Rückkehrgespräch
Hallo. Eine Kollegin (BR Mitglied) war zur Kur und hatte noch drei Tage Resturlaub welche sie auf Anraten ihrer Ärztin bei der GL beantragen sollte, gesagt- getan, Urlaub wurde nicht genehmigt (Personalmangel als Grund). Die Kollegin ging am letzten Kurtag mit Zahnschmerzen zum ZA welcher sie nach Wurzelbehandlung für fünf Tage krank geschrieben hat. Nach Dienstantritt bekam sie eine Einladung zum Rückkehrgespräch (gibt es bei uns sonst nie) und wollte BR Vorsitzende mitnehmen- ihr gutes Recht. Beim Termin mit der GL machte diese unmissverständlich klar das sie kein BR Mitglied bei dem Gespräch dulde und sie gegebenenfalls alles ihrem Anwalt übergibt !!!??? Auf Wunsch der Kollegin fand das Gespräch ohne BR statt und in diesem wurde ihr vorgeworfen das sie sich die Krankschreibung erschlichen hat - es gibt kein Protokoll zu dem Gespräch nun trotzdem meine Frage. 1. Rückkehrgespräche sind in der Mitbestimmung ?! 2. Konsequenzen hätte es meiner Meinung nach nicht gegeben wenn die Kollegin auf das Beisein des BR bestanden hätte - ausser das die GL das Gespräch dann als beendet gesehen hätte.
Community-Antworten (9)
25.09.2011 um 21:56 Uhr
- das Krankenrückkehrgespräch unterliegt nur dem MBR wenn es einen kollektiven Bezug gibt und der AG dies in standardisierter Form führen möchte - hier also wohl kein MBR. Außerdem handelt es sich hier wohl noch nicht einmal um das was man normalerweise unter einem Krankenrückkehrgespräch fasst
- Das der BR zu diesem Gespräch nicht zugelassen wurde kann durchaus richtig sein. Es gibt kein generelles Recht eines AN einen BR mitzubringen. Insbesondere falls der AG hier nur einen arbeitsvertraglichen Verstoss aufklären wollte
Trotzdem würde ich mich als BR für die Kollegin einsetzen
25.09.2011 um 21:57 Uhr
Also, es ist schon sehr traurig, wenn ein BRM nicht weis, zu welchen Gesprächen es als AN gehen muss und wann es ein BRM mitnehmen darf.
Wie wollt ihr da euere Koll. vertreten so wie ihr es lt. BetrVG sollt.
Schon Schulungen gemachte und wenn ja die richtigen???
25.09.2011 um 22:30 Uhr
Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Mitarbeitergespräch
Das Bundesarbeitsgericht führt in der Entscheidung vom 23.06.2009 (2 AZR 606/08) unter anderem aus: Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, zu jedwedem Gespräch mit dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, besteht nach § 106 Satz 1,2 GewO gerade nicht. Vielmehr begrenzt das Gesetz das Weisungsrecht auf „Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung“ sowie auf „Ordnung und Verhalten im Betrieb“.
Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Mitarbeitergespräch Gespräche, die mit diesen Zielen in keinem Zusammenhang stehen, können danach nicht durch einseitige Anordnung zu nach § 106 Satz 1,2 GewO verbindlichen Dienstpflichten erhoben werden. (Arbeit und Recht 2009, S. 267; so schon LAG Niedersachsen vom 03.06.2008, Arbeit und Recht 2009, S. 53 mit Anmerkung von Buschmann, auch zum Recht auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds – vgl. auch LAG Köln vom 11.06.2008-3 TaBV 16/08, Arbeit und Recht 2009, S. 52) s.a. Hinzuziehung des Betriebsrats bei Mitarbeitergesprächen, Arbeitsrecht im Betrieb, Mai 2009, S. 279 ff. von Dr. Lersch/Weinbrenner.
Quelle: Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung
Hier könnte man also das Recht der Hinzuziehung sehen
Denn es ging hier ja um Verhalten also Ordnung im Betrieb. Denn es ging ja um das Thema "Krank/ AU-meldung"
26.09.2011 um 10:10 Uhr
Die Kollegin wollte zu einem Gespräch mit dem AG ein BR mitnehmen. Das ist ihr gutes Recht aus dem BetrVG. Zweifel kann es daran nicht geben. Der BRV hätte sich nicht abwimmeln lassen dürfen. In solchen Fällen ist es immer gut, den Spieß sofort umzudrehen. "Entweder das Gespräch findet jetzt mit mir als BR statt oder wir beendet sofort das Treffen".
Außerdem: Unter Rückkehrgespräch versteht man im allgemeinem das Gespräch, das sich mit der Widereingliederung eines längere Zeit krank gewesenen Arbeitnehmers befasst und nicht nur ein Anschiss nach einer Fehlzeit.
