ja eben nicht, dass eine Seite sich einfach durchsetzt. Diesen Aspekt sollte allerdings auch der BR im Auge haben. Konsens ist gefragt. Aber den denkbaren Kompromiss hast Du ja schon selbst genannt (beide erhalten Ihren "Lieblingsbeauftragten")
Erstellt am 18.03.2013 um 08:57 Uhr von rkoch
Mal so am Rande: Wenn ihr Euch mit dem Sicherheitsbeauftragen (dem kleinsten Glied in der Kette Arbeitsschutz) so schwer tut, wie sieht es mit Betriebsazt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Arbeitsschutzausschuss aus? Gibts die?
Wie sieht es mit dem Gefährdungsbeurteilungen, etc. aus?
Erstellt am 18.03.2013 um 09:05 Uhr von Bastian
Hi,
Die fachkraft von der dekra schreibt die Gefährdungsbeurteilungen so wie der Ag es haben möchte.... Passt uns also auch nicht so...
Der Arzt ist Klasse
Erstellt am 18.03.2013 um 10:13 Uhr von Kölner
@Bastian
Da ja jede Gefährdungsbeurteilung mitbestimmt ist, sollte das ja kein Problem sein 'mit dem Passen'.
Ich halte 'rkoch's' Einwand für recht wichtig...
Erstellt am 18.03.2013 um 10:22 Uhr von Bastian
Da haben wir mitbestimmungsrecht???
Erstellt am 18.03.2013 um 10:26 Uhr von Kölner
@Bastian
Jawoll!
BAG vom 08.06.2004; Akz: 1 ABR 4/03