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Pflegeplanungstag

J
Juliveeh
Nov 2016 bearbeitet

in unseren Hause wurde uns der Pflegeplanungstag gestrichen, mit der Begründung viele Einrichtungen hätten auch keinen, dh heisst ab jetzt nebenbei mal schnell die Doku führen, ist unter der Arbeitszeit nicht zu schaffen, welche Möglichkeiten seht ihr??

91802

Community-Antworten (2)

L
Lotte

07.12.2012 um 21:25 Uhr

Hallo Julivee, die KollegInnen können und sollten Überlastungsanzeigen schreiben und Ihr als BR könntet Eure Zustimmung zu Überstunden verweigern. LG Lotte

N
nicoline

09.12.2012 um 10:23 Uhr

Juliveeh, ergänzend zu Lotte: wir hauen bei solch einer Gelegenheit unserem AG gerne den § 90 BetrVG um die Ohren.

§ 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung

  1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,
  2. von technischen Anlagen,
  3. ****** von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen****** oder
  4. der Arbeitsplätze

rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.

(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.

Zumindest dann, wenn wir im Vorwege keinerlei Information erhalten haben, teilen wir ihm mit, dass der alte Zustand wiederherzustellen ist, bis er uns informiert und sich mit uns beraten hat. Fast wäre es dieses Jahr so weit gekommen, dass wir vor Gericht gegangen wären.

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) Klebe, § 90 BetrVG

Streitigkeiten

RN 37 Erfüllt der AG die ihm nach dieser Bestimmung obliegenden Pflichten nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder wahrheitswidrig, handelt er ordnungswidrig i. S. d. § 121. Es kann gegen ihn eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 000 Euro verhängt werden. Bei Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen finden die entsprechenden Maßnahmen des Verwaltungszwangs Anwendung; solche Verstöße werden zudem strafrechtlich oder als Ordnungswidrigkeiten verfolgt.

RN 38 Ist die Frage streitig, ob die Voraussetzungen des § 90 vorliegen bzw. der AG seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist, entscheidet hierüber das ArbG im Beschlussverfahren. In diesem Verfahren kann der BR auch seinen Anspruch auf Unterrichtung und Beratung – ggf. auch auf § 23 Abs. 3 gestützt verfolgen. Darüber hinaus kann der BR seine Rechte mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen, wenn die erforderliche Eilbedürftigkeit gegeben ist. Weiter kann er das Beratungsrecht dadurch sichern, dass die vom AG beabsichtigten Maßnahmen durch einstweilige Verfügung gestoppt werden. Dabei kommt es neben dem erforderlichen Verfügungsgrund nur darauf an, ob ein Beteiligungsrecht des BR besteht und nicht, wie teilweise vertreten, ob er einen Unterlassungsanspruch hat

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