Silvesteröffnung
Hallo an alle, wir haben eine Öffnungszeit am Silvester bis 16 Uhr. Nun soll bis 18 Uhr geöffnet werden und es sind auch einige Mitarbeiter bereit so lange zu arbeiten. Wir als Betriebsrat möchten das aber nicht. Können wir was machen?
Community-Antworten (13)
24.11.2011 um 12:55 Uhr
@haenfuss Gibt es denn (gute) Gründe für die Verweigerungshaltung des BR?
24.11.2011 um 12:55 Uhr
Ich denke einmal es geht um den 31.12. und nicht um den 01.01.
Dann hilft nur reden. Denn die längere Öffnungszeit bedingt ja wohl keine Mehrarbeit was die MB auslösen würde.
Denn der 31.12. ist eben kein gesetzl. Feiertag. Es ist ein ganz normaler Tag/Arbeitstag
Hier findet man auch weiters: http://www.weihnachten-und-recht.de/arbeiten-weihnachten/index.html
24.11.2011 um 13:02 Uhr
Eigentlich haben wir eine BV bis 14 Uhr und wir haben uns breitschlagen lassen bis 16 Uhr und nun soll sogar bis 18 Uhr geöffnet werden. Und nächstes Jahr dann bis 22 Uhr;.). Das wollen wir verhindern.
24.11.2011 um 13:08 Uhr
haenfuss
Es wäre sehr hilfreich gewesen dass mit der BV gleich zu schreiben, da es nun ja eine ganz andere Rechtslage ist.
BV ist bindend für beide Seiten. Der AG müsste hier also die BV kündigen. Dann könnte es aber auch dazu kommen, dass es etwas schlechteres gibt.
Daher wäre zu überlegen ob man es auf rein freiwilliges arbeiten abstellt und für die AN welche arbeiten etwas besseres finanziell verhandelt.
Wichtig aber auch, ihr habt ja selbst die BV schon aufgeweicht, dass kann euch nun böse auf die Füße fallen. Sofern man dieses nicht schriftl. und besonders auch als Ausnahme geregelt hat, könnte man es auch als Änderung der BV auslegen.
24.11.2011 um 13:35 Uhr
Es geht mir eigentlich nur um die Frage ob wir als BR die Freiwillige Arbeit verbieten können oder ob sie arbeiten dürfen wenn sie wollen.
24.11.2011 um 13:37 Uhr
Es geht nicht darum, ob ihr die freiwillige arbeitet verbieten könnt, ihr müsst sie ausdrücklich erlauben. Auf Grund eurer BV habt ihr einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber
24.11.2011 um 13:41 Uhr
@haenfuss erbieten kann der BR gar nichts. Er kann nur sofern es sich um Mehrarbeit handelt die Zustimmung dazu verweigern. Das weitere regelt dann das Gesetz.
Wie kommst Du nur auf den Gedanken, dass EIN BR IRGENEDETWAS VERBIETEN kann???
@eskia Wie kommst Du darauf, dass der BR hier etwas erlauben muss??
Klar der BR kann auf Einhaltung der BV pochen und ggf. klagen. Aber er hat weder etwas zu erlauben noch zu verbieten. Thema Mehrarbeit sie Anfang!
24.11.2011 um 13:46 Uhr
Erlauben in dem Sinne dem Wunsch des AG nach Ausdehnung der Arbeitszeit zuzustimmen. Ohne geht es nicht
24.11.2011 um 13:48 Uhr
Anmerkung!
Sebst wenn ein AG ganz eindeutig gegen Gesetze verstößt kann der BR ---NICHTS--- verbieten.
Er ist weder eine Polizei noch ein Gericht.
Er kann also nur reden und ggf. klagen oder soweit möglich eine Einigungstelle anrufen!
Das BetrVG gibt nur Berechtungs-/Beteiligungs- und Zustimmungsrechte. Aber KEINE Verbots oder Erlaubsnisrechte!!!!
24.11.2011 um 14:01 Uhr
@kurzarbeiter: Der BR könnte sein MItbestimmungsrecht nach §87(1)Nr.2 BetrVG dahingehend ausüben, dass er den Änderungswünschen des ArbGeb zum vereinbarten Ende der Arbeitszeit am 31.12. zustimmt...
Der BR kann dem ArbGeb hier natürlich nichts verbieten - nur dummerweise IST es dem ArbGeb verboten, anders als vereinbart die Arbeit der Beschäftigten anzunehmen. Pacta sunt servanda. Was der BR natürlich machen könnte: Dem ArbGeb vom ArbG aufgeben zu lassen, sich an die von ihm selbst getroffenen Vereinbarungen zu halten und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld androhen zu lassen. Das ist juristisch aber natürlich was völlig anderes als ein Verbot durch den BR...
24.11.2011 um 14:22 Uhr
petrus
..das habe ich doch geschrieben!
Das viele/zu viel AG das BetrVG usw. missachten ist leider bekannt aber auch, dass die Folgen oftlmals lange auf sich warten und dann viele AG auch nicht besonder treffen
24.11.2011 um 14:46 Uhr
Kommt drauf an, wie geschickt es der BR anstellt und vor allem begründet... Und im konkreten Fall ist halt die Frage, welchen Gewinn (nicht nur Umsatz) der ArbGeb in den zusätzlichen 2 Stunden Öffnungszeit erwartet. Abhängig von der Größe des Ladens kann da eine potentiell Anwaltsrechnung schon weh tun - unabhängig von einem möglichen Ordnungsgeld, falls es vor das ArbG geht. Und hier droht dem ArbGeb ja zudem noch die Einsetzung einer recht kostenträchtigen E-Stelle, die ihm, wenn es dumm läuft, nur das bringt, was er zur Zeit schon hat: Erweiterung der bestehenden BV von 14 Uhr auf 16 Uhr...
Allerdings finde auch ich die Argumentation von Fragesteller ein bisschen verquer. Der 31.12. ist nunmal ein normaler Arbeitstag. Und gerade wenn die MA wirklich_freiwillig arbeiten wollen (man kann seine MA auch befragen!)... Da würde ich auch eher den Vorschlag aufgreifen, einen netten Zuschlag für die Freiwilligen auszuhandeln als mich in Blockadehaltung zu üben.
24.11.2011 um 16:43 Uhr
Eine BV zu haben, an der sich "Freiwillige" nicht halten und der BR weg sieht, taugt gar nichts. Und der BR verliert letztendlich seine Glaubwürdigkeit; der AG weiß, dass er es mit dem BR machen kann.
Also entweder beim harten Nein bleiben oder einen Kompromiss aushandeln, bei dem beide Seiten was davon haben.
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