Der BR sollte überlegen, ob er wegen Behinderung seiner Arbeit Schritte unternimmt.
26.09.2011 um 11:42 Uhr
@gironimo
ob es das gute Recht der Kollegin war kann man von hier aus aber sehr schlecht beurteilen. Da bräuchten wir schon etwas mehr Angaben zum Sachverhalt. Ohne das hier genau zu wissen würde ich dem BR noch nicht raten ein Verfahren zu führen...
26.09.2011 um 11:58 Uhr
Des weiteren würde ich mich als BR genötigt sehen, mich mit dem ArbGeb über seinen versuchten Rechtsverstoß gegen §7(1) Satz 2 BUrlG zu unterhalten. Nach einer Kur sind selbst dringende betriebliche Erfordernisse gerade kein Grund, den Urlaub zu versagen. Ob ihr bei diesem Gespräch sehr vernehmlich über die Notwendigkeit einer BV nach §87(1)Nr. 5 nachdenkt, könnt ihr ja dann entscheiden. Ein E-Stellen-Vorsitzender wird Eurem ArbGeb die rechtliche Lage dann gern erläutern.
Und zu den Zweifeln bezüglich der AU könnt ihr ja den ArbGeb auf seine Rechte nach §275(1) Ziffer 3, Buchstabe b) SGB V hinweisen. Ich fürchte nur, dass der MDK nach einer WB das Vorliegen einer AU bestätigen wird...
26.09.2011 um 13:22 Uhr
.... aber paula, aus der Frage entnehme ich, dass der AG doch unzweifelsfrei ein Gespräch über die Leistung der Kollegin führen wollte.
Zudem sollte man zu Beginn oder bereits dann, wenn man zum Gespräch eingeladen wird nach dem Gesprächsthemen fragen. Und wenn mich eine Kollegin bittet, sie zu begleiten, lasse ich mich nicht so leicht abwimmeln.
Und ein gut geschulter BRV, der mit dem Hinweis abgewiesen würde, das Gespräch beziehe sich nur auf Dinge, die nicht im Zusammenhang mit § 82 Abs 2 BetrVG befassen, würde der Kollegin doch sofort raten, ihrerseits das Gespräch auch auf die Entwicklungsmöglichkeiten im Betrieb zu verlangen (die ja offenbar gefährdet sind) oder sich über die Urlaubsverweigerung beschweren zu wollen.
Praktische Lösungen sind gefragt - und nicht nur juristische Gefechte.
26.09.2011 um 15:58 Uhr
@gironimo "dass der AG doch unzweifelsfrei ein Gespräch über die Leistung der Kollegin führen wollte. "
häschen schrieb: "das sie sich die Krankschreibung erschlichen hat "
Das ist zu wenig .... du weißt eben nicht wie das Gespräch laufen sollte und daher ist es etwas früh den Kollegen zu raten gegen den AG wegen Behinderung der BR-Arbeit vorgehen zu wollen... Du kannst hier ja nicht voraussetzen was du in deinem letzten post geschrieben hast, was du alles hier noch in das Gespräch als Thema einbringen würdest.... hat das häschen auch getan? oder was anderes gefordert..... und und und
26.09.2011 um 20:43 Uhr
Also laut TE handelt es sich doch um ein "Krankenrückkehrgespräch". Um erst einmal zu klären ob wirklich ein MBR besteht, hätte ich spätestens bei dem GF gefragt um welche Themen es sich denn im genauen handelt und ob darauf vielleicht ein MBR bestanden hätte der in einem kollektivrechtlichen Licht gerückt werden kann, z.B. Krankheit wegen personneller Unterbesetzung, kürzlich geänderte Arbeitsverfahren oä. wo der BR auch für die anderen MA MBR'e einfordern kann bzw. solche Problematiken im Betrieb auf der Spur zu kommen - Arbeits- und Gesundheitsschutz. Deshalb versucht man ja auch kurz vor solchen Terminen einige Informationen aus dem betreffenden MA herauszukitzeln ;)
Da sich die GF weigerte das MBR anzuerkennen, sollte / könnte die MA/in mal auf den § 85 BetrVG aufmerksam gemacht werden, dann kann der BR ganz offiziell vorgehen, mit allem drum und dran ;)
Bei dem MBR sieht es möglicherweise anders aus, wenn die MA/in z.B. gefährliche Sportarten ausübt und dadurch regelmässig mit Verletzungen zu tun hat und dadurch dann relativ häufig fehlt. Allerdings wohl nicht per se, denn gibt es z.B. eine BV zur Wiedereingliederung, dann kann der BR wohl MBR einfordern um zu sehen ob diese BV auch eingehalten wird.
Abgesehen davon, hier einige BAG Beschlüsse zum Thema:
BAG v. 08.11.1994, 1 ABR 22/94 BAG v. 27.01.1997, 1 ABR 53/96