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Pechstundenregelung

N
neuga
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, bei uns haben alle kaufmännischen Angestellten, sowie alle AT´ler sogenannte Pechstundenverträge. Das heißt 5 oder 10 Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten. Wenn die MA bisher mal 3 Stunden in´s Gleitzeitminus rutschten bedeutete dies, dass Sie bei einem "10-Stunden-Pechvertrag" 13 Stunden bringen mussten bis Sie wieder auf 0 waren. Jetzt hat ein BR-Mitglied auf ´nem Seminar gelernt, dass dies widerechtlich wäre und die Minusstunden zuerst aufgefüllt werden müssen und danach erst die Pechstunden greifen dürfen. Leider weiß er den Paragraph im Arbeitszeitgesetz nicht mehr und wir haben bis jetzt auch nichts gefunden. Hoffentlich weiß jemand von euch bescheid

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Community-Antworten (8)

R
rechtbekommen

22.11.2012 um 16:07 Uhr

Man lernt auf Seminaren aufpassen und mitschreiben oder Veranstalter nochmals anfrageb

L
leserin

22.11.2012 um 16:39 Uhr

Gleitzeit ist KEINE Mehrarbeit! Denn bei Gleizeit stimmt der BR ja auch nicht mit.

Auch die Mehrarbeit welche hier mit dem Gehalt abgegolten ist unterliegt der Mitbestimmung. Wenn hier also der BR nicht Zustimmt also NEIN sagt machen auch diese keine Mehrarbeit.

Diese mit dem Gehalt abgegoltenen Mehrarbeit muss aber für alle tartifierten AN im TV soi stehen.

G
gironimo

22.11.2012 um 17:32 Uhr

Dein Rechenbeispiel mit der Gleitzeit - wenn es so bei Euch gängige Praxis ist - ist jedenfalls falsch. Wie meine Vorredner schon schreiben: Gleitzeit (also durch den AN verursachte Schwankungen der Arbeitszeit) und (angeordnete und mitbestimmte) Mehrarbeit sind zwei Paar Schuhe. So gesehen hat der Kollege wahrscheinlich schon die richtige Auskunft erhalten.

Deine Frage macht aber deutlich, dass Ihr Euch hinsichtlich der Mitbestimmung des BR zum Thema Arbeitszeitverteilung und Mehrarbeit (§ 87 BetrVG) mehr Wissen aneignen und dann die Thematik BV Gleitzeit, Zeitabrechnung und Mehrarbeit einmal gründlich unter die Lupe nehmen solltet.

Vielleicht laufe ich bei Euch offene Türen ein - aber trotzdem: Selbst wenn eine vertragliche Verpflichtung besteht, Mehrarbeit zu leisten, muss der BR dennoch dieser zugestimmt haben (und dies tut er in der Regel nur, wenn auch die Fragen des Ausgleichs klar sind).

N
neuga

22.11.2012 um 17:35 Uhr

@leserin, leider sind wir aber nicht tarifgebunden

L
leserin

22.11.2012 um 17:38 Uhr

neuga

Was / wo ist dann die Rechtsgrundlage für das Thema? ArbV?

Egal, wenn der BR zur Mehrarbeit NEIN sagt, gibt es keine, egal ws im ArbV steht!

Auch der Unterschied auch rechtliche zwischen Mehrarbeit und Gleitzeit gilt.

C
Celest

23.11.2012 um 12:22 Uhr

Ich würde hier die Arbeitsverträge evtl. auch noch mal fachlich prüfen lassen - uns wurde von der Gewerkschaft gesagt, dass bei "normalen" (=alles was nicht als Manager-Position gesehen werden kann) Angestellten ein Vertrag mit solchen Klausen gesetztwiedrig wäre, da lt. Gesetz "geleistete Arbeit" auch zu Vergüten sei, dementsprechend glaube ich nicht, dass so eine Klausel in den Verträgen bestand hat......

Leider habe ich die entsprechenden Gesetzte dazu gerade nicht zur Hand :(

LG C.

R
rtjum

23.11.2012 um 13:41 Uhr

@celest wenn die kaufm. Angestellten und ATler entsprechende Bezahlung dafür erhalten, also die kaufm. Angestellten z.B. €100,00 Übertarif und damit dann 4 Stunden zusätzlich abgegolten sind, dann ist das ok, es muss halt passen, der AG kann nicht sagen ein MA bekommt €100,00 zusätzlich und muss dafür dann 50 Stunden extra machen oder evtl gar keine Stunden nennen das wäre dann nicht mehr rechtens

K
Kölner

24.11.2012 um 10:13 Uhr

@Celest Wenn Euch das, in dieser Absolutheit, gesagt wurde, dann ist das schlichtweg FALSCH! Es geht bei der Ü.-Std. Abgeltung (richtig oder nicht) in AV nur um überraschende Klauseln, die der AGB-Kontrolle nicht standhalten...

